Der Kabelnetzbetreiber NetCologne und ZDF haben ihren langjährigen Rechtsstreit um die Zahlung von Einspeiseentgelten für die Kabelverbreitung der ZDF-Programme beigelegt.
Eine neue, langjährige Kooperationsvereinbarung stellt sicher, dass die mehr als 265.000 NetTV-Kunden von NetCologne und der Tochter NetAachen die ZDF-Programme in sämtlichen Bildauflösungen empfangen können. Auch die mobile Nutzung von ZDF-Angeboten auf Smartphones und die ZDFmediathek sind von dem Abkommen abgedeckt.
Der seit 2011 laufende Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob das ZDF für die Kabelverbreitung an NetCologne Einspeiseentgelte zahlen muss. „Die beiden Parteien haben sich unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in den beiden Urteilen NetCologne I (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - KZR 30/14 ) und NetCologne II (BGH, Urteil vom 03.12.2019 – KZR 29/17) entwickelten Maßstäbe im Rahmen einer Gesamteinigung auf eine in die Zukunft gerichtete Kooperation geeinigt. Sicherlich wurden hierbei die wechselseitigen Leistungen und deren Wertigkeit wie auch andere in den genannten Urteilen zu beachtende Maßstäbe beziehungsweise Rahmenbedingungen beachtet“, sagte eine NetCologne-Sprecherin gegenüber InfoDigital.
Zur Frage, ob NetCologne vom ZDF nun Einspeiseentgelte erhält, äußerte sie sich nicht: „Bitten haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung einer Vertraulichkeit unterliegen und keine weitergehenden Angaben dazu machen können.“
Quelle; INFOSAT
Eine neue, langjährige Kooperationsvereinbarung stellt sicher, dass die mehr als 265.000 NetTV-Kunden von NetCologne und der Tochter NetAachen die ZDF-Programme in sämtlichen Bildauflösungen empfangen können. Auch die mobile Nutzung von ZDF-Angeboten auf Smartphones und die ZDFmediathek sind von dem Abkommen abgedeckt.
Der seit 2011 laufende Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob das ZDF für die Kabelverbreitung an NetCologne Einspeiseentgelte zahlen muss. „Die beiden Parteien haben sich unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in den beiden Urteilen NetCologne I (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - KZR 30/14 ) und NetCologne II (BGH, Urteil vom 03.12.2019 – KZR 29/17) entwickelten Maßstäbe im Rahmen einer Gesamteinigung auf eine in die Zukunft gerichtete Kooperation geeinigt. Sicherlich wurden hierbei die wechselseitigen Leistungen und deren Wertigkeit wie auch andere in den genannten Urteilen zu beachtende Maßstäbe beziehungsweise Rahmenbedingungen beachtet“, sagte eine NetCologne-Sprecherin gegenüber InfoDigital.
Zur Frage, ob NetCologne vom ZDF nun Einspeiseentgelte erhält, äußerte sie sich nicht: „Bitten haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung einer Vertraulichkeit unterliegen und keine weitergehenden Angaben dazu machen können.“
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