Das Berufungsgericht im niederländischen ’s-Hertogenbosch entschied kürzlich über eine Klage der Stiftung BREIN gegen den Usenet-Provider Newsconnection (Urteil vom 10.07.2018, Az. 200.207.551 / 01). Auslöser des Rechtsstreits war die Aufforderung, die Identität mehrerer Uploader preiszugeben, die im großen Umfang rechtsverletzende Inhalte in das Usenet hochgeladen haben.
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Der „Gerechtshof’s-Hertogenbosch“ verurteilte „Newsconnection“ am 10.07. zur Preisgabe des Namens, Anschrift und E-Mail-Adresse seiner Kunden, die im großen Stil Werke hochgeladen haben. Urheberrechtliche Auskunftsansprüche sind in Europa nichts Neues. Meistens laufen derartige Ansprüche ins Leere, weil die Nutzer sich mit einer falschen Identität anmelden. Das Berufungsgericht verurteilte den Usenet-Provider aber zudem zur Herausgabe der Bankverbindung seiner Kunden, womit diese schnell aufgedeckt werden konnten. Das Gericht kam zur Ansicht, dass die Preisgabe der Bankverbindung in diesem Zusammenhang besonders gut geeignet sei, um Kunden zu enttarnen, die das Urheberrecht Dritter im großen Umfang verletzt haben. Außerdem musste das Unternehmen die IP-Adressen der Uploader preisgeben, weil auch diese gut zur Identifikation geeignet seien.
Newsconnection: Urheberrechtsverletzungen als Geschäftsmodell?
Das Gericht betonte, dass vom Usenet-Provider weitere Maßnahmen gefordert werden können, um noch aussagefähigere Auskünfte über die Kunden preiszugeben. Welche Maßnahmen dies im Einzelnen seien, ließ das Gericht allerdings offen. Die Anwälte von „Newsconnection“ brachten vor Gericht vor, derartige Maßnahmen könnten Kunden abschrecken, die den Verlust ihrer bislang gewährleisteten Anonymität schätzen. Die Richter hielten hingegen fest, dass es für Urheberrechtsverletzungen nach niederländischem Recht kein Anrecht auf jeglichen Schutz gebe. Dass der Usenet-Anbieter seine Sorge äußerte, Kunden nach Einführung einer effektiven Identitätsüberprüfung zu verlieren, war wenig hilfreich. Es zeigte den Richtern, dass dieser genau wisse, dass seine Dienstleistung in großem Umfang für Urheberrechtsverletzungen genutzt werde. Der Slogan des Anbieters lautet höchst passend: „schneller downloaden“.
„Der wichtige neue Punkt dieser Entscheidung ist, dass der Richter entschieden hat, dass ein Vermittler (hier: Usenet-Provider) sicherstellen muss, dass er seine Kunden tatsächlich identifizieren kann„, kommentiert BREIN-Direktor Tim Kuik das Urteil. „Daher muss der Vermittler die Kundendaten überprüfen. Wenn die Hilfe eines Geschäftspartners (wie in diesem Fall von BREIN) erforderlich ist, muss der Vermittler mit dieser Partei vertraglich übereinstimmen.“
In Deutschland wird die Preisgabe der Auskunftsansprüche bislang zumeist restriktiv gehandhabt. Wie Rechtsanwalt Mirko Brüß von Waldorf Frommer festhält, fallen derartige Ansprüche auf IP-Adressen und Bankverbindungen der Kunden nach Auffassung einiger deutscher Gerichte nicht unter diese Norm. Bleibt abzuwarten, wie lange es dauern wird, bis sich „Newsconnection“ und andere Anbieter aus der EU ins Ausland absetzen. Gegen Firmen mit Hauptsitz einem Briefkasten in den Vereinigen Arabischen Emiraten (wie etwa Firstload der Wiener Familie Fritzmann aka Schweiger), ist noch kein Kraut gewachsen. Auch das jüngste Urteil gegen die Betreibergesellschaft von Usenext spricht eindeutig für eine baldige Verlagerung des offiziellen Firmensitzes ins Ausland. Sofern die Aviteo Ltd. keine effektiven Maßnahmen gegen die erneute Verfügbarkeit der strittigen Musiktitel ergreift (Re-Uploads), müssen sie der GEMA Schadenersatz leisten.
Quelle: Tarnkappe