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PC & Internet Filesharing: Illegaler Musik-Upload zwingt Eltern abzuwägen

Es ist eine schwierige Frage für Eltern: Verpfeifen sie ihr Kind, das einen Rechtsbruch begangen hat? Oder ziehen sie es vor, viel Geld zu bezahlen? Das Oberlandesgericht München hat nun ein Urteil gesprochen.

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Von der Pop-Sängerin Rihana stammte das Lied, um das es in dem Verfahren ging​
(Bild: dpa)​

Eltern haften laut einem Urteil des Münchner Oberlandesgericht (OLG) unter bestimmten Bedingungen für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder. Eine Strafzahlung könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwortlichen benennen,
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(Az.: 29 U 2593/15).

Im vorliegenden Fall wurde in einer Online-Tauschbörse das Album "Loud" der Pop-Sängerin Rihanna vom Anschluss des Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährige Kinder Zugang hatten. Das ist unbestritten. Die Eltern hätten sich aber geweigert zu sagen, welches Kind die Musik hochgeladen hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das häusliche WLAN sei durch ein auch den Kindern bekanntes Passwort gesichert gewesen.

3544 Euro Schadenersatz- und Abmahnkosten
Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus, um die Ansprüche der Universal Music als Inhaberin der Verwertungsrechte zu verwirken. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 3544,40 Euro plus Zinsen (Gz.: 37 O 5394/14). Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannter Filesharing-Verfahren bedeutend sei, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Hätten die Eltern – nach der so genannten sekundären Darlegungslast – konkret benannt, wer als Täter in Betracht kommt, wäre das Blatt nach Darstellung des Gerichts gewendet worden: Dann nämlich hätte Universal Music den Beweis liefern müssen, dass der Upload gegen das Urheberrecht verstieß und somit illegal erfolgte.

Zwei Grundrechte
Die Beklagten hatten sich auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetz berufen, nach dem Ehe und Familie unter besonderem Schutz stehen. Das Gericht meinte nun, der Artikel gewähre "keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange". Der Kläger habe sich auf Art. 14 GG berufen können, der das Eigentum unter Schutz stelle.

Quelle; heise
 
Eltern haften unter bestimmten Bedingungen für Filesharing der Kinder


Das Oberlandesgericht München entschied, dass Eltern unter bestimmten Bedingungen dafür haften, wenn ihre Kinder beispielsweise Musik illegal auf Filesharing-Portalen hochladen und so anbieten.

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In einem Fall, in dem die Eltern von drei Volljährigen dazu verurteilt wurden, Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung zu bezahlen, weil ihre Kinder Musik illegal ins Internet gestellt hatten, wurde nun entschieden, dass dieses Urteil gültig ist.

Eltern haften für ihre Kinder?

Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Eltern haftbar sind, da sie wussten, was ihre Kinder von ihrem Internetanschluss aus trieben. Bereits früher kam es in diesem Fall zu einem Urteil, bei dem die Eltern an die Klägerin Universal Music 3.544 Euro plus Zinsen wegen Verletzung der Urheberrechte bezahlen sollten. Die Eltern weigerten sich, weswegen der Fall nun vor das Oberlandesgericht München ging. Allerdings hatten die Eltern angegeben, dass sie wussten, wer die wahren Täter seien.

Durch diese Angabe waren die Eltern laut dem Oberlandesgericht München dazu verpflichtet, die Täter auch zu benennen. Da sie den Namen des Kindes aber nicht nennen wollten, wurden die Eltern haftbar gemacht. Die Berufung wurde abgewiesen. Allerdings besteht noch die Möglichkeit, in Revision zu gehen. Laut dem Anwalt Christian Solmecke, der sich gegenüber unseren Kollegen von Golem.de gemeldet hat, könnte dies sogar Erfolg bringen: "Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die Eltern nachweislich wussten, wer die Tat begangen hat. In diesem Fall soll der Anschlussinhaber laut Oberlandesgericht München verpflichtet sein, den tatsächlichen Täter zu benennen. Aus meiner Sicht widerspricht das der Auffassung des Bundesgerichtshofes, nach der es ausreicht, einen alternativen Sachvortrag vorzutragen, ohne einen konkreten Täter benennen zu müssen. Insofern stellen sich Abgemahnte derzeit besser, wenn sie vortragen, die Tat nicht selbst begangen zu haben. Darüber hinaus müssen dann noch andere Familienmitglieder genannt werden, die zur Tatzeit anwesend waren und als mögliche Täter in Betracht kommen. Kommen allerdings minderjährige Täter in Betracht, muss noch vorgetragen werden, dass diese auch tatsächlich vorher belehrt worden sind. Volljährige Kinder und Ehegatten müssen vor der Internetnutzung nicht belehrt werden."

