Abhängig von der Komplexität des Falles kann es bis zu fünf Jahre dauern, bis das Strafgericht Zug ein Urteil gegen die Verantwortlichen des Filehosters RapidShare veröffentlichen wird. Den Angeklagten kann es nur recht sein. Laut Rechtsanwalt Martin Steiger wirkt sich die Verzögerung zumeist strafmildernd aus.
Hintergrund der Causa RapidShare
Fast drei Jahre vor Megaupload gründete Christian Schmid den ersten Filehoster namens RapidShare. RS war über lange Zeit hinweg der weltweit größte Anbieter, der seinen Kunden Zugang zu Online-Speicherplatz gewährt hat. 10 Petabyte an Daten haben die vielen Server wenige Jahre vor der Auflösung im März 2015 vorgehalten. Täglich 42 Millionen Besucher tummelten sich dort, manchmal waren es bis zu eine Million Besucher gleichzeitig. Die deutschen Verlage schätzten den monatlichen Umsatz (nicht Gewinn!) auf fünf Millionen Euro, als RapidShare 2010 noch richtig profitabel war. Einen großen Anteil am Erfolg hatten Foren mit einer Börse für RS-Links, wie beispielsweise das von gulli.com.
Reuploads waren Gift für das Unternehmen
Das Ende haben dem Schweizer Unternehmen mehrere Rechteinhaber bereitet, die immer wieder vor Gericht darauf bestanden haben, dass gelöschte Dateien auch dauerhaft gelöscht bleiben. Sie wollten sicherstellen, dass ein wiederholter illegaler Zugang zu ihren Werken unmöglich gemacht wird. Ähnliche Forderungen stehen höchstrichterlich auch in den Klagen gegen Uploaded.net im Raum. RapidShare-Gründer und langjähriger Betreiber, Christian Schmid, ist im Gegensatz zu Kim Dotcom (ehemals Megaupload, MEGA) kamerascheu. Schmidt hat nie eigene Videos in Umlauf gebracht, in denen er privat zu sehen war. Vielleicht ist das der Grund, warum noch immer einige Beobachter glauben, Megaupload und nicht RapidShare sei der erste Filehoster überhaupt gewesen.
Bis September 2018 führte das Strafgericht Zug die Gerichtsverhandlung gegen seine Ehefrau, Schmidt und seinen Rechtsanwalt durch. Man wirft ihnen gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Schweizer Urheberrecht vor. Im Vorfeld hatten mehrere wissenschaftliche Verlage Strafanzeige gegen die Betreiber der RapidShare AG mit Sitz in Baar gestellt.
Termin der Urteilsverkündung ungewiss
Auf Anfrage teilt uns der RS-Gründer mit, er erkundige sich alle paar Monate beim Gericht wegen der Urteilsverkündung. Bisher gebe es aber von dieser Seite nichts Neues. Zu oft möchte man natürlich auch nicht nachfragen, um die Justiz nicht zu verärgern. Nach seinem Kenntnisstand könne es aber auch schon mal drei bis fünf Jahre dauern, bis man ein Urteil erhält. Das hänge jeweils von der Komplexität des Falles ab.
Der Schweizer Jurist Martin Steiger teilt Schmids Einschätzung. Uns teilt Steiger mit: „Der Erfahrungswert ist, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Schweiz bei Fällen, die nicht 08/15 sind und wo qualifiziert verteidigt wird, häufig viel Zeit benötigen. Sie riskieren damit immer wieder, das Verbot der Rechtsverzögerung zu verletzen. Gemäß Artikel 29 der Schweizerischen Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf eine Beurteilung innerhalb angemessener Frist. Ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände.“
Langwieriges Verfahren wirkt sich oft strafmildernd aus
„Eine lange Verfahrensdauer wirkt sich üblicherweise strafmildernd aus. Ob es vorliegend zu Verurteilungen kommen wird, lässt sich für mich nicht beurteilen. In jedem Fall gelten die Beschuldigten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Sollte es zu Verurteilungen kommen, könnten die Beschuldigen Rechtsmittel ergreifen. In diesem Fall würde sich früher oder später die Frage der Verjährung stellen, ähnlich wie beim FIFA-Prozess kürzlich am Bundesstrafgericht.“
Eine hochnotpeinliche Verjährung wie die vom „Sommermärchen-Prozess“ gegen FIFA-Mitarbeiter will die Schweizer Justiz sicher nicht wiederholen. Denn dann würde die zuständige Staatsanwaltschaft mit ihren Forderungen erneut leer ausgehen. Doch so bald wird das Verfahren nicht verjähren. Alle Beteiligten der Causa RapidShare müssen sich folglich weiter in Geduld üben.
