Neues Urteil entlastet den Webhoster Rapidshare
Ein neues Gerichtsurteil entscheidet, dass der Webhoster nicht für die Nutzerinhalte haftbar zu machen ist. In der Konsequenz ist Rapidshare für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten von Nutzern nicht verantwortlich. (Florian Schmidt, 05.05.2010)
Gegen den Webhoster Rapidshare lag eine einstweilige Verfügung vom Filmverleiher Capelight Pictures vor. Diese wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.
Der Webhoster Rapidshare ist laut dem Urteil nicht für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Material von Nutzern haftbar. Die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln entschieden anders. Sie legten Rapidshare eingeschränkte Prüfpflichten auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging zwar auf die Prüfpflichten in der Urteilsbegründung ein, entschied jedoch, dass die bisherigen Maßnahmen von Rapidshare gegen Urheberrechtsverletzungen ausreichen. Der Webhoster stellt lediglich den Speicherplatz für den Austausch von Daten zur Verfügung. Die Links zu den Inhalten werden von den Nutzern weitergegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält weiter fest, dass der Dienst "in weiten Teilen legal" sei, denn das Geschäftsmodell hält die Rechtsordnung ein. Capelight Pictures forderte, dass die hochgeladenen Daten mit Hilfe von Wortlisten geprüft werden sollen. Dies lehnte das Gericht ab, da dieser Vorgang nicht praktikabel sei.
Quelle: pcgameshardware
Ein neues Gerichtsurteil entscheidet, dass der Webhoster nicht für die Nutzerinhalte haftbar zu machen ist. In der Konsequenz ist Rapidshare für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten von Nutzern nicht verantwortlich. (Florian Schmidt, 05.05.2010)
Gegen den Webhoster Rapidshare lag eine einstweilige Verfügung vom Filmverleiher Capelight Pictures vor. Diese wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.
Der Webhoster Rapidshare ist laut dem Urteil nicht für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Material von Nutzern haftbar. Die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln entschieden anders. Sie legten Rapidshare eingeschränkte Prüfpflichten auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging zwar auf die Prüfpflichten in der Urteilsbegründung ein, entschied jedoch, dass die bisherigen Maßnahmen von Rapidshare gegen Urheberrechtsverletzungen ausreichen. Der Webhoster stellt lediglich den Speicherplatz für den Austausch von Daten zur Verfügung. Die Links zu den Inhalten werden von den Nutzern weitergegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält weiter fest, dass der Dienst "in weiten Teilen legal" sei, denn das Geschäftsmodell hält die Rechtsordnung ein. Capelight Pictures forderte, dass die hochgeladenen Daten mit Hilfe von Wortlisten geprüft werden sollen. Dies lehnte das Gericht ab, da dieser Vorgang nicht praktikabel sei.
Quelle: pcgameshardware