Quelle: Gulli
 
Widersprüchlich: Editorial: Eltern haften (nicht!?) für ihre Kinder

Berlin schützt die Familie, München das Eigentum: Bei Tausch*börsen*nutzung in einer Familie urteilen die Gerichte bei zumindest ähnlichen Fällen dennoch stark unter*schiedlich.

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Gerichte urteilen zum Teil stark unterschiedlich

Nun haben wir also den Salat: Unterschiedliche Gerichte legen die Recht*sprechung des Bundes*gerichts*hofs zum Filesharing unterschiedlich aus, und sprechen in ähnlich gelagerten Fällen vollkommen unterschiedliche Urteile. Fall 1 war in Berlin: Vom Internet*anschluss des Beklagten war ein Film per Filesharing abrufbar. Der Beklagte trug vor dem Amtsgericht Charlottenburg jedoch vor, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheber*rechts*verletzung abwesend und sein PC ausgeschaltet gewesen sei, aber seine Frau und seine Tochter anwesend gewesen seien.

Wer von beiden das Filesharing laufen ließ, hätte er nicht ermitteln können. Das AG Charlottenburg wies mit Urteil vom 18. Februar 2014 die Klage der Musikindustrie ab (AZ: 206 C 444/13), das LG Berlin bestätigte dieses Urteil am 09. Dezember 2014 (AZ: 15 S 12/14). Der Vater sei nicht selber der Täter, und er sei nicht verpflichtet, ein anderes Familienmitglied "ans Messer" zu liefern.

Anders nun in
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: Verklagt waren die beiden Eltern, die gemeinsam Anschluss*inhaber waren. Diese trugen vor, dass der elterliche PC zum Zeitpunkt der Rechts*verletzung ausgeschaltet gewesen war, und sie Besuch gehabt hätten. Es hätten aber auch die drei volljährigen Kinder Zugang zum Anschluss gehabt. Sie wüssten sogar, welches Kind das Filesharing durchgeführt hätte, aber sie seien nicht bereit, zu sagen, welches es war.

Die Kinder wiederum verweigerten im Prozess die Aussage. Das Urteil (LG München vom 01. Juli 2015, Az.: 37 O 5394/14, bestätigt vom OLG München mit Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 29 U 2593/15): Die Eltern müssen Schaden*sersatz von 2500 Euro für ein komplettes Album von Rihanna zahlen, und obendrein die erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten für nun zwei Instanzen.

Im Urteil des OLG München wird ausdrücklich Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) gegen Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) abgewogen: "Diesen [Regelungen des Art. 14 GG] kommt im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den - unstreitig über ihren Internet*anschluss erfolgten - Rechts*verletzungen aus der Familie heraus gekommen sei." Zum Vergleich nochmal das Urteil des LG Berlin: "Der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verbietet es zu verlangen, einen bestimmten Angehörigen 'ans Messer' liefern zu müssen".

Nächster Schritt BGH?
Nun ist es sicher besonders provozierend, vor Gericht zu sagen, dass man den Täter kenne, ihn aber nicht benennen wolle. Das kann dann schonmal bewirken, dass der Richter ein Urteil von der Art spricht: "Hättest Du mal gesagt, wer es war". Jedoch sollten sich Richter nicht von Emotionen, sondern vom Gesetz leiten lassen. Innerhalb der Familie greifen nun einmal besonders weitgehende Zeugnis*verweigerungs*rechte, die in der Zivil*prozess*ordnung (§ 383 ZPO) auch codiert sind. Die Nutzung dieser zugesicherten Rechte darf nicht dazu führen, dass einfach jemand anders verurteilt wird.

