Wohneigentümer müssen für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen keine Urheberrechtsabgaben zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte (Gema) hatte die Eigentümergemeinschaft einer Münchner Wohnanlage mit 343 Wohneinheiten auf Schadensersatz von rund 7500 Euro verklagt (Az.: I ZR 228/14).
Kabelweitersendung oder nicht?
Die Gema ist der Ansicht, dass die Verteilung des Antennensignals über eine Kabelanlage in die Wohnungen eine “Kabelweitersendung” im Sinne des Urheberrechts ist. Die Betreiber der Wohnanlage seien damit zu behandeln wie zum Beispiel ein Kabelnetzbetreiber und müssten an die Gema entsprechende Gebühren abführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige Ansammlung von Bewohnern”, vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.
Ohne Erfolg: Die Gema, die schon in den Vorinstanzen abgeblitzt war, ist mit dieser Argumentation auch vom BGH abgewiesen worden. Der BGH folgte den Ausführungen der Anwältin der Eigentümergemeinschaft, die laut dpa auf die Eigentümer als “private, untereinander verbundene Gruppe” verwies: “Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen.”
Quelle:heise online - IT-News, Nachrichten und Hintergründe
Kabelweitersendung oder nicht?
Die Gema ist der Ansicht, dass die Verteilung des Antennensignals über eine Kabelanlage in die Wohnungen eine “Kabelweitersendung” im Sinne des Urheberrechts ist. Die Betreiber der Wohnanlage seien damit zu behandeln wie zum Beispiel ein Kabelnetzbetreiber und müssten an die Gema entsprechende Gebühren abführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag hatte der Gema-Anwalt argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und “zufällige Ansammlung von Bewohnern”, vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.
Ohne Erfolg: Die Gema, die schon in den Vorinstanzen abgeblitzt war, ist mit dieser Argumentation auch vom BGH abgewiesen worden. Der BGH folgte den Ausführungen der Anwältin der Eigentümergemeinschaft, die laut dpa auf die Eigentümer als “private, untereinander verbundene Gruppe” verwies: “Es schellt nicht einfach jemand an der Tür und sagt: Ich will jetzt mal kostenlos Radio hören oder fernsehen.”
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