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Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

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AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Dann lese aber erst mal .
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Ich habe inzwischen eine neue Uhr und hier habe ich erstmal den richtigen Unterschied gesehen. Die neue Uhr war erstens ganz anders verpackt und zweitens waren überall Schutzfolien dran, bei der anderen Uhr fehlten die und das Armband hatte ganz deutlich Druckspuren, die erkennen ließen, daß die Uhr getragen wurde.

@wolle, hab ich und dieser Abschnitt ist ganz in meinem Sinne denn so ähnlich verhält es sich:


Die Rücksendung der Ware ist im Online-Handel ein durchaus häufiger Fall. Darf der Händler denn – um bei dem ersten Beispiel zu bleiben – das Laptop noch einmal als neu anbieten, wenn der Kunde es benutzt hat? Auch wenn es nur zu Testzwecken war?
Dineiger: Ist die Sache allerdings schon einmal in Gebrauch gewesen, so ist sie nach dem Begriffsverständnis nicht mehr unbedingt als neu anzusehen. Dies kann durchaus einen begründen. Das heißt: der nächste Käufer kann durchaus bemängeln, dass ihm ein gebrauchtes Gerät als neu verkauft wurde. Entscheidend ist natürlich, wie man "in Gebrauch" definiert. Bei einem Testlauf eines Gerätes, wie im Beispiel eines Laptops, ist der Fall sicher grenzwertig. Besteht der in einem einmaligen Einschalten und wieder Ausschalten des Geräts, so ist das Gerät damit ist sicher noch als neu anzusehen. Liegt ein Gebrauch von einiger Dauer vor, kann es begriffslogisch gar nicht mehr neu sein.
Für die klassischen Fälle wie den Möbelkauf oder Autokauf finden sich dazu definierte Fallgruppen. Für einen Laptop gibt es diese Klassifizierung noch nicht. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Einzelfallbetrachtung an.
Wo genau liegt denn die gesetzliche Grenze zwischen neu und gebraucht?
Dineiger: Eine gesetzliche Definition oder eindeutige Grenzen gibt es in der Rechtsprechung nicht. Das BGB setzt die Begriffe "neue" und "gebrauchte" Sachen voraus, definiert sie aber nicht. Auch die der Europäischen Union, die so genannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, definiert diese Begriffe nicht.
Die Rechtsprechung verwendet die Formel, dass eine Sache dann neu ist, wenn sie aus neuen Materialien hergestellt wurde und unbenutzt ist (so das OLG Zweibrücken im Jahre 1998). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Sache dann nicht neu ist, wenn sie entweder nicht aus neuen Materialien hergestellt ist oder aber schon im Gebrauch war.
Müssen Händler Produkte, die ein anderer Kunde bereits getestet hat, entsprechend kennzeichnen und auch günstiger anbieten?
Dineiger: Für diese Frage wird wieder nach der Qualität des Testes zu fragen sein. Besteht der Test darin, dass Gerät einmalig einzuschalten und sodann wieder auszuschalten, liegt nach dem Verständnis der Rechtsprechung kein Gebrauch vor. Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht des Händlers ist dann nicht anzunehmen.
Liegt allerdings ein Gebrauch von einiger Dauer vor, so muss der Händler eine entsprechende Kennzeichnung vornehmen bzw. hat eine entsprechende Offenbarungspflicht. Bietet er dann nämlich das Gerät als neu oder fabrikneu an, so weicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (neu) von der tatsächlichen Beschaffenheit (gebraucht) ab, mit der Folge, dass die Sache dann mangelhaft ist und das Mängelgewährleistungsrecht Anwendung findet.
Was genau kann passieren, wenn der Verbraucher ein neues Gerät kauft und feststellt, dass damit schon mal gearbeitet wurde?
Dineiger: Steht ein solcher Sachmangel fest, so hat der Verbraucher nach dem Gesetz folgende Rechte: Er kann nach Nacherfüllung verlangen, also Übersendung bzw. Zurverfügungstellung einer mangelfreien Sache oder aber Beseitigung des Mangels. Entscheidend ist, dass der Verkäufer hier die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der Verkäufer kann sich allerdings weigern, Nacherfüllung zu leisten, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Alternativ kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, also die Sache zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Alternativ kann der Käufer auch sein Recht auf Minderung geltend machen. Er kann sich also darauf berufen, dass der Kaufpreis entsprechend der Schwere des Mangels zu reduzieren ist.
Zuletzt kann der Käufer allerdings auch Schadensersatz fordern. Hierbei gibt es den großen Schadensersatz oder den kleinen Schadensersatz, der sich im Wesentlichen im Verzugsschaden erschöpft.
Dies sind die Rechte, die der Käufer aus dem Gesetz hat. Verkäufer und Käufer sind allerdings nicht gehindert, anderweitige Vereinbarungen zu treffen. Die Grenze beim Verbrauchsgüterkauf liegt allerdings darin, dass eine Vereinbarung, die den Käufer ungünstiger stellt als das Gesetz, nicht zulässig ist. Eine günstigere Vereinbarung für den Käufer ist allerdings jederzeit möglich. Hierunter fällt vor allem die Vereinbarung einer Garantie, einer zusätzlichen Garantie oder einer verlängerten Garantie.
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Also Zusammenfassung:
Geöffnete Verpackung ist kein sachmangel, die Kosten des Rücktritts trägt der Käufer.
Tragespuren (die Du dokumentieren musst!) sind ein Sachmangel. Hier hat der Verkäufer 2 Möglichkeiten:
Kaufpreisminderung,
Lieferung einer mangelfreien Ware, Rücksendung der mangelbehafteten Ware, Kosten Verkäufer.
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Soeben habe ich eine Mail erhalten, der Verkäufer ist einsichtig und es entstehen mir keine weiteren Kosten...also Thema erledigt!