Auch innerhalb der Grundrechte gibt es deutliche Abstufungen. Ganz bewusst steht Art. 6 (Schutz von Ehe und Familie) vor Art. 14 (Schutz des Eigentums). Und Art. 6 spricht sogar von einem besonderen Schutz, während es in Art. 14 lediglich heißt: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." Im Zweifelsfall muss also ein Anspruch nach Art. 14 hinter einem nach Art. 6 zurücktreten. Selbst, wenn das heißt, dass dann die Musik- und Filmindustrie bei Abmahnungen gegen Familien oft nicht zum Zuge kommt, weil sie nicht nachweisen kann, wer die Tauschbörse genutzt hat.

Schließlich erscheint es besonders fragwürdig, dass sich LG und OLG München weigerten, die angeblich am Abend des Tattags anwesenden Gäste als Zeugen zu laden. Schließlich wären sie die zur Aufklärung der tatsächlichen Vorgänge am besten geeigneten Personen überhaupt, da sie keinem Zeugnis*verweigerungs*recht unterliegen, und so zum Beispiel bei einer Befragung durch das Gericht Aussagen treffen müssten, welche der volljährigen Kinder überhaupt anwesend waren, und ob der fragliche Wohnzimmer-PC tatsächlich ausge*schaltet oder doch benutzt worden war.

Wohl wissend, dass es verschiedene Rechts*auf*fassungen gibt, hat das OLG München die Revision zum Bundes*gerichtshof zugelassen. Bleiben die Eltern standhaft und gehen sie in die nächste Instanz, werden wir von diesem Fall also erneut hören und dann sicher auch berichten.

Quelle; teltarif
 
Revision gegen Elternhaftung für Filesharing der Kinder

Eltern müssen ihre Kinder beschuldigen, wenn sie von einer
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beim Filesharing wissen. Dagegen wehren sich Betroffene nun vor dem Bundesgerichtshof.

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Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss des Münchner Ehepaares aus angeboten. (Bild: Reuters/Mario Anzuoni

Anschlussinhaber haben Revision gegen ein Urteil beim Bundesgerichtshof eingelegt, nach dem Eltern unter bestimmten Bedingungen für illegales Musik-Filesharing ihrer Kinder haften. Das erfuhr die Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden aus informierten Justizkreisen. Der Bundesgerichtshof habe das Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 19/16 registriert, gab ein Sprecher der Kanzlei am 15. Februar 2016
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. Eine Entscheidung wird für das nächste Jahr erwartet.

Das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen: 29 U 2593/15) hatte am 14. Januar 2016 diese umstrittene Entscheidung
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. Das Album Loud der Sängerin Rihanna wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern bestritten die Tat, erklärten aber gleichzeitig, dass sie die wahren Täter in der Familie kennen würden. Den Namen des Kindes wollten sie allerdings nicht nennen.

Urheberrecht vor Schutz der Familie
Rechtsanwalt Johannes von Rüden sagte: "Die Entscheidung steht in einem krassen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung anderer Land- und Amtsgerichte. Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daraus wird abgeleitet, dass Familienmitglieder andere Familienmitglieder nicht ans offene Messer ausliefern müssen. Außerdem steht den Anschlussinhabern ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu, dessen Wertungen durch dieses Urteil untergraben werden."

Der Bundesgerichtshof werde den inneren Familienfrieden zu schützen haben, indem solche Geständnisse innerhalb der Familie bleiben dürfen, meinte der Anwalt. Das Gericht werde zugleich die "Möglichkeit erhalten, seine eigene Rechtsprechung in Filesharing-Verfahren zu konkretisieren". Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anschlussinhaber dazu verpflichtet sei, alle Informationen, die er über eine Rechtsverletzung erlangt hat, dem Gegner mitzuteilen. Ob dies uneingeschränkt gelte, müsse damit geklärt werden.

Beim Filesharing handele es sich um eine Straftat aus dem Urheberrechtsgesetz. "Es kann nicht sein, dass Familienangehörige eines geständigen Mörders sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen, den Eltern eines minderjährigen Internetpiraten dieser Weg aber verwehrt sein soll", sagte von Rüden.

Quelle; golem
 
AW: Filesharing: Illegaler Musik-Upload zwingt Eltern abzuwägen

Vor Gericht und auf hoher See ist alles möglich.
Der Ausgang ist immer offen ... deswegen braucht es ja die Heerscharen an Rechtsverdrehern. ;)
 
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