Der Filehoster Rapidshare soll die Inhalte auf seiner Plattform zukünftig aktiv überwachen, um die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu unterbinden. Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht Hamburg.
Bisher verhielt sich das Unternehmen gemäß den geltenden Regelungen und löschte angebotene Dateien, wenn der Rechteinhaber diese beanstandete. Außerdem wurde ein MD5-Filter hinzugeschaltet, der einen erneuten Upload der selben Datei künftig unterbinden soll.
Das genügt jedoch nicht, befand das Gericht in seinem Urteil, dessen Wortlaut jetzt veröffentlicht wurde. Der Filter allein sei nicht ausreichend, weil er nur eine erneute Veröffentlichung der exakt gleichen Datei verhindert. Wird beispielsweise eine Videodatei nur um wenige Byte verändert, greift das System nicht mehr.
"Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet", so das Urteil. Dies bedeute im Zweifelsfall auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung des Uploaders. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, bestehe jedoch nicht.
"Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen", hieß es weiter. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, sei von der Rechtsordnung nicht gebilligt.
Quelle: www.winfuture.de
Bisher verhielt sich das Unternehmen gemäß den geltenden Regelungen und löschte angebotene Dateien, wenn der Rechteinhaber diese beanstandete. Außerdem wurde ein MD5-Filter hinzugeschaltet, der einen erneuten Upload der selben Datei künftig unterbinden soll.
Das genügt jedoch nicht, befand das Gericht in seinem Urteil, dessen Wortlaut jetzt veröffentlicht wurde. Der Filter allein sei nicht ausreichend, weil er nur eine erneute Veröffentlichung der exakt gleichen Datei verhindert. Wird beispielsweise eine Videodatei nur um wenige Byte verändert, greift das System nicht mehr.
"Insbesondere wenn es in der Vergangenheit mehrfach zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist, ist der Webhosting-Dienst zu einer umfassenden, pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet", so das Urteil. Dies bedeute im Zweifelsfall auch eine umfassende IP-Speicherung und IP-Auswertung des Uploaders. Eine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten, bestehe jedoch nicht.
"Der Betreiber kann sich auch nicht auf die Unzumutbarkeit der Erfüllung von Prüfungspflichten berufen", hieß es weiter. Ein Geschäftsmodell, welches naheliegende Identifikationsmöglichkeiten ungenutzt lässt, um zukünftige Rechtsverletzungen auszuschließen, sei von der Rechtsordnung nicht gebilligt.
Quelle: www.winfuture.de