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PC & Internet Landgericht Wiesbaden: Rabattaktion von eBay ist rechtswidrig

Die Online-Plattform eBay bewarb zur Weihnachtszeit, am 8. Dezember 2019, den Bücherverkauf von preisgebundenen Titeln mit 10 Prozent Adventsrabatt. Gegen diese Rabattaktion ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. aktuell erfolgreich vorgegangen, denn einer Entscheidung des Landesgerichts (LG) Wiesbaden zufolge verstößt ein solcher Preisnachlass gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Infolgedessen hat das LG Wiesbaden eine einstweilige Verfügung gegen eBay erlassen, wie der Börsenverein am Freitag mitteilte.

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LG Wiesbaden: Buchpreis ist durch Käufer*in zu entrichten
Im Hinblick auf das eBay-Weihnachtsangebot beabsichtigte eBay, für die rabattierten 10 Prozent des Kaufpreises gegenüber den Anbietern aufzukommen. Das Unternehmen gab an, diesen Anteil selbst auszugleichen und somit letztlich den vollständigen gebundenen Kaufpreis zu zahlen.

Das Gericht jedoch schloss sich den Argumenten des Preisbindungstreuhänders Prof. Dr. Christian Russ, anwaltlicher Vertreter des Börsenvereins, an. Demnach wäre es nicht maßgeblich, dass die Verkäufer*in den gebundenen Ladenpreis empfängt, sondern vielmehr, dass dieser von den Käufer*in gezahlt werde. Folglich sind Rabattaktionen auf preisgebundene Bücher rechtswidrig. Gegen das Urteil hat das LG Wiesbaden eine Berufung zugelassen.

Buchpreisbindung als Garant für Qualität und Vielfalt des Buchangebots

Die Buchpreisbindung beinhaltet eine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung für Bücher und ähnliche Produkte. Verlage setzen auf dieser Grundlage einen unveränderbaren Preis fest, der für alle Letztverkäufer, wie Buchhandlungen, verbindlich ist, das heißt, er darf weder unter- noch überschritten werden. Insofern wird dem Buch als Kulturgut eine Sonderstellung zuteil. Die Buchpreisbindung soll für ein vielfältiges Buchangebot und zudem für eine flächendeckende Versorgung durch kleinere Buchhandlungen sorgen.

Buchpreisbindung soll Preiswettbewerbe unterbinden
Für Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins, ist das Urteil rechtskonform:
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Quelle; tarnkappe
 
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