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Rapidshare siegt gegen die GEMA

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Wende im Fall Rapidshare: im Verfahren um Urheberrechtsverletzungen im Internet hat das Oberlandesgericht Köln gestern ein Urteil des Landgericht Köln gegen die Download-Plattform Rapidshare in weiten Teilen aufgehoben.

Die von der Rapidshare AG einzuhaltenden Sorgfaltspflichten wurden eingegrenzt: in Zukunft müssen bestimmte Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten Webseite (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht möglich.

Während des Termins hatten die Richter deutlich gemacht, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) versäumt habe die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr als das Gesetz verlange.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln im März diesen Jahres war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die Rapidshare zunächst stattgegeben worden. Das Gericht hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt.
 
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