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IPTV Netflix: Klage gegen deutsche Filmförderung abgewiesen

Nach einer Neuordnung der deutschen Filmförderung muss auch ein US-Dienst wie Netflix einzahlen, wenn er Zuschauer in Deutschland hat. Netflix wollte die Regelung vor dem EU-Gericht kippen, die Richter nahmen die Klage jedoch erst gar nicht an.

Der Videostreaming-Dienst Netflix ist mit einer grundsätzlichen Klage vor dem Gericht der Europäischen Union gegen Einzahlungen in die deutsche Filmförderung gescheitert. Die Richter lehnten die Netflix-Klage als unzulässig ab, ohne zu prüfen, ob sie begründet ist. Netflix hatte sich gegen eine Neuregelung der Filmförderung gewehrt, nach der auch Videodienste ohne Sitz in Deutschland in die Filmförderung einzahlen müssen. Sie war 2014 beschlossen und 2016 von der EU-Kommission freigegeben worden. (Az.: T-818/16)

Abgabe muss rückwirkend gezahlt werden
Netflix startete 2014 in Deutschland und muss gemäß der Änderung eine Abgabe auf den Umsatz entrichten, den der Dienst in dem Land mit Filmen in deutscher Sprache mit einer Länge von mehr als 58 Minuten erwirtschaftet. Im Gegenzug können auch Online-Videodienste Fördermittel erhalten. Die Abgabe muss rückwirkend ab 2014 gezahlt werden.

Der US-Videodienst argumentierte auf breiter Front, die Freigabe der Neuordnung durch die EU-Kommission beruhe auf einer falschen Auslegung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Außerdem verstoße sie gegen den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit sowie die Beihilfe- und Steuerbestimmungen der EU. Netflix sei gleich vor das EU-Gericht gezogen, weil man vor einem nationalen Gericht die Regelung nicht grundsätzlich als Verstoß gegen EU-Recht anfechten könne.

Zulässigkeitskriterien abgewiesen
Die Richter wiesen jedoch alle von Netflix vorgebrachten Zulässigkeitskriterien für eine Klage direkt beim EU-Gericht ab. Unter anderem habe Netflix nicht dargelegt, dass der Dienst durch die Änderung wesentlich beeinträchtigt worden und individuell betroffen sei.

Zudem erklärten die Richter, die tatsächlichen Folgen der Neuordnung ergäben sich erst aus Durchführungsmaßnahmen wie Abgabebescheiden, die Netflix vor nationalen Gerichten anfechten könne. Um die Klage direkt beim EU-Gericht zu rechtfertigen, legte Netflix dagegen die Änderung als Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, aus.

Netflix zeigte sich in einer ersten Reaktion enttäuscht - aber nicht überrascht, da dem Dienst bewusst gewesen sei, dass man beim EU-Gericht erst die Zulässigkeitshürde nehmen müsse. Zugleich bekräftigte der Dienst, dass das Herkunftsland-Prinzip gewahrt werden müsse, damit Unternehmen wie Netflix nicht unterschiedlichen Regeln in einzelnen europäischen Ländern unterworfen werden. Netflix wolle nun die Gerichtsentscheidung analysieren. Der Dienst kündigte vor kurzem mit "Die Welle" seine dritte in Deutschland produzierte Serie an, nach "Dark" und "Dogs of Berlin".

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Quelle; onlinekosten
 

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