Auch in zweiter Instanz ist Kabel Deutschland mit einer Klage gegen die Deutsche Telekom gescheitert. 400 Millionen Euro an aus Sicht von KDG überhöhten Entgehten für die Nutzung von Kabelkanälen wollte sie von der Telekom zurück.
Nachdem Kabel Deutschland bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt mit einer Klage gegen die Deutsche Telekom gescheitert war, musste der Kabelnetzbetreiber nun auch bei der Berufung vor dem Oberlandesgericht eine Schlappe hinnehmen. Kabel Deutschland wirft der Telekom die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor, durch die Kabel Deutschland seit 2004 zu hohe Summen für die Nutzung von Kabelkanälen der Telekom zu zahlen habe. Kabel Deutschland wollte daher nicht nur eine Anpassung der Beträge durchsetzen, sondern auch die Rückzahlung der vermeintlich zu viel gezahlten Summe - insgesamt mehr als 400 Millionen Euro.
Kabel Deutschland verweist darauf, dass die Bundesnetzagentur 2010 Preise festgelegt hat, die nur bei rund einem Drittel dessen liegen, was Kabel Deutschland seit der Übernahme der Kabelnetze an die Telekom zu zahlen hat. Dieser Preis war 2003 zwischen den beiden Unternehmen im Zuge der Übernahme der Kabelnetze ausgehandelt worden - und das ist auch genau der Knackpunkt, weshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Weigerung der Telekom, diese Preise anzupassen, keine missbräuchliche Nutzung der Marktmacht darstellen.
So teilt das Gericht mit: "Die zwischen den Parteien im Jahr 2003 getroffene Preisvereinbarung betreffe den Unternehmenskauf als Ganzes und lasse sich nicht in einen kaufrechtlichen und mietrechtlichen Teil aufspalten. Der gesamte Erwerbsvorgang beruhe auf der Entschließung der Investorengruppe, die Klägerin zwecks Übernahme eines Teils des Breitbandkabelnetzes der Telekom zu gründen. Das vereinbarte Nutzungsentgelt für die Kabelkanäle sei damit wirtschaftlich betrachtet Teil der von der Klägerin für die Gesamttransaktion zu erbringenden Gegenleistung. Damit aber habe die Telekom die anlässlich der Unternehmensübernahme vereinbarten Preise jedenfalls nicht aufgrund ihrer Marktmacht durchgesetzt, weil sie auf dem Markt für die Übernahme von Unternehmen nicht marktbeherrschend war, nachdem den Investoren der Klägerin für die beabsichtigte Investition eine Reihe anderer Alternativen zur Verfügung gestanden habe."
Anders gesagt: Die Investoren hätten ja auch in andere Geschäfte investieren können, wenn ihnen die Konditionen nicht passen. Da laut OLG also ursprünglich die Preisfestsetzung nicht rechtswidrig war, stellt auch die verweigerte Preisreduzierung in einem langfristigen Vertrag nicht ohne weiteres die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dar. Das Risiko, dass früher ausgehandelten Preise heute zu teuer erscheinen und jetzt günstiger zu haben wären, trage nach privat-rechtlichen Grundsätzen Kabel Deutschland.
Rechtskräftig ist das Urteil bislang nicht. Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, dagegen kann Kabel Deutschland nun aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: dwdl
Nachdem Kabel Deutschland bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt mit einer Klage gegen die Deutsche Telekom gescheitert war, musste der Kabelnetzbetreiber nun auch bei der Berufung vor dem Oberlandesgericht eine Schlappe hinnehmen. Kabel Deutschland wirft der Telekom die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor, durch die Kabel Deutschland seit 2004 zu hohe Summen für die Nutzung von Kabelkanälen der Telekom zu zahlen habe. Kabel Deutschland wollte daher nicht nur eine Anpassung der Beträge durchsetzen, sondern auch die Rückzahlung der vermeintlich zu viel gezahlten Summe - insgesamt mehr als 400 Millionen Euro.
Kabel Deutschland verweist darauf, dass die Bundesnetzagentur 2010 Preise festgelegt hat, die nur bei rund einem Drittel dessen liegen, was Kabel Deutschland seit der Übernahme der Kabelnetze an die Telekom zu zahlen hat. Dieser Preis war 2003 zwischen den beiden Unternehmen im Zuge der Übernahme der Kabelnetze ausgehandelt worden - und das ist auch genau der Knackpunkt, weshalb nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Weigerung der Telekom, diese Preise anzupassen, keine missbräuchliche Nutzung der Marktmacht darstellen.
So teilt das Gericht mit: "Die zwischen den Parteien im Jahr 2003 getroffene Preisvereinbarung betreffe den Unternehmenskauf als Ganzes und lasse sich nicht in einen kaufrechtlichen und mietrechtlichen Teil aufspalten. Der gesamte Erwerbsvorgang beruhe auf der Entschließung der Investorengruppe, die Klägerin zwecks Übernahme eines Teils des Breitbandkabelnetzes der Telekom zu gründen. Das vereinbarte Nutzungsentgelt für die Kabelkanäle sei damit wirtschaftlich betrachtet Teil der von der Klägerin für die Gesamttransaktion zu erbringenden Gegenleistung. Damit aber habe die Telekom die anlässlich der Unternehmensübernahme vereinbarten Preise jedenfalls nicht aufgrund ihrer Marktmacht durchgesetzt, weil sie auf dem Markt für die Übernahme von Unternehmen nicht marktbeherrschend war, nachdem den Investoren der Klägerin für die beabsichtigte Investition eine Reihe anderer Alternativen zur Verfügung gestanden habe."
Anders gesagt: Die Investoren hätten ja auch in andere Geschäfte investieren können, wenn ihnen die Konditionen nicht passen. Da laut OLG also ursprünglich die Preisfestsetzung nicht rechtswidrig war, stellt auch die verweigerte Preisreduzierung in einem langfristigen Vertrag nicht ohne weiteres die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dar. Das Risiko, dass früher ausgehandelten Preise heute zu teuer erscheinen und jetzt günstiger zu haben wären, trage nach privat-rechtlichen Grundsätzen Kabel Deutschland.
Rechtskräftig ist das Urteil bislang nicht. Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen, dagegen kann Kabel Deutschland nun aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: dwdl