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OLG Köln: Keine Bagatellgrenze bei Tauschbörsennutzung

OLG Köln: Keine Bagatellgrenze bei Tauschbörsennutzung
Auffassung des Kölner Landgerichts im Kern bestätigt


Das Oberlandesgericht Köln hat eine Entscheidung des Kölner Landgerichts zur Herausgabe von Providerdaten teilweise aufgehoben. Es bestätigte aber die Auffassung, dass mit der Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse eine Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes erreicht sein kann.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 21. Oktober (Az. 6 Wx 2/08) eine einstweilige Anordnung des Landgerichts Köln (Az. 28 AR 6/08 ) zur Herausgabe von Providerdaten wegen der illegalen Nutzung einer Tauschbörse aufgehoben.

Die Anordnung zur Herausgabe von Name und Adresse eines Tauschbörsennutzers durch den Provider sei im Eilverfahren unzulässig ergangen, entschied das OLG, "weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt." Daran ändere sich auch nichts, wenn das Risiko besteht, dass der Provider die Daten bis zur Hauptsacheverhandlung löschen könnte, "weil dies auf andere Weise verhindert werden kann." Das OLG lässt zwar offen, wie das verhindert werden soll. Es wäre aber beispielsweise möglich, dass per einstweilige Anordnung eine Löschung der Verkehrsdaten untersagt wird. Im Hauptsacheverfahren könnte dann die Herausgabe der Daten angeordnet werden.

Zugleich mit der Aufhebung der einstweiligen Anordnung der Vorinstanz hat das OLG deren Auffassung ausdrücklich bestätigt, dass allein schon dadurch, dass ein erst kürzlich veröffentlichtes, urheberrechtlich geschütztes Musikwerk in einer Tauschbörse zugänglich gemacht wird, der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" im Sinne von Paragraf 101 Absatz 1 der zum 1. September in Kraft getretenen Urheberrechtsnovelle erfüllt sein kann.

Die Kölner Richter sehen also keine Bagatellgrenze bei der Tauschbörsennutzung – im Gegensatz zu Rechtspolitikern der Regierungskoalition, die im Vorfeld der Urheberrechtsnovelle immer wieder betont hatten, dass der neu eingeführte, zivilrechtliche Auskunftsanspruch nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen würde. So hatte Alfred Hartenbach, Staatssekretär im Bundesjustizministerium, im April, während der Aussprache zur Gesetzesnovelle, im Bundestag erklärt: "Bei bloßen Bagatellverstößen besteht dieser Anspruch... nicht." Das hatte Jerzy Montag, Rechtspolitiker der Grünen, in Zweifel gezogen; er sprach von einem "Placebo" im Gesetz. Dirk Manzewski von der SPD hingegen verteidigte Hartenbachs Argumentation gegenüber Montag mit den Worten: "Vertrauen Sie unseren Gerichten."

Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle haben sich nun schon mehrere Gerichte mit der Frage des "gewerblichen Ausmaßes" befasst. Die aktuelle Entscheidung aus Köln fügt sich dabei nahtlos in eine Reihe ähnlicher Urteile von Gerichten aus Bielefeld, Oldenburg, Frankfurt a.M. und Nürnberg ein, die allesamt eine sehr rigide Auslegung der neuen gesetzlichen Vorschriften vorgenommen haben. Sollte sich diese harte Linie der Rechtsprechung durchsetzen, würde genau der Fall eintreten, vor dem Kritiker der Urheberrechtsnovelle gewarnt hatten. Die Vorratsdatenspeicherung würde dann mehr ein Instrument zur Durchsetzung der Interessen von Verwertern als zur Bekämpfung von Schwerkriminalität und Terrorismus darstellen. [von Robert A. Gehring]

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