Die gleichzeitige Ausstrahlung einer ARD-Wahlhochrechnung am Tag der Bundestagswahl beim privaten TV-Sender Bild war aus Sicht eines Gerichts nicht rechtens. Die Richter sehen in der Übernahme eines Ausschnitts aus dem Programm der ARD, der die Prognose und die erste Hochrechnung erhielt, eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, wie das Landgericht Berlin am Donnerstag mitteilte. Das Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
Das Gericht folgte zugleich nicht allen Punkten, die die ARD bemängelt hatte. So sahen die Richter die Öffentlich-Rechtlichen nicht in ihren Rechten verletzt, was die Bild-Übernahme eines Interviews mit dem CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak betraf.
Der TV-Sender Bild des Konzerns Axel Springer hatte am Tag der Bundestagswahl am 26. September von ARD und ZDF mehrere Teile des TV-Programms zur Wahl übernommen. Vorab hatte es dazu keine Absprachen gegeben.
Von der ARD hieß es in einer Reaktion: „Das Berliner Landgericht hat dem Antrag der ARD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Bild TV im für uns wichtigsten Punkt stattgegeben. Die zeitgleiche Liveübernahme unserer Bekanntgabe der Prognosen und Hochrechnungen wurde für rechtswidrig erklärt.“
Vom Medienkonzern Axel Springer hieß es, die Begründung des Landgerichts, wonach die Übernahme der Prognosen und Hochrechnungen der ARD zur Information der Bild TV-Zuschauer nicht erforderlich und angemessen gewesen sei, „überzeugt uns nicht; insoweit prüfen wir die Einlegung eines Rechtsmittels“.
Zugleich habe sich Bild im Streit um die Übernahme des Interviews mit dem CDU-Generalsekretär durchgesetzt. „Wir begrüßen sehr, dass das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung unsere Rechtsauffassung teilt, dass die Übernahme des Ziemiak-Interviews der ARD am Wahlabend durch Bild TV eine urheberrechtlich zulässige Berichterstattung über ein Tagesereignis von überragendem öffentlichen Nachrichteninteresse war.“
Im November hatte sich bereits das Kölner Landgericht mit der Ausstrahlung der Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Sender bei Bild befasst. Demnach hätte der private TV-Sender eine längere Passage aus der „Berliner Runde“ von ARD und ZDF nicht in seinem eigenen Programm zeigen dürfen. Das Gericht erließ eine entsprechende Verfügung. Das ZDF hatte geklagt.
Die „Berliner Runde“ ist ein TV-Klassiker am Wahlabend.
Spitzenpolitiker kommentieren darin den Ausgang der Bundestagswahl.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der TV-Sender sich eine Erlaubnis hätte einholen müssen, um die Passage nutzen zu können.
Quelle; INFOSAT
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Das Gericht folgte zugleich nicht allen Punkten, die die ARD bemängelt hatte. So sahen die Richter die Öffentlich-Rechtlichen nicht in ihren Rechten verletzt, was die Bild-Übernahme eines Interviews mit dem CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak betraf.
Der TV-Sender Bild des Konzerns Axel Springer hatte am Tag der Bundestagswahl am 26. September von ARD und ZDF mehrere Teile des TV-Programms zur Wahl übernommen. Vorab hatte es dazu keine Absprachen gegeben.
Von der ARD hieß es in einer Reaktion: „Das Berliner Landgericht hat dem Antrag der ARD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Bild TV im für uns wichtigsten Punkt stattgegeben. Die zeitgleiche Liveübernahme unserer Bekanntgabe der Prognosen und Hochrechnungen wurde für rechtswidrig erklärt.“
Vom Medienkonzern Axel Springer hieß es, die Begründung des Landgerichts, wonach die Übernahme der Prognosen und Hochrechnungen der ARD zur Information der Bild TV-Zuschauer nicht erforderlich und angemessen gewesen sei, „überzeugt uns nicht; insoweit prüfen wir die Einlegung eines Rechtsmittels“.
Zugleich habe sich Bild im Streit um die Übernahme des Interviews mit dem CDU-Generalsekretär durchgesetzt. „Wir begrüßen sehr, dass das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung unsere Rechtsauffassung teilt, dass die Übernahme des Ziemiak-Interviews der ARD am Wahlabend durch Bild TV eine urheberrechtlich zulässige Berichterstattung über ein Tagesereignis von überragendem öffentlichen Nachrichteninteresse war.“
Im November hatte sich bereits das Kölner Landgericht mit der Ausstrahlung der Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Sender bei Bild befasst. Demnach hätte der private TV-Sender eine längere Passage aus der „Berliner Runde“ von ARD und ZDF nicht in seinem eigenen Programm zeigen dürfen. Das Gericht erließ eine entsprechende Verfügung. Das ZDF hatte geklagt.
Die „Berliner Runde“ ist ein TV-Klassiker am Wahlabend.
Spitzenpolitiker kommentieren darin den Ausgang der Bundestagswahl.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der TV-Sender sich eine Erlaubnis hätte einholen müssen, um die Passage nutzen zu können.
Quelle; INFOSAT