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Ebay: BGH will "Abbruchjägern" das Handwerk legen

josef.13

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Sogenannte Abbruchjäger" auf Ebay schlagen systematisch Profit aus den Fehlern unbedarfter Anbieter. Im August könnte ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe Abhilfe schaffen.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof könnte erstmals durch höchstrichterliches Urteil dem Treiben von "Abbruchjägern" auf Ebay einen Riegel vorschieben. Das sind Bieter, die systematisch Profit daraus schlagen, dass Verkäufer eine Online-Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich mit kleinem Einsatz, um auf Schadenersatz zu klagen, falls der Anbieter kalte Füße bekommt. In der Verhandlung über einen solchen Fall zeichnete sich am Mittwoch ab, dass die Karlsruher Richter wohl zum ersten Mal ausreichend Indizien an der Hand haben, um einen Rechtsmissbrauch festzustellen. Das Urteil wird erst am 24. August verkündet.

Streit um gebrauchtes Motorrad
Gestritten wird um Schadenersatz für ein gebrauchtes Motorrad, dessen Wert der Bieter auf 4.900 Euro schätzt. Er hatte bei Abbruch der Auktion als einziger Teilnehmer einen Euro geboten und will jetzt die Differenz von 4.899 Euro, weil die Maschine inzwischen verkauft ist.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz allerdings eine Fülle von Indizien zusammengetragen, die den Mann verdächtig machen. So versteckte er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen. Derart getarnt hatte er schon mehrfach versucht, Schadenersatz zu erstreiten, und gab bei Ebay weiter massenweise Angebote ab - zu einem Zeitpunkt im Gesamtwert von 215.000 Euro.

Neue Verhandlung im August

Fragen wirft nach Ansicht der Richter auch der Ablauf auf: Der Anbieter hatte die Auktion mit fehlerhaften Angaben zu der Yamaha-Maschine gestartet, dann abgebrochen und das korrekte Angebot kurz darauf erneut bei Ebay eingestellt. An dieser zweiten Auktion, bei der sich auch ein Käufer fand, beteiligte sich der Mann nicht. Stattdessen wartete er mit seinen Forderungen ein halbes Jahr ab.

Bis zu dem Urteil dauert es aus formalen Gründen so lange. Geklagt hatte nicht der Bieter selbst, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Nun steht infrage, ob die Klage in dieser Form überhaupt zulässig war. Dazu dürfen nun beide Seiten ergänzend vortragen.

Am 24. August soll dann auch ein zweiter Ebay-Streitfall verhandelt werden, wie der zuständige Achte Zivilsenat am Mittwoch ankündigte.

Quelle: onlinekosten
 
BGH urteilt zu AbzockernAbbruchjäger bei Ebay: So funktioniert die fiese Masche

„Abbruchjäger“ auf Ebay haben es einzig und allein auf Schadenersatz abgesehen - sie bieten mit, um hinterher klagen zu können. Oft genug haben sie mit ihrer Masche Erfolg. Das könnte sich heute ändern: Der Bundesgerichtshof muss die Grenze zwischen Schnäppchen- und Abbruchjägern klären.

Ob ausrangiertes Smartphone oder das alte Auto - was nicht mehr gebraucht wird, lässt sich mit etwas Glück auf Ebay wieder zu Geld machen. Sofern die Online-Auktion nicht zur Falle wird: Zwei private Verkäufer haben stattdessen jetzt Klagen auf Tausende Euro Schadenersatz am Hals.

Denn unter die Bieter mischen sich immer wieder schwarze Schafe, die aus den Regeln der Handelsplattform mit einer perfiden Masche Profit schlagen. An diesem Mittwoch könnte der Bundesgerichtshof (BGH) ihnen das Handwerk legen.

Wie funktioniert diese Masche?
Wer auf Ebay eine Auktion startet, darf sie nicht ohne Weiteres wieder abbrechen - zum Beispiel weil kaum einer mitbietet oder sich vielleicht anderweitig ein Käufer gefunden hat. Ausnahmsweise erlaubt ist der Abbruch aus „berechtigten Gründen“: wenn man sich beim Einstellen mit wichtigen Infos vertan hat oder die Ware inzwischen beschädigt oder gestohlen ist.

