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Handy - Navigation EU-Roaming-Regel verteuert Mobilfunktarif

...das Datenaufkommen wird sich in allen entwickelten Länder nicht viel nehmen und sich weltweit immer mehr angleichen...
Außerdem, was spielt es für eine Rolle, wenn ich ein Kabel neu verlege wie viele Bits da durchgeleitet werden?...

Es ist aber nicht überall gleich. Wie auch die Anzahl der Einwohner unterschiedlich ist, kann die Kundenanzahl eines Netzes um ein vielfaches abweichen. Wie HarryHase schrieb fallen im Betrieb immer kosten an. Auch wenn diese Betriebskosten nur ein Bruchteil der dann pro Kunde abgerechneten sind müssen diese beglichen werden. Ist ja auch bei Inlandsgesprächen zwischen zwei Netzen/Providern auch nicht anders. Hier berechnet jeder dem anderen etwas.
 
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WinSIM: Das passiert beim Widerspruch gegen die Preiserhöhung

Viele WinSIM-Kunden sind durch die Mitteilung zur Preiserhöhung verunsichert - Drillisch stellt gegenüber teltarif.de nun einige Dinge klar. Ist die Preiserhöhung nur ein Testballon?

Nach der Preiserhöhung für Bestandskunden von WinSIM stellt sich für viele Kunden die Frage: Soll ich Widerspruch einlegen oder nicht? Einige Nutzer fragen sich, ob sie derartige Konditionen (auch mit einer um ein oder zwei Euro teureren Grundgebühr) bei anderen Providern erhalten werden. Mittlerweile ist übrigens klar: Von der Preiserhöhung sind auch Kunden in laufenden 2-Jahres-Verträgen betroffen.

Drillisch äußerte sich nun erstmals gegenüber unserer Redaktion zu den Preiserhöhungen. Daraus spricht - ebenso wie aus der Form der Kommunikation - ein etwas merkwürdiges Bild, das der Provider offenbar von seinen Kunden hat. Denn viele Kunden stören sich weniger daran, dass sie ein oder zwei Euro monatlich mehr bezahlen sollen als vielmehr an der Kommunikationsstrategie von Drillisch.

Drillisch: Das passiert bei einem Widerruf
Das Problem des Schreibens von Drillisch an die WinSIM-Kunden ist, dass die Preiserhöhung nicht aus der Betreffzeile ersichtlich ist. Eine E-Mail mit dem Betreff "Aktuelle Informationen zu Ihrem WinSIM Tarif" könnte auch Produktwerbung beinhalten und darum vom Kunden vorschnell und ungelesen gelöscht werden. Doch wer nicht auf die E-Mail reagiert und rechtzeitig widerspricht, wird automatisch in die neuen Konditionen umgestellt. Ob dieses Verfahren juristisch zulässig ist, werden wir von einem Anwalt prüfen lassen. Zumindest hat WinSIM das Verfahren so in den AGB unter Punkt IX beschrieben:

2. Der Diensteanbieter ist berechtigt, die Entgelte bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer; der Kosten für vom Kunden in Anspruch genommene Dienste anderer Anbieter, zu denen der Diensteanbieter dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; der Kosten für besondere Netzzugänge und für Zusammenschaltungen; von Gebühren/Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur, jeweils unter Beibehaltung des ursprünglichen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen, soweit die betreffenden Änderungen nicht zugleich bezüglich der durch den Diensteanbieter gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienstleistung anderweitig zu einem Ausgleich dieser geänderten Kosten führt.

Eine Preisanpassung zur Steigerung des Gewinns des Diensteanbieters ist ausgeschlossen. Im Falle der Verringerung der vorgenannten Kosten wird der Diensteanbieter die vom Kunden zu zahlenden Entgelte entsprechend verringern.

