Die letzte Gerichtsentscheidung gegen den Filehoster RapidShare hat Bestand. Der Der Bundesgerichtshof (BGH) den Revisionsantrag abgewiesen und damit das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt.
RapidShare muss demnach wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen. Damit konnte sich der Börsenverein des deutschen Buchhandels, der eine Musterklage gegen das Unternehmen führte, mit seinen Vorstellungen durchsetzen. Dem Sharehoster bleibt hier konkret untersagt, seinen Nutzern Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen.
In dem Prozess sollte letztlich geklärt werden, welche Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, wenn deren Werke dort illegal zur Verfügung gestellt werden. "Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt", kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, die nun ergangene Entscheidung.
Speicherdienste wie RapidShare würden somit mehr Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte tragen und könnten sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen, so Skipis weiter. Rapidshare hatte sich wie viele andere vergleichbare Anbieter stets auf die Argumentation zurückgezogen, dass man keine Kontrolle darüber habe, was die Nutzer hochladen und gegebenenfalls Inhalte löschen würde, wenn man vom Rechteinhaber benachrichtigt wird.
Laut dem Urteil sind die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Verbreitung geschützter Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend. Insbesondere reiche es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare nach Ansicht der Gerichte verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.
Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.
Quelle: winfuture
Rapidshare: BGH bestätigt Prüfpflichten für Sharehoster
Im langjährigen Rechtsstreit zwischen Rechteinhabern und Rapidshare hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag die Revision des Sharehosters zurückgewiesen und damit die Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2012 bestätigt. Der BGH habe die Revision in dem von Buchverlagen angestrengten Verfahren ebenso zurückgewiesen wie in dem Verfahren der Verwertungsgesellschaft GEMA, Link ist nicht mehr aktiv. der Börsenverein des Deutschen Buchhandels am Donnerstag mit. Von Rapidshare war kurzfristig keine Stellungnahme zu dem BGH-Entscheid zu bekommen.
Das OLG Hamburg hatte mit seinem Urteil vom März 2012 die Haftungsgrenzen für Sharehoster neu gezogen. Das Geschäftsmodell berge strukturell die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen, deshalb seien dem Unternehmen erweiterte Prüf- und Handlungspflichten zuzumuten. Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden. Konkret ging es in dem Fall um zahlreiche Musik- und E-Book-Dateien, die auf Rapidshare abgelegt und deren Links von Dritten veröffentlicht worden waren.
Das OLG hatte Rapidshare auferlegt, nach Hinweis von Rechteinhabern nicht nur die Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf seinen Servern zu löschen, sondern darüber hinaus aktiv nach weiteren möglichen Rechtsverletzungen zu suchen. Es sei zumutbar, dass "unter anderem in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde."
Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt", meint Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. "Speicherdienste wie RapidShare tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat."
Für Rapidshare sind diese Zeiten allerdings vorbei. Der Sharehoster, einst ein Pionier der Branche und international gut im Geschäft, hatte unter zunehmendem Druck der Rechteinhaber durch zahlreiche Änderungen seines Geschäftsmodells bei Filesharern an Anziehungskraft eingebüßt. Ende 2012 hatte das von einem Deutschen gegründete, aber in der Schweiz angesiedelte Unternehmen dann Trafficlimits für hochgeladene Dateien eingeführt und die Szene damit endgültig vergrault. Es folgte, was folgen musste: Sparkurs und Entlassungen. Derzeit versucht Rapidshare, sich als Cloudanbieter neu zu erfinden.
Quelle: heise
RapidShare muss demnach wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen. Damit konnte sich der Börsenverein des deutschen Buchhandels, der eine Musterklage gegen das Unternehmen führte, mit seinen Vorstellungen durchsetzen. Dem Sharehoster bleibt hier konkret untersagt, seinen Nutzern Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen.
In dem Prozess sollte letztlich geklärt werden, welche Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, wenn deren Werke dort illegal zur Verfügung gestellt werden. "Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt", kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, die nun ergangene Entscheidung.
Speicherdienste wie RapidShare würden somit mehr Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte tragen und könnten sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen, so Skipis weiter. Rapidshare hatte sich wie viele andere vergleichbare Anbieter stets auf die Argumentation zurückgezogen, dass man keine Kontrolle darüber habe, was die Nutzer hochladen und gegebenenfalls Inhalte löschen würde, wenn man vom Rechteinhaber benachrichtigt wird.
Laut dem Urteil sind die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Verbreitung geschützter Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend. Insbesondere reiche es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare nach Ansicht der Gerichte verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.
Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.
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Quelle: winfuture
Rapidshare: BGH bestätigt Prüfpflichten für Sharehoster
Im langjährigen Rechtsstreit zwischen Rechteinhabern und Rapidshare hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag die Revision des Sharehosters zurückgewiesen und damit die Urteile des Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2012 bestätigt. Der BGH habe die Revision in dem von Buchverlagen angestrengten Verfahren ebenso zurückgewiesen wie in dem Verfahren der Verwertungsgesellschaft GEMA, Link ist nicht mehr aktiv. der Börsenverein des Deutschen Buchhandels am Donnerstag mit. Von Rapidshare war kurzfristig keine Stellungnahme zu dem BGH-Entscheid zu bekommen.
Das OLG Hamburg hatte mit seinem Urteil vom März 2012 die Haftungsgrenzen für Sharehoster neu gezogen. Das Geschäftsmodell berge strukturell die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen, deshalb seien dem Unternehmen erweiterte Prüf- und Handlungspflichten zuzumuten. Das Unternehmen könne als Störer in Haftung genommen werden. Konkret ging es in dem Fall um zahlreiche Musik- und E-Book-Dateien, die auf Rapidshare abgelegt und deren Links von Dritten veröffentlicht worden waren.
Das OLG hatte Rapidshare auferlegt, nach Hinweis von Rechteinhabern nicht nur die Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf seinen Servern zu löschen, sondern darüber hinaus aktiv nach weiteren möglichen Rechtsverletzungen zu suchen. Es sei zumutbar, dass "unter anderem in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde."
Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof ist wegweisend und ein entscheidender Schritt", meint Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. "Speicherdienste wie RapidShare tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat."
Für Rapidshare sind diese Zeiten allerdings vorbei. Der Sharehoster, einst ein Pionier der Branche und international gut im Geschäft, hatte unter zunehmendem Druck der Rechteinhaber durch zahlreiche Änderungen seines Geschäftsmodells bei Filesharern an Anziehungskraft eingebüßt. Ende 2012 hatte das von einem Deutschen gegründete, aber in der Schweiz angesiedelte Unternehmen dann Trafficlimits für hochgeladene Dateien eingeführt und die Szene damit endgültig vergrault. Es folgte, was folgen musste: Sparkurs und Entlassungen. Derzeit versucht Rapidshare, sich als Cloudanbieter neu zu erfinden.
Quelle: heise