Trotzdem gibt es immer wieder Verkäufer, die einen Rückzieher machen. Genau darauf spekulieren sogenannte Abbruchjäger: Sie steigern mit kleinem Einsatz in möglichst vielen Auktionen um teure Waren mit - in der Hoffnung, dass die Gebote im Keller bleiben und der Anbieter kalte Füße bekommt.

Was passiert dann?
Der „Abbruchjäger“ fordert als Höchstbietender die ersteigerte Ware ein - lässt sich dabei aber eine Menge Zeit. „Nach einem halben Jahr ist die Sache ziemlich sicher anderweitig verkauft“, erläutert der Kölner Anwalt Christian Solmecke, der als Spezialist für IT-Recht regelmäßig mit Ebay-Fällen zu tun hat. Für den „Abbruchjäger“ ist damit der Weg frei, um Schadenersatz zu fordern. In dem einen Fall vor dem BGH hatte der Kläger einen Euro für ein gebrauchtes Motorrad geboten, das 4900 Euro wert sein soll. Er will also 4899 Euro.

Das geht so ohne Weiteres?
An sich nicht - aber hier fangen die Probleme an. Denn das Geschäftsmodell von Ebay lebt ja gerade von der Idee, mit etwas Glück ein echtes Schnäppchen schießen zu können. Wo also beginnt der Missbrauch?

„Allein aus der Tatsache, dass ein Mitglied auf eine Vielzahl von Auktionen bietet und einmalig Schadenersatz geltend macht, können wir nicht schließen, dass es sich um missbräuchliches Verhalten handelt“, sagt Ebay. Die Zahl der von „Abbruchjägern“ betroffenen Auktionen sei „gegenüber den Millionen vollkommen problemlos abgewickelten Transaktionen“ „sehr gering“.

Wie gehen die Gerichte damit um?
Bisher hatten unvorsichtige Verkäufer mit hohem Verlust in Karlsruhe eher schlechte Karten. 2014 etwa urteilte der BGH, dass ein „grobes Missverhältnis“ zwischen Maximalgebot und tatsächlichem Wert der Ware nicht ohne Weiteres „auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters“ schließen lässt. Der Anbieter, der seinen VW Passat nicht für einen Euro hatte abgeben wollen, musste Schadenersatz zahlen.

Was könnte sich mit dem neuen Urteil ändern?
Zum ersten Mal deutet vieles darauf hin, dass die Richter es mit einem echten „Abbruchjäger“ zu tun haben. Nicht nur, dass der Mann mit mehreren Tarn-Accounts und E-Mail-Adressen unterwegs war. Er gab auch massenweise Gebote ab und zerrte schon häufiger Anbieter wegen abgebrochener Auktionen vor Gericht.

Der Verkäufer wiederum hatte für den Abbruch einen guten Grund: Er hatte sich bei den technischen Daten geirrt und bot das Motorrad wenig später noch einmal korrekt bei Ebay an (Az. VIII ZR 182/15). Experten wie Solmecke haben daher die Hoffnung, dass der BGH ein für alle Mal definiert, wo die Grenze verläuft zwischen Schnäppchen- und „Abbruchjäger“.

Worum geht es in dem zweiten Fall?
Hier hatte der Verkäufer von einem zweiten Konto aus selbst um seinen gebrauchten Golf mitgesteigert, um den Preis in die Höhe zu treiben. Solche Manipulationen sind verboten. Bei Ebay forscht nach Unternehmensangaben ein Sicherheitsteam mit spezieller Software nach verdächtigen Transaktionen. Wer auffliegt, muss schlimmstenfalls mit dem Ausschluss rechnen.

Aber auch der Kaufinteressent, der wegen der Eigengebote nicht zum Zug kam, ist als „Abbruchjäger“ verdächtig - er hat schon weit über 100-mal Ebay-Verkäufer verklagt. Der BGH muss nun klären, ob ihm trotzdem Schadenersatz zusteht. (Az. VIII ZR 100/15)

Quelle: focus
 
Bundesgerichtshof zeigt keine Gnade für eBay-Betrüger

Wer bei Online-Autionen manipuliert und versucht, ehrliche Teilnehmer mit Tricks zu schikanieren, findet vor dem höchsten deutschen Zivilgericht kein Verständnis, wie zwei wegweisende Entscheidungen zeigen.