3. Der Diensteanbieter wird jede Änderung dem Kunden in Textform mitteilen. Sofern der Kunde nicht binnen sechs (6) Wochen seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform einzelnen oder allen Änderungen widerspricht, gelten die mitgeteilten Änderungen als genehmigt. Der Diensteanbieter wird den Kunden in der Mitteilung auf den Beginn der Frist, die Bedeutung und die Folgen seines Schweigens hinweisen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, wird der Vertrag bezüglich der einzelnen vom Widerspruch umfassten Regelungen zu den bisherigen Geschäftsbedingungen fortgesetzt.

An unsere Redaktion schrieb Drillisch:
Drillisch überprüft fortlaufend seine Prozesse und passt seine Preis-Leistung den Marktgegebenheiten an. Das ist ein normaler Vorgang, in diesem Zusammenhang kommt es jetzt bei WinSIM-Bestandskunden zu einer Preisanpassung. Wir können aber garantieren, dass auch nach dieser Preisanpassung WinSIM-Kunden das beste Angebot im Markt vorfinden und auch nicht schlechter gestellt werden als Neukunden. Kunden, die die Preisanpassung nicht wünschen, haben natürlich das Recht, dieser zu widersprechen.

Für Detail-Fragen verweisen wir auf unsere Homepage und unsere Kommunikation unseren Kunden gegenüber.
Doch erst bei einem Telefonat stellte ein Sprecher des Unternehmens klar, was passiert, wenn Kunden von WinSIM der Preiserhöhung widersprechen. In diesem Fall bleibe der bisherige Vertrag erst einmal unverändert bestehen, und zwar mit den bisherigen Konditionen zum bisherigen Preis. Drillisch behalte sich aber vor, den Kunden, die widersprochen haben, den Vertrag zum Ende der regulären Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Das Unternehmen habe sich aber noch nicht dazu entschieden, ob dieser Schritt wirklich aktiv durchgeführt wird.

Das bedeutet theoretisch, dass Kunden mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat zum übernächsten Monat mit einer Kündigung rechnen müssen und dass Inhaber eines 24-Monatsvertrags einkalkulieren müssen, dass drei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die Kündigung von Drillisch ins Haus flattert. Doch bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit will Drillisch bei einem Widerspruch an dem Vertrag keine Änderung vornehmen.

Die Frage nach Sinn und Zweck der Preiserhöhung
Letztendlich stellt sich die Frage, was die ganze Aktion von Drillisch dann eigentlich bezwecken soll. Denn der Provider hat immer die Möglichkeit, unter Beibehaltung der vereinbarten Kündigungsfrist einen Vertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Dazu benötigt der Provider keine Preiserhöhung, keinen Hinweis auf den Wegfall der EU-Roaming-Gebühren und auch keinen Hinweis auf gestiegene Kosten.

Es drängt sich also die Frage auf, ob Drillisch mit der Aktion einfach nur eine Art Testballon starten wollte, wie viele der Kunden auf das Schreiben reagieren und wie viele einfach die Preiserhöhung schlucken, ohne überhaupt zu reagieren. Allerdings kann es auch immer vorkommen, dass jemand die E-Mail nicht erhalten oder aufgrund der irreführenden Betreffzeile als unbedeutend eingestuft hat. Ob Drillisch das billigend in Kauf genommen hat, wurde nicht bekannt.

Einzelne Kunden haben teltarif.de allerdings darauf hingewiesen, dass sie ihren eigenen Tarif auf der WinSIM-Webseite zu einem günstigeren Preis buchen könnten als dieser nach der Preiserhöhung kostet. Ob die Preise auch für Neukunden angepasst werden, wollte der Sprecher uns gegenüber nicht sagen. Ebenfalls nicht beantworten wollte man uns die Frage, wie viel Prozent der von der Preiserhöhung betroffenen Kunden bisher Widerspruch eingelegt haben und warum die jetzige Preiserhöhung nicht gleich bei der Kalkulation der Ursprungstarife berücksichtigt wurde. Auch zu den technischen Problemen auf der WinSIM-Seite bei der Ausübung des Widerspruchs äußerte der Sprecher sich nicht.

