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PC & Internet Lahmes Internet: Regeln zum Mindern der Monatszahlung stehen

Die Bundesnetzagentur hat anhand des neuen TKGs verfügt, wie Verbraucher bei einer versprochenen, aber nicht gelieferten Bandbreite weniger zahlen brauchen.

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Vorige Woche ist die jüngste große Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Verbraucher erhalten damit unter anderem ein Recht, die Monatszahlung zu senken, wenn die Internetleistung im Festnetz geringer ausfällt als vertraglich zugesichert. Die Bundesnetzagentur hat zu diesem neuen Minderungsanspruch jetzt eine Allgemeinverfügung veröffentlicht und Details festgelegt.

30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen

Demnach müssen Kunden für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen. Dabei ist ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie ein Überprüfen der verfügbaren Bandbreite zu unterschiedlichen Tageszeiten zu beachten.

Für die Annahme, dass die minimale Geschwindigkeit minderungsrelevant von den Vereinbarungen abweicht, reicht es laut der Vorgabe, wenn diese an zwei von drei Messtagen unterschritten wird. Bei der zugesicherten vollen Geschwindigkeit ist demnach eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine relevante Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Bundesnetzagentur stellt erforderliches Tool zur Verfügung

Einzelheiten zum konkreten Nachweisverfahren erläutert die Regulierungsbehörde in einer Handreichung. Die Vorgaben werden am 13. Dezember wirksam. Zeitgleich will die Bundesnetzagentur eine überarbeitete Version ihrer Desktop-App zur Breitbandmessung zur Verfügung stellen. Verbraucher sollen diese nutzen, um die gelieferte Bandbreite zu überwachen und Ansprüche geltend machen zu können.

Die nun vorliegenden Regeln für die Messungen zum Nachweis einer Minderleistung seien in der App dann bereits hinterlegt, verspricht die Behörde. Verbraucher müssten dann "lediglich die Messungen nach den Anweisungen der App durchführen". Mit dem Instrument könnten sie dann einen Minderungsanspruch oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach dem TKG gegenüber ihrem Anbieter nachweisen.

Telco-Verband erachtet die neuen Ansprüche als problematisch

Die Netzagentur hatte in ihren Entwürfen für die Verfügung im September zunächst vorgesehen, dass für das Verfahren 20 Messungen an nur zwei Kalendertagen nötig sein sollten. Dazu seien diverse Stellungnahmen etwa von Telekommunikationsverbänden, Verbraucherschutzorganisationen sowie einzelner Firmen eingegangen. Die Vorschläge seien nun angepasst worden, "damit insbesondere der Nachweis der Regelmäßigkeit einer Abweichung rechtssicher von den Verbrauchern erbracht werden kann".

Verbraucherschützer halten das Minderungsrecht für "eine der größten Errungenschaften" der TKG-Reform. Für die Provider sei das ein deutlicher Fingerzeig, dass sie Verträge realistisch beschreiben müssten und keine realitätsfernen Werbeversprechen mehr machen dürften. Der Telco-Verband VATM erachtet die neuen Ansprüche dagegen als problematisch. Die Leistung bei Kupfernetzen nehme mit jedem Meter ab, jeder Anschluss weise hier – ohne Schuld des Anbieters – eine sehr unterschiedliche Leistung auf. Dazu komme, dass die Verkabelung im Wohnhaus sowie kundenseitige Einstellungen an Geräten und WLAN oft die Geschwindigkeit senkten.

Quelle; heise
 
Hallo!
Ich habe hier Mal gelesen das die großen Anbieter irgendwelche Technik einsetzen um zu erkennen ob gerade ein Breitbandtest anläuft und dann die Geschwindigkeit anpassen.
MfG salatin
 
Das hatte ich auch schon gelesen! Die großen Anbieter auf dem Prüfstand. Verdammte "Mogeltechnik" - ist ja schon fast wie beim Abgassskandal von VW ;)
 
Ab heute: Minderungsrecht, wenn der Internetzugang zu langsam ist

Ab dem heutigen 13. Dezember können Internetnutzer ihren Providern genauer auf den Zahn fühlen und diesen bei Versäumnissen das monatliche Entgelt kürzen. Ab heute soll das neue Messtool der Bundesnetzagentur zur Verfügung stellen und es erlauben, dass Anwender testen können, ob die Leitung liefert, was der Anbieter verspricht. Das neue Minderungsrecht ist Teil des frisch novellierten Telekommunikationsgesetzes.

Zwar hatte man vorher schon Rechte, allerdings nicht in so „guter“ Form wie jetzt. Nicht nur Kürzungen der Zahlungen sind möglich, Kunden steht unter Umständen auch ein Sonderkündigungsrecht zu. Wie erwähnt: Genutzt werden muss das Programm „Breitbandmessung“ der Bundesnetzagentur, euer Rechner muss mit einem LAN-Kabel mit dem Internet verbunden sein. Die App als solche gab es schon vorher, ab heute ist sie aber in einer erweiterten Fassung für das Minderungsrecht kompatibel. Allerdings gibt es auch noch ein paar Dinge zu bedenken, denn mit einer einmaligen Messung ist es nicht getan:

Voraussetzungen für eine Minderung

Die Regelungen der Allgemeinverfügung sehen vor, dass Verbraucher für den Nachweis einer Minderleistung insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen müssen. Dabei wird ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag zwischen den Messtagen sowie eine Verteilung der Messungen über den Messtag verankert.

Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Quelle; caschy
 
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