Systematische "Abbruchjäger" auf eBay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Und wer durch Eigengebote Auktionen manipuliert, muss mit Schadensersatzklagen rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am heutigen Mittwoch in zwei richtungsweisenden Urteilen klargestellt.

Im ersten, so genannten Abbruchsjäger-Fall hat der BGH das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Görlitz im Ergebnis bestätigt. "Abbruchjäger" schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an möglichst vielen Auktionen, um den Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

Motorrad-Auktion abgebrochen
Im vorliegenden Fall ging es um ein Motorrad der Marke Yamaha, für das 1234,57 Euro geboten wurde. Bereits am ersten Tag hatte der Verkäufer das Angebot abgebrochen, weil er versehentlich falsche Angaben gemacht hatte, und es kurz darauf mit korrigierten Angaben wieder eingestellt. Zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs war das Gebot des Abbruchjägers das einzige, sodass nur der Startpreis von einem Euro fällig gewesen wäre.

Der Bieter wartete ein halbes Jahr und versuchte dann, von dem Verkäufer knapp 5000 Euro Schadensersatz zu bekommen. So viel sei das Motorrad wert gewesen, dass er für einen Euro ersteigert habe. Das Amtsgericht Bautzen gab ihm teilweise Recht, das Landgericht Görlitz lehnte die Klage jedoch vollständig ab.

Gebote in Höhe von 215.000 Euro abgegeben
Das Gericht hatte festgestellt, dass der Bieter allein im Sommer 2011 unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 Euro abgegeben habe. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem sei wohl in der Annahme, der Verkäufer werde das Motorrad zwischenzeitlich in der zweiten Auktion los werden, mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet worden.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen das Urteil des Landgerichts bereits aus Formgründen ab. Denn geklagt hatte die Firma seines Vaters, hinter deren eBay-Konto sich der Bieter nunmehr "versteckt" habe. Die Firma sei aber gar nicht klagebefugt, urteilten die Karlsruher Richter. Gleichwohl betonten sie ausdrücklich, dass sie auch an der Richtigkeit des Landgerichtlichen Urteils inhaltlich keine Zweifel hatten.

Eigengebote gelten nicht
Im zweiten Fall ging es um den Schadensersatz für einen Bieter, der aufgrund von Preismanipulationen mit Hilfe eines Zweitkontos des Anbieters bei eBay nicht zum Zuge gekommen war. Hier hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die einen Schadensersatzanspruch des verhinderten Käufers ausgeschlossen hatte.

Die Richter des zuständigen VIII. Senats betrachten die Eigengebote des Verkäufers als unwirksam. Und da außer einem Startgebot eines Unbekannten von einem Euro und den höheren des Käufers keine weiteren Gebote vorlagen, hatte der Kläger des Verfahrens den angebotenen PKW Golf VI für 1,50 Euro ersteigert. Da der eBay-Betrüger das Auto nicht mehr liefern kann, weil er es bereits verkauft hat, muss er dem Käufer nun den Schaden in Höhe von 16.500 erstatten.

Symbolischer Kaufpreis von 1,50 Euro
Es begründe laut BGH auch keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es – wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden habe – gerade den Reiz einer Internetauktion ausmache, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" erwerben zu können. Dass der Käufer hier nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 Euro hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Mit seinen heutigen Entscheidungen trägt der Bundesgerichtshof wesentlich zur Stärkung redlicher Auktionsteilnehmer bei. Wer bei Autionen manipuliert oder nur auf eventuelle Fehler anderer und deren Einknicken vor eventuellen Gerichtsverfahren baut, findet in Karslruhe keine Gegenliebe und die unteren Gerichte dürften sich im Interesse eines sicheren Rechtsverkehrs an den Grundgedanken des BGH orientieren.

Wer bei eBay Gebote manipuliert, geht künftig ein hohes Risiko ein, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und Opfer von "Abbruchjägern" können nun deutlich gelassener reagieren und es im Zweifel auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Dank der eindeutigen Haltung der Karlsruher Richter in diesem Verfahren dürften diese Zeitgenossen es sich nun jedoch zwei mal überlegen, ob sie das Risiko tatsächlich eingehen.

Quelle: heise
 
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