Ein Fahrer eines Verbrenner-Autos sah sein Fahrzeug zu Unrecht von einem Parkplatz für Elektroautos abgeschleppt. Das OVG Münster sieht das anders.
Autos mit Verbrenner-Motor, die auf einem Parkplatz für Elektroautos abgestellt wurden, dürfen abgeschleppt werden. Das gelte auch, wenn neben dem unzulässigerweise belegten weitere solche Parkplätze frei sind, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und eine Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Entscheidung (5 A 3180/21) aus dem April dieses Jahres wurde nun bekannt, sie ist anfechtbar.
Konstellation der Verkehrszeichen wie in der Entscheidung geschildert.
(Bild: BMVD / heise online)
In dem Verfahren hatte 2019 ein Besitzer eines mit Kraftstoff betriebenen Autos geklagt, weil er sein Fahrzeug zu Unrecht aus einer Parkbucht entfernt sah. Das Verwaltungsgericht argumentierte, die an dem Parkplatz angebrachte Beschilderung habe zweifelsfrei angezeigt, dass das Parken nur für Elektrofahrzeuge während der Ladezeit und nur mit Parkschein erlaubt gewesen sei.
Das Auto sei nicht unverhältnismäßig abgeschleppt worden, auch wenn weitere Elektroauto-Parkplätze frei waren, geht weiter aus der Entscheidung hervor. Dieses Argument würde sonst darauf hinauslaufen, dass nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer selbst einschätzen dürften, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Plätze des betroffenen Funktionsbereichs belegt sein werden. Alternativ müssten Ordnungshüter ständig den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen überprüfen und davon abhängig machen, ob sie einschreiten sollten. Es kommt also nach Ansicht des Verwaltungsgerichts und des OLG nicht auf die Frage an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestation frei waren.
Weiter hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, Elektroparkplätze würden konsequent "freigeschleppt", damit sie ihre Funktion erfüllen könnten. Es werde so aus Gründen der Verkehrslenkung verfahren, speziell bei Elektroparkplätzen auch aus Umweltgesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht hatte dem unter anderem entgegengehalten, für die "Behauptung des Klägers, die Abschleppmaßnahme sei nur mit Rücksicht darauf angeordnet worden, dass sich der Parkplatz vor dem Parteibüro der Grünen befinde", gebe es keinerlei objektiven Anhalt.
Quelle; heise
Autos mit Verbrenner-Motor, die auf einem Parkplatz für Elektroautos abgestellt wurden, dürfen abgeschleppt werden. Das gelte auch, wenn neben dem unzulässigerweise belegten weitere solche Parkplätze frei sind, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und eine Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Die Entscheidung (5 A 3180/21) aus dem April dieses Jahres wurde nun bekannt, sie ist anfechtbar.
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Konstellation der Verkehrszeichen wie in der Entscheidung geschildert.
(Bild: BMVD / heise online)
In dem Verfahren hatte 2019 ein Besitzer eines mit Kraftstoff betriebenen Autos geklagt, weil er sein Fahrzeug zu Unrecht aus einer Parkbucht entfernt sah. Das Verwaltungsgericht argumentierte, die an dem Parkplatz angebrachte Beschilderung habe zweifelsfrei angezeigt, dass das Parken nur für Elektrofahrzeuge während der Ladezeit und nur mit Parkschein erlaubt gewesen sei.
Zusatzzeichen bezieht sich auf Zusatzzeichen
Der Parkplatz war mit einem Richtzeichen "Parken" als solcher gekennzeichnet, darunter mit zwei Zusatzzeichen, eines "Pkw mit Elektrokabel", darunter "mit Parkschein". Der Kläger hatte eingewendet, dass sich das zweite Zusatzzeichen auf das Richtzeichen, nicht aber auf das zwischen jenem und dem Richtzeichen befindliche zweite Zusatzzeichen "Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge" bezogen habe. Nach Ansicht des OVG sei die Vorinstanz auf Basis von Paragraf 39 Abs. 3 Sätze 1 und 3 StVO und höchstrichterlicher Rechtsprechung richtigerweise davon ausgegangen, dass sich ein Zusatzschild jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen bezieht. Das könne ebenfalls ein Zusatzzeichen sein.Das Auto sei nicht unverhältnismäßig abgeschleppt worden, auch wenn weitere Elektroauto-Parkplätze frei waren, geht weiter aus der Entscheidung hervor. Dieses Argument würde sonst darauf hinauslaufen, dass nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer selbst einschätzen dürften, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Plätze des betroffenen Funktionsbereichs belegt sein werden. Alternativ müssten Ordnungshüter ständig den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen überprüfen und davon abhängig machen, ob sie einschreiten sollten. Es kommt also nach Ansicht des Verwaltungsgerichts und des OLG nicht auf die Frage an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestation frei waren.
Weiter hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, Elektroparkplätze würden konsequent "freigeschleppt", damit sie ihre Funktion erfüllen könnten. Es werde so aus Gründen der Verkehrslenkung verfahren, speziell bei Elektroparkplätzen auch aus Umweltgesichtspunkten. Das Verwaltungsgericht hatte dem unter anderem entgegengehalten, für die "Behauptung des Klägers, die Abschleppmaßnahme sei nur mit Rücksicht darauf angeordnet worden, dass sich der Parkplatz vor dem Parteibüro der Grünen befinde", gebe es keinerlei objektiven Anhalt.
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Quelle; heise