Es liegt zu einem Großteil an den Bedarfsgemeinschaft. Durch die Gesetzgebung wird ja der nicht nur der erwerbslose Partner zum ALG2-Bezieher, sondern auch recht schenll derjenige der Vollzeit arbeitet. Durch die Anrechnung des Einkommens wird dann der ALG2 Anspruch nicht der bedürftigen Person zugerchnet, sondern auf alle Mitglieder der BG verteilt. Also werden z.B. anstatt 100,00€ an eine Person, lieber 2 mal 50,00€ an 2 Personen gezahlt.
Hier sollte der Eigenbehalt vor Anrechnung auf andere Personen einer BG an das Existenzminimum des nicht pfändbaren Einkommens angepasst werden und nur der bedürftigen Person dann ALG2 gezahlt werden. Durch diese Änderung würden viele ALG2-Bezieher wegfallen und die Arbeitsaufnahme wäre erheblich lukrativer.
Nimmt man einen 2 Personenaushalt, stehen 2 x 337 € plus ca. 400,00€ als ALG2-Anspruch da, ergibt 1074,00€. Bei 1200,00 brutto und einem netto von ca 920,00 gibt es rund 420,00€ ALG2, also knapp 1340,00, d.h, man geht für 266,00€ arbeiten. Würde man nun den Pfändungsfreibetrag zugrunde legen, würde der Erwerbstätige seine 920,00€ komplett behalten und der Partner hätte Anspruch auf 337,00€ plus halbe Miete, sprich 200,00. Das gäbe dann ein Gesamteinkommen von 1477,00€ und wäre um 137,00€ höher wie jetzt.
Da gerade in dem Niedriglohnbereich meist Stundenlöhne gezahlt werden, ist die Mehrbelastung für den Staat zu vernachlässigen, da so ja die monatliche Neuberechnung entfällt, die bei wechselden Löhnen gegeben ist. Dabei kommt es dann zu Nachzahlungen bzw zu Rückforderungen. Der damit verbundene Verwaltungsauffand kostet ja auch Geld.