Wenige Tage bevor die Provider damit beginnen müssen, Daten zu ihren Nutzern wochenlang zu speichern, hat das Oberverwaltungsgericht NRW die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nun kassiert. Sie widerspreche aktuellem Europarecht.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die neu geregelte Vorratsdatenspeicherung wenige Tage vor Beginn ihrer Gültigkeit für europarechtswidrig erklärt (Az. 13 B 238/17). Das Ende 2015 in Kraft getretene Gesetz schreibt Zugangsanbietern vor, ab dem 1. Juli Verbindungsinformationen ihrer Kunden zehn Wochen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern. Der nun ergangene Beschluss beruht auf einem Verfahren, das der Münchner Zugangsanbieter Spacenet angestrengt hatte. Einen Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Anfang des Jahres noch abgelehnt. Der OVG-Beschluss – also eine Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung – ist nicht anfechtbar. Ein Gang zum Bundesverfassungsgericht bleibt allerdings möglich.
Die vorgeschriebene Speicherpflicht erfasst pauschal die Daten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten, kritisiert das Gericht. Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung müsse der Kreis der betroffenen Personen aber von vornherein auf Fälle beschränkt werden, "bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe". Die anlasslose Speicherung der Daten können nicht dadurch kompensiert werden, dass Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten beziehungsweise der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhalten. Auch strengere Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch würden insoweit nicht ausreichen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die neu geregelte Vorratsdatenspeicherung wenige Tage vor Beginn ihrer Gültigkeit für europarechtswidrig erklärt (Az. 13 B 238/17). Das Ende 2015 in Kraft getretene Gesetz schreibt Zugangsanbietern vor, ab dem 1. Juli Verbindungsinformationen ihrer Kunden zehn Wochen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern. Der nun ergangene Beschluss beruht auf einem Verfahren, das der Münchner Zugangsanbieter Spacenet angestrengt hatte. Einen Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Anfang des Jahres noch abgelehnt. Der OVG-Beschluss – also eine Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung – ist nicht anfechtbar. Ein Gang zum Bundesverfassungsgericht bleibt allerdings möglich.
Die vorgeschriebene Speicherpflicht erfasst pauschal die Daten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten, kritisiert das Gericht. Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung müsse der Kreis der betroffenen Personen aber von vornherein auf Fälle beschränkt werden, "bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe". Die anlasslose Speicherung der Daten können nicht dadurch kompensiert werden, dass Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten beziehungsweise der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhalten. Auch strengere Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch würden insoweit nicht ausreichen.