Quelle; tarnkappe
Hintergrund der Causa RapidShare
Fast drei Jahre vor Megaupload gründete Christian Schmid den ersten Filehoster namens RapidShare. RS war über lange Zeit hinweg der weltweit größte Anbieter, der seinen Kunden Zugang zu Online-Speicherplatz gewährt hat. 10 Petabyte an Daten haben die vielen Server wenige Jahre vor der Auflösung im März 2015 vorgehalten. Täglich 42 Millionen Besucher tummelten sich dort, manchmal waren es bis zu eine Million Besucher gleichzeitig. Die deutschen Verlage schätzten den monatlichen Umsatz (nicht Gewinn!) auf fünf Millionen Euro, als RapidShare 2010 noch richtig profitabel war. Einen großen Anteil am Erfolg hatten Foren mit einer Börse für RS-Links, wie beispielsweise das von gulli.com.
Reuploads waren Gift für das Unternehmen
Das Ende haben dem Schweizer Unternehmen mehrere Rechteinhaber bereitet, die immer wieder vor Gericht darauf bestanden haben, dass gelöschte Dateien auch dauerhaft gelöscht bleiben. Sie wollten sicherstellen, dass ein wiederholter illegaler Zugang zu ihren Werken unmöglich gemacht wird. Ähnliche Forderungen stehen höchstrichterlich auch in den Klagen gegen Uploaded.net im Raum. RapidShare-Gründer und langjähriger Betreiber, Christian Schmid, ist im Gegensatz zu Kim Dotcom (ehemals Megaupload, MEGA) kamerascheu. Schmidt hat nie eigene Videos in Umlauf gebracht, in denen er privat zu sehen war. Vielleicht ist das der Grund, warum noch immer einige Beobachter glauben, Megaupload und nicht RapidShare sei der erste Filehoster überhaupt gewesen.
Bis September 2018 führte das Strafgericht Zug die Gerichtsverhandlung gegen seine Ehefrau, Schmidt und seinen Rechtsanwalt durch. Man wirft ihnen gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Schweizer Urheberrecht vor. Im Vorfeld hatten mehrere wissenschaftliche Verlage Strafanzeige gegen die Betreiber der RapidShare AG mit Sitz in Baar gestellt.
Termin der Urteilsverkündung ungewiss
Auf Anfrage teilt uns der RS-Gründer mit, er erkundige sich alle paar Monate beim Gericht wegen der Urteilsverkündung. Bisher gebe es aber von dieser Seite nichts Neues. Zu oft möchte man natürlich auch nicht nachfragen, um die Justiz nicht zu verärgern. Nach seinem Kenntnisstand könne es aber auch schon mal drei bis fünf Jahre dauern, bis man ein Urteil erhält. Das hänge jeweils von der Komplexität des Falles ab.
Der Schweizer Jurist Martin Steiger teilt Schmids Einschätzung. Uns teilt Steiger mit: „Der Erfahrungswert ist, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Schweiz bei Fällen, die nicht 08/15 sind und wo qualifiziert verteidigt wird, häufig viel Zeit benötigen. Sie riskieren damit immer wieder, das Verbot der Rechtsverzögerung zu verletzen. Gemäß Artikel 29 der Schweizerischen Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf eine Beurteilung innerhalb angemessener Frist. Ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände.“
Langwieriges Verfahren wirkt sich oft strafmildernd aus
„Eine lange Verfahrensdauer wirkt sich üblicherweise strafmildernd aus. Ob es vorliegend zu Verurteilungen kommen wird, lässt sich für mich nicht beurteilen. In jedem Fall gelten die Beschuldigten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Sollte es zu Verurteilungen kommen, könnten die Beschuldigen Rechtsmittel ergreifen. In diesem Fall würde sich früher oder später die Frage der Verjährung stellen, ähnlich wie beim FIFA-Prozess kürzlich am Bundesstrafgericht.“
Eine hochnotpeinliche Verjährung wie die vom „Sommermärchen-Prozess“ gegen FIFA-Mitarbeiter will die Schweizer Justiz sicher nicht wiederholen. Denn dann würde die zuständige Staatsanwaltschaft mit ihren Forderungen erneut leer ausgehen. Doch so bald wird das Verfahren nicht verjähren. Alle Beteiligten der Causa RapidShare müssen sich folglich weiter in Geduld üben.
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Quelle; tarnkappe