Es ist eine schwierige Frage für Eltern: Verpfeifen sie ihr Kind, das einen Rechtsbruch begangen hat? Oder ziehen sie es vor, viel Geld zu bezahlen? Das Oberlandesgericht München hat nun ein Urteil gesprochen.
Eltern haften laut einem Urteil des Münchner Oberlandesgericht (OLG) unter bestimmten Bedingungen für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder. Eine Strafzahlung könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwortlichen benennen, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az.: 29 U 2593/15).
Im vorliegenden Fall wurde in einer Online-Tauschbörse das Album "Loud" der Pop-Sängerin Rihanna vom Anschluss des Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährige Kinder Zugang hatten. Das ist unbestritten. Die Eltern hätten sich aber geweigert zu sagen, welches Kind die Musik hochgeladen hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das häusliche WLAN sei durch ein auch den Kindern bekanntes Passwort gesichert gewesen.
3544 Euro Schadenersatz- und Abmahnkosten
Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus, um die Ansprüche der Universal Music als Inhaberin der Verwertungsrechte zu verwirken. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 3544,40 Euro plus Zinsen (Gz.: 37 O 5394/14). Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannter Filesharing-Verfahren bedeutend sei, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Hätten die Eltern – nach der so genannten sekundären Darlegungslast – konkret benannt, wer als Täter in Betracht kommt, wäre das Blatt nach Darstellung des Gerichts gewendet worden: Dann nämlich hätte Universal Music den Beweis liefern müssen, dass der Upload gegen das Urheberrecht verstieß und somit illegal erfolgte.
Zwei Grundrechte
Die Beklagten hatten sich auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetz berufen, nach dem Ehe und Familie unter besonderem Schutz stehen. Das Gericht meinte nun, der Artikel gewähre "keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange". Der Kläger habe sich auf Art. 14 GG berufen können, der das Eigentum unter Schutz stelle.
Quelle; heise
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
Von der Pop-Sängerin Rihana stammte das Lied, um das es in dem Verfahren ging
(Bild: dpa)
Eltern haften laut einem Urteil des Münchner Oberlandesgericht (OLG) unter bestimmten Bedingungen für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder. Eine Strafzahlung könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwortlichen benennen, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Az.: 29 U 2593/15).
Im vorliegenden Fall wurde in einer Online-Tauschbörse das Album "Loud" der Pop-Sängerin Rihanna vom Anschluss des Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährige Kinder Zugang hatten. Das ist unbestritten. Die Eltern hätten sich aber geweigert zu sagen, welches Kind die Musik hochgeladen hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das häusliche WLAN sei durch ein auch den Kindern bekanntes Passwort gesichert gewesen.
3544 Euro Schadenersatz- und Abmahnkosten
Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus, um die Ansprüche der Universal Music als Inhaberin der Verwertungsrechte zu verwirken. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 3544,40 Euro plus Zinsen (Gz.: 37 O 5394/14). Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannter Filesharing-Verfahren bedeutend sei, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Hätten die Eltern – nach der so genannten sekundären Darlegungslast – konkret benannt, wer als Täter in Betracht kommt, wäre das Blatt nach Darstellung des Gerichts gewendet worden: Dann nämlich hätte Universal Music den Beweis liefern müssen, dass der Upload gegen das Urheberrecht verstieß und somit illegal erfolgte.
Zwei Grundrechte
Die Beklagten hatten sich auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetz berufen, nach dem Ehe und Familie unter besonderem Schutz stehen. Das Gericht meinte nun, der Artikel gewähre "keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange". Der Kläger habe sich auf Art. 14 GG berufen können, der das Eigentum unter Schutz stelle.
Quelle; heise