Ein einzelner teltarif.de-Leser berichtet, dass er nach seinem Widerspruch ungefragt in einen anderen Tarif mit ganz anderen Konditionen umgestellt worden sei. Statt dem bisherigen Tarif LTE 2000 mit 400 Freieinheiten, 2 GB bei 21,1 MBit/s für monatlich 7,99 Euro wird dem Nutzer im Kundencenter nach dem Widerspruch gegen die Preiserhöhung als aktueller Tarif nun der LTE Mini Plus 2000 mit 100 Minuten, 100 SMS und 2 GB Datenvolumen angezeigt. Dieses Prozedere konnte der Drillisch-Sprecher nicht bestätigen, er wies erneut darauf hin, dass der Plan darin bestehe, dass alle Kunden, die Widerspruch eingelegt haben, einfach die bisherigen Konditionen behalten.

Was passiert mit Kunden anderer Drillisch-Marken?
Eine offizielle Aussage darüber, ob auch Kunden anderer Drillisch-Marken mit einer Preiserhöhung rechnen müssen, gibt es nicht. Ein neugieriger Kunde von simply rief bei der Kundenbetreuung an und fragte, ob die Preise bei seiner Marke und in seinem Tarif stabil bleiben. Die Hotline konnte das nicht explizit bestätigen. Es sei "alles im Umbruch" und der Kundenservice könne jetzt "keine Zusagen machen". Der Kunde würde demnächst weitere Infos bekommen, fasst der teltarif.de-Leser das Telefonat zusammen. Der Kunde befürchtet nun, dass Drillisch ihn mit seinem 5-GB-Vertrag eventuell nicht zum Preis von 19,99 Euro monatlich im Ausland weitersurfen lässt. Bislang waren in seinem Tarif 1 GB Daten im Ausland inklusive.

Unserer Redaktion gegenüber konnte der Drillisch-Sprecher sich nicht vorstellen, woher der Hotline-Mitarbeiter diese Information hat. Momentan seien keine weiteren Preiserhöhungen bei anderen Drillisch-Marken geplant.

Quelle; teltarif
 
Das sagt ein Anwalt zur Preiserhöhung von WinSIM
Rechtsanwalt Solmecke beurteilt nach der Preiserhöhung von WinSIM die AGB der Drillisch-Marke und gibt eine Einschätzung zu deren Gültigkeit. Einen Seitenhieb auf die EU-Roaming-Regulierung kann er sich allerdings auch nicht verkneifen.

Im Rahmen der aktuellen Preiserhöhung bei WinSIM, die auch Bestandskunden in 24-Monats-Verträgen betrifft, beruft sich die Drillisch-Marke auf die eigenen AGB. Allerdings hat Drillisch mittlerweile klargestellt: Wer der Preiserhöhung widerspricht, behält vorerst seinen Vertrag zu den bisherigen Konditionen.

Während der ganzen Diskussion ist immer wieder die Frage aufgetaucht: Darf WinSIM das überhaupt? Sind die AGB, auf die sich WinSIM beruft, überhaupt rechtskonform? Immerhin gibt es ein wegweisendes Urteil des BGH zu Preisanpassungsklauseln aus dem Jahr 2005, das sich mit Preisänderungen beschäftigt, die über 5 Prozent liegen - und das ist bei WinSIM der Fall: Eine Preiserhöhung von 3,99 auf 5,99 Euro, wie einzelne Kunden uns berichten, stellt eine Steigerung um rund 50 Prozent dar.

Wir haben darum bei Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke nachgefragt - er hat uns eine Einschätzung zu der WinSIM-Preiserhöhung gegeben.

teltarif.de: Ist diese AGB-Klausel zu Preiserhöhungen im laufenden Vertrag rechtskonform?
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Anwalt Solmecke zur Preiserhöhung bei WinSIM

Solmecke: Preisanpassungsklauseln sind nicht pauschal unwirksam, müssen aber gewisse Anforderungen aus dem BGB erfüllen. Somit lässt sich auch die Frage nicht pauschal beurteilen, da solche Klauseln stets im Einzelfall - letztlich durch ein Gericht - überprüft werden müssen. Aufgrund der bekannten Kriterien kann ich Ihnen aber eine erste Einschätzung bieten.

