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PC & Internet BGH: Illegale Uploads in Tauschbörsen nun leichter aufklärbar

Bei der Verfolgung von illegalen Uploads in Filesharing-Börsen kommen geschädigte Firmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes jetzt schneller an den Namen und die Anschrift der Kunden von Netzbetreiber und Internet-Provider.

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht es geschädigten Firmen leichter, illegale Uploads von Filmen, Musik oder Spielen in Internet-Tauschbörsen aufzuklären. Um für eine Abmahnung oder Schadenersatz-Klage herauszufinden, wer dahintersteckt, brauchen sie vom Internet-Anbieter die Nutzerdaten. Die Herausgabe muss ein Richter genehmigen. In dem Fall, der am Donnerstag in Karlsruhe entschieden wurde, lag eine solche Genehmigung nur für die Anfrage beim Netzbetreiber vor, hier bei der Deutschen Telekom.

BGH: Eine Genehmigung reicht für Abfrage bei Netzbetreiber und Anbieter

Kundin war die gesuchte Nutzerin aber beim Anbieter 1&1, der schließlich ohne weitere Genehmigung Namen und Anschrift herausgab. Umstritten war deshalb, ob die Daten vor Gericht gegen die Anschluss-Inhaberin verwendet werden dürfen. Die Frau, die über die Tauschbörse ein Computerspiel zur Verfügung gestellt haben soll, war in den Vorinstanzen ungestraft davongekommen. Nun muss ihr Fall neu verhandelt werden. Denn der BGH stellt klar: Eine Genehmigung reicht für beide Abfragen, bei Telekom und 1&1. (Az. I ZR 193/16)

Um die kostenlose Verbreitung ihrer Produktionen einzudämmen, suchen viele Rechteinhaber das Netz gezielt nach Filesharing-Verstößen ab. Über die IP-Adresse lässt sich zurückverfolgen, von welchem Internet-Anschluss aus die Datei angeboten wurde. Dafür braucht es aber die Unterstützung der Anbieter. In dem Karlsruher Fall fand die Telekom heraus, dass