Das LG Hamburg hatte darüber zu urteilen, ob für sie das luxemburgische Bankgeheimnis gilt oder dieses weniger wert ist, als der Auskunftsanspruch eines Plattenlabels. PayPal wurde dazu verpflichtet, die Identität der Betreiber einer Piratenseite zu offenbaren, die damit einen Online-Dienstleister bezahlt hatten. Die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte folgte der Spur des Geldes, um die Identität der Piraten in Erfahrung zu bringen.
Laut der aktuellen Entscheidung des LG Hamburg (Az. 308 O 480/16) gilt das Auskunftsrecht nicht nur bei der Verletzung von Markenrechten, sondern auch bei Urheberrechtsverletzungen. Im vorliegenden Fall wurden die Besucher der Webseite allerdings nicht per PayPal zur Kasse gebeten oder zu einer Spende aufgefordert. Die Werke eines deutschen Plattenlabels waren dort kostenlos verfügbar. Die Piraten hatten den Bezahldienst dafür genutzt, um sich damit Dienstleistungen eines Unternehmens einzukaufen. Nach Ansicht der Richter gilt der Auskunftsanspruch nämlich auch im weniger direkten Zusammenhang mit der Rechtsverletzung, wie beispielsweise dem Anmieten eines Servers oder vergleichbaren Dienstleistungen.
Der klagende Rechtsanwalt Clemens Rasch vertritt in seiner Pressemitteilung die Ansicht, dass jeder an der Rechtsverletzung beteiligte Anbieter wie PayPal oder Kreditkartenfirmen dazu verpflichtet sind, bei berechtigten Anfragen von Rechteinhabern zu kooperieren. Das Bankgeheimnis müsse dahinter zurücktreten. Diese Entscheidung erleichtere es, Täter zu ermitteln, um sie haftbar zu machen. Die Kanzlei hatte bereits im Vorfeld mit einer Entscheidung aus Juli 2016 dafür gesorgt, dass Namen und Adressen von Piraten offengelegt werden mussten, die sich ihre Schwarzkopien mittels PayPal bezahlen ließen (Az. 308 O 126/16).
Im Graubereich wird PayPal trotz seiner enormen Popularität nicht so gerne genutzt. Die Betreiber von Piraterie-Seiten müssen nämlich ständig damit rechnen, dass ihre Konten und somit auch ihr Guthaben schon beim reinen Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen eingefroren werden.
Quelle; tarnkappe
Laut der aktuellen Entscheidung des LG Hamburg (Az. 308 O 480/16) gilt das Auskunftsrecht nicht nur bei der Verletzung von Markenrechten, sondern auch bei Urheberrechtsverletzungen. Im vorliegenden Fall wurden die Besucher der Webseite allerdings nicht per PayPal zur Kasse gebeten oder zu einer Spende aufgefordert. Die Werke eines deutschen Plattenlabels waren dort kostenlos verfügbar. Die Piraten hatten den Bezahldienst dafür genutzt, um sich damit Dienstleistungen eines Unternehmens einzukaufen. Nach Ansicht der Richter gilt der Auskunftsanspruch nämlich auch im weniger direkten Zusammenhang mit der Rechtsverletzung, wie beispielsweise dem Anmieten eines Servers oder vergleichbaren Dienstleistungen.
Der klagende Rechtsanwalt Clemens Rasch vertritt in seiner Pressemitteilung die Ansicht, dass jeder an der Rechtsverletzung beteiligte Anbieter wie PayPal oder Kreditkartenfirmen dazu verpflichtet sind, bei berechtigten Anfragen von Rechteinhabern zu kooperieren. Das Bankgeheimnis müsse dahinter zurücktreten. Diese Entscheidung erleichtere es, Täter zu ermitteln, um sie haftbar zu machen. Die Kanzlei hatte bereits im Vorfeld mit einer Entscheidung aus Juli 2016 dafür gesorgt, dass Namen und Adressen von Piraten offengelegt werden mussten, die sich ihre Schwarzkopien mittels PayPal bezahlen ließen (Az. 308 O 126/16).
Im Graubereich wird PayPal trotz seiner enormen Popularität nicht so gerne genutzt. Die Betreiber von Piraterie-Seiten müssen nämlich ständig damit rechnen, dass ihre Konten und somit auch ihr Guthaben schon beim reinen Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen eingefroren werden.
Quelle; tarnkappe