Danke nochmal an alle!
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Hi!

und isch abe gehofft die gebrauchte kriege ich @hennes....
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Hallo an alle
Habe gekauft online edwas uber ein app SHPOCK
Laut Artikel Beschreibung im gebrauchten Zustand

Als die sache kamen waren falsch also die gröse falsch ,in angebot war beschrieben andres,
jezt der verkaufer will nicht zürick nehmen.
kann mann edwas machen oder ist die sache gegessen
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Hi,

wie hast Du den Artikel bezahlt ? Weicht die Beschreibung arg vom erhalten Artikel ab und um welchen Preis reden wir ?


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

bezahlt habe über konto nummer 200 euro
4 cm unterschied als beschrieben war.
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

über konto ist schlecht , du kanst zwar das Geld zurück fordern , aber dein Bank wird sich eher nicht besonders drum kümmern weil du die überweisung selbst gemacht hast
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Magst verraten was Du gekauft hast ?
4 cm Abweichung, eventuell hat er anders gemessen wie Du.
Denke das Deine Chancen eher schlecht aussehen.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

das ist doch so ein Trödel online ?

ich glaube nicht das du da was machen kanst , meinstens heist es " privat verkauf , keine garantie oder rückname"

das einziger was dir bleibt ist es wider selbst zum verkauf anzubitten und hofen das du die 200€ wider zurück bekommst
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

ebay war nicht, über ein app shpock heist
ich hätte nicht viel rum machen nur der verkaufer macht mich auch dumm.
wenn sagt ok war fehler geschrieben ist kein problem.
Hab gekauft ein schnell Deckel Marke AMC die sind sehr teuer,und in beschreibung hat geschrieben 24cm ihnen durchmesser,aber kam 20 cm ihnen durchmesser.
Und sie sagt past auch in ein topf 24cm ,so blöd kann mann nicht sein.
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

du kanst versuchen mit ne Anzeige wegen betrug zu drohen ,

aber 4cm unterschid bei einem AMC deckel ist schon viell , selbst wenn man 2 verschidene metermasse verwendet solte so ne grosse abweichnug nicht geben
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

Anzeige zu Polizei meinst du oder:

Habe versucht mit jede mittel sie zu überzeugen? hat nichts geholfen , dazu schreibt sie mir zurick....
warum drohen sie mir.
weil telefon nummer hab von ihrer mit whatsapp haben wir geschrieben
 
AW: Mal eine Frage in Sachen Käuferschutz

na ja 200€ beschis ist nicht ohne

wenn ich in beschreibung schreibe das etwas 24cm hat , dann muss es 24cm haben , nicht 20cm

du hast nach der beschreibung gekauft , also entweder war die beschreibung falsch , oder er hat dir falsche wahre gelifert , somit ist es eindeutige verasche , um das Geld zu verdinen

wenn ich ein Auto verkaufe und in beschreibung schreibe Mercedes AMG , und dann verkaufe ich ein alten 190 , ist es auch betrug

also entweder schikt er dir das was du bezahlst hast , oder nimt das falsch gelifertes zurück und gibt dir dein Geld wider , am sonsten würd ich ne anzeige wegen Betrug machen bei der Polizei, dann den Rechtsanwalt benachrihtigen ( wenn du Rechstschutz hast )
 
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