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Tatsächliche Wohnkosten müssen genauer berechnet werden
Die Unterkunftskosten von Hartz IV Leistungsberechtigten müssen laut eines neuerlichen Sozialgerichtsurteil umfassender berechnet werden. Dabei müssen nach Möglichkeit viel mehr Informationen vom allgemeinen Wohnungsmarkt mit in Betracht gezogen werden, als dies sonst gehandhabt wird. Lediglich einen Mietspiegel der nur bestehende Verträge einbezieht aber teurere
Angebote für freie Wohnungen nicht mit einschließt, reiche für eine korrekte Berechnung nicht aus. Das urteilte das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt am Mittwoch. Mit einem einfachen Mietspiegel können laut der Richter die Wohnkosten nicht berechnet werden (Aktenzeichen: L 7 SO 43/10).
„Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, denn diese stellen sich als angemessene Kosten dar“, so doe Richter. Um diesen Betrag zu berechnen, müssten aber die realen Mietpreise der angemessenen Wohnungen vorliegen. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Gericht hat damit die bis vor kurzer Zeit gängige Berechnungsmethode der Stadt Offenbach kritisiert. Der Offenbacher Stadtrat für Arbeit und Soziales, Felix Schwenke (SPD) sagte, seit ersten April gelten neue Methoden, die nicht nur bestehende Mietverträge sondern auch Wohnungsangebote berücksichtigen.
Hartz IV Regelsatz-Daten ein Staatgeheimnis
Quelle: gegen-hartz