Zunächst muss man im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen das Transparenzgebot einhalten. Nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Landgericht Berlin hat kürzlich eine Preisanpassungsklausel der Fluggesellschaft Air Berlin als unwirksam erklärt. Diese war 250 Wörter lang und umständlich juristisch formuliert, zudem unübersichtlich ohne Absätze, Aufzählungs- oder Gliederungspunkte aufgebaut. Die Klausel hier ist kürzer und inhaltlich ist der Punkt "Preiserhöhung" klar von den anderen Punkten wie "Widerrufsrecht" abgehoben.

Der Vorwurf umständlicher und unübersichtlicher Formulierungen ist zwar auch hier nicht von der Hand zu weisen. Der erste Satz geht immerhin über 17 Zeilen, ist durch zahlreiche Semikola getrennt und verwendet juristische Formulierungen wie "vertragliches Äquivalenzinteresse". Außerdem taucht das Wort "anzupassen" zum ersten Mal versteckt und getrennt in der Mitte des Absatzes auf. Man könnte hier durchaus argumentieren, dass die Formulierung und Gestaltung verschleiern soll, dass es eigentlich um Preiserhöhungen geht. Letztlich wird wohl aber auch dem durchschnittlichen Verbraucher nach aufmerksamem Lesen klar sein, worum es geht.

Außerdem dürfen Klauseln nicht bestehende Marktrisiken unzulässig auf Verbraucher verlagern. Hier sind die Bedingungen, die zu einer Preiserhöhung führen können, für den Verbraucher aber transparent und nicht unüberschaubar. Diese Klausel ist auch nicht nur zu Lasten des Kunden formuliert. Es werden zum einen zwar Mehrkosten, die auf zum Beispiel gesetzlichen oder behördlichen Änderungen basieren, weitergegeben. Gleichzeitig werden aber auch entsprechende Ersparnisse mit einberechnet werden. Danach müsste die AGB unter diesem Gesichtspunkt auch nach den strengen Maßgaben des Bundesgerichtshofes zulässig sein. Zudem schließt es der AGB-Verwender aus, die Preiserhöhung für eigene Gewinnmaximierung zu nutzen – ebenfalls ein Kriterium des BGH.

Daher tendiere ich trotz einiger Bedenken dazu, dass die Klausel wirksam sein dürfte.

Falls ja: heißt das, dass ein Provider seinem Kunden ständig Preis- und Leistungsänderungen schicken und diese in einem 24-Monats-Vertrag sofort umsetzen darf, wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von 6 Wochen widerspricht?
Ja, grundsätzlich ist das möglich - allerdings nur, wenn der Provider sich innerhalb der Grenzen hält, die er sich selbst in seinen AGB gesteckt hat. Sprich, es muss ein ausreichender Grund für die Preisänderung vorliegen und diese Gründe werden sich sicherlich nicht sehr häufig in einer laufenden 24-Monats-Periode ergeben.

Darf eine Mitteilung an den Kunden über eine Preiserhöhung in einer E-Mail versteckt werden, deren Betreffzeile "Aktuelle Informationen zu Ihrem WinSIM Tarif" lautet?
Die Möglichkeit einer Preiserhöhung muss, unabhängig vom Versand einer E-Mail, von vornherein in den AGB des Vertragspartners genau festgelegt und natürlich wirksam sein. Wie genau dann die Information über die tatsächliche Preiserhöhung aussieht, wird davon abhängen, auf welchen Kommunikationsweg sich die Parteien geeinigt haben. Ist der postalische Weg vereinbart, reicht eine Mail nicht, hat der Kunde darin eingewilligt, wichtige Informationen elektronisch zu erhalten, reicht das aus meiner Sicht aus. In diesem Fall ist in den AGB die Textform vereinbart – das heißt, eine Mail ist ausreichend. Das Wort "Preiserhöhung" oder ähnliches muss nicht ausdrücklich in der Betreffzeile auftauchen, solange klar ist, dass es sich um eine Mail außerhalb des gewöhnlichen Rechnungsversands handelt.

Dürfen nach dem BGH-Urteil zu Preisanpassungsklauseln vom 21.09.2005 (Az.: VIII ZR 38/05) AGB wie die von WinSIM überhaupt eine Preisanpassungsklausel enthalten, in der die Preisanpassung nicht auf fünf Prozent gedeckelt ist?
Ja. Das ist rechtlich möglich. Beträgt eine Preiserhöhung jedoch mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung vertraglich geltenden monatlichen Rechnungsbetrags, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung zu kündigen. Neben einem Sonderkündigungsrecht können Kunden auch der Preiserhöhung innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Dann läuft der Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter. In diesem Fall hat jedoch sodann WinSIM die Möglichkeit, den Vertrag einseitig zum nächstmöglichen Zeitpunkt regulär zu kündigen.

Darf WinSIM bei Bestandskunden die Grundgebühr in einem 24-monatigen Laufzeittarif mit Verweis auf die AGB und gestiegene Kosten um 50 Prozent einseitig erhöhen (zum Beispiel von 3,99 auf 5,99 Euro, wie Kunden uns berichten)?
Bei Preiserhöhungen von mehr als 20 Prozent, hier offenbar teilweise sogar um die 50 Prozent, ist die Anpassung jedoch so weit vom vereinbarten Preis entfernt, dass der Kunde hier die Erhöhung nur als Kündigung mit gleichzeitigem Angebot auf Neuabschluss eines Vertrages verstehen kann. Bei solchen krassen Anpassungen gehe ich davon aus, dass der Vertrag automatisch endet, ohne dass der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen muss. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt allerdings lieber innerhalb der sechswöchigen Frist.

Darf ein Provider den Wegfall der EU-Roaming-Gebühren ab Juni zum Anlass nehmen, um in einem laufenden 24-Monats-Vertrag die Preise zu erhöhen?
Die Begründung von WinSIM ist aus meiner Sicht so zulässig, da WinSIM die Preisanpassungsklausel nicht nur zu Lasten des Kunden formuliert hat. Sollte WinSIM darlegen können, dass nur die entstehenden Mehrkosten an den Kunden weitergegeben werden und gleichzeitig Ersparnisse mit einberechnet werden, ist eine Erhöhung auch nach den strengen Maßgaben des Bundesgerichtshofes zulässig.

Wie beurteilen Sie ganz allgemein die Aktion von WinSIM? Kann der Anbieter den Vorwurf entkräften, die Preiserhöhung nicht zur Gewinnmaximierung vorgenommen zu haben, wie das in den AGB ausgeschlossen wird?
Einerseits kann ich den Ärger der Kunden gut nachvollziehen. Anderseits muss man sich auch die Situation der Mobilfunkanbieter vergegenwärtigen. Wenn ein Kunde sein Handy künftig zum Beispiel im Urlaub auf Ibiza nutzt und damit telefoniert und im Internet surft, dann kostet es Kunden ab Mitte 2017 nichts extra. WinSIM hingegen schon, denn die europäischen Anbieter dürfen sich für die Auslandsnutzung ihrer Kunden weiterhin gegenseitig Kosten in Rechnung stellen.

Das ist insbesondere für die Anbieter problematisch, die im Ausland nicht über eigene Netze verfügen. Für jede Minute und für jedes verbrauchte Megabyte zahlt WinSIM Geld an den ausländischen Netzbetreiber. Pro Minute darf der ausländische Anbieter WinSIM 3,2 Cent berechnen. Für Datenvolumen sinken diese Obergrenzen schrittweise von zunächst 7,70 Euro pro Gigabyte ab dem 15. Juni auf schließlich 2,50 Euro pro Gigabyte ab dem 1. Januar 2022. Angesichts dieser Preise ist es zumindest nachvollziehbar, dass sogar Discounter wie WinSIM versuchen, die Preise anzupassen.

Zur Person:
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Rechtsanwalt Christian Solmecke Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde, Beuger, Solmecke auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App-Entwickler.

Quelle; teltarif
 
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