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Handy - Navigation Gericht erklärt fünfstellige Handyrechnung für nichtig

Das Berliner Kammergericht hat in zweiter Instanz in einem Rechtsstreit zwischen einem Mobilfunkunternehmen und dessen Kunden zugunsten des Verbrauchers Link ist nicht mehr aktiv.. Dieser muss eine Rechnung in Höhe von fast 15.000 Euro nicht bezahlen.

Dieser hatte eine Prepaid-Karte mit einem Guthaben von 10 Euro erworben. Der Tarif sah vor, dass das Konto erneut automatisch auf 10 Euro aufgeladen wird, sobald das vorherige Guthaben weitgehend verbraucht ist. Der zusätzlich hinzugeladene Betrag sollte dann im Nachhinein in Rechnung gestellt werden. Über die Aufstockung sollte der Nutzer jeweils per SMS und E-Mail informiert werden.

Dies galt allerdings nicht für zusätzliche Kosten, die durch teurere Auslandstelefonate oder Verbindungen mit dem
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entstanden. Gerade letztere waren in dem fraglichen Tarif im Jahr 2009, in dem die Kosten anfielen, sehr teuer. So kam es, dass das
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des Kunden über längere Zeiträume online war und dieser nicht über die jeweils erfolgenden Guthaben-Aufstockungen informiert wurde.

Nach Auffassung des Gerichtes lag es durch die Wahl eines Prepaid-Tarifes aber gerade im Interesse des Kunden, eine Kontrolle über die Kosten zu behalten. Durch die Entscheidung für eine automatische Aufladung habe sich der Nutzer nicht freiwillig von jedweder Kostenkontrolle befreit, da er ja immerhin noch auf die dabei zugesagten Mitteilungen hoffen konnte. Auch Hinweise darauf, dass in bestimmten Fällen keine Benachrichtigung erfolgt - wie sie wohl an anderer Stelle zu finden waren - hätten hier keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechtsprechung.

Deshalb sah das Gericht die Schuld für die hohen angefallenen
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bei dem Mobilfunkunternehmen, dass seinen Kunden nicht ausreichend darüber informiert hat, dass in bestimmten Fällen keine Hinweise mehr erfolgen. Die Forderungen wurden dem Nutzer deshalb mit dem Urteil erlassen. Eine weitere Revision der Entscheidung wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.

Quelle: winfuture.de
 
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