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21.08.2012
Kein Hartz IV für bestimmte EU-Bürger? Bayrisches Landessozialgericht hält Leistungsausschluss für nicht anwendbar
Deutschland hat für SGB II Leistungen (Hartz IV) einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II seit Dezember 2011 auf Angehörige der EFA-Staaten Anwendung. Laut eines aktuellen Urteils des Bayrischen Landessozialgerichts ist jedoch der erklärte Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht wirksam.
Aus Sicht des Bayerischen Landessozialgerichts (Az: L 16 AS 568/12 B ER) spricht nämlich viel dafür, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf die Betroffenen Hilfebedürftigen nicht anwendbar ist, da diese sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen berufen können.
Der Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hält den von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen für nicht wirksam. Zum einen bestünden Zweifel, ob es sich um eine neue Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 16 Buchst. b EFA handelt. Außerdem hätte an der entsprechenden Entscheidung der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz beteiligt werden müssen, wie der Fachanwalt für Sozialrecht, Daniel Zeeb aus Augsburg, berichtet.
Im Übrigen wurde auch offen gelassen, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II aus weiteren Gründen mit über- und zwischenstaatlichem Recht unvereinbar sei. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Hartz IV: Rechtswidrige Rechtsfolgenbelehrung?
Quelle: gegen-hartz
Kein Hartz IV für bestimmte EU-Bürger? Bayrisches Landessozialgericht hält Leistungsausschluss für nicht anwendbar
Deutschland hat für SGB II Leistungen (Hartz IV) einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II seit Dezember 2011 auf Angehörige der EFA-Staaten Anwendung. Laut eines aktuellen Urteils des Bayrischen Landessozialgerichts ist jedoch der erklärte Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen nicht wirksam.
Aus Sicht des Bayerischen Landessozialgerichts (Az: L 16 AS 568/12 B ER) spricht nämlich viel dafür, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf die Betroffenen Hilfebedürftigen nicht anwendbar ist, da diese sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommen berufen können.
Der Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hält den von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen für nicht wirksam. Zum einen bestünden Zweifel, ob es sich um eine neue Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 16 Buchst. b EFA handelt. Außerdem hätte an der entsprechenden Entscheidung der Bundestag gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz beteiligt werden müssen, wie der Fachanwalt für Sozialrecht, Daniel Zeeb aus Augsburg, berichtet.
Im Übrigen wurde auch offen gelassen, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II aus weiteren Gründen mit über- und zwischenstaatlichem Recht unvereinbar sei. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Hartz IV: Rechtswidrige Rechtsfolgenbelehrung?
Quelle: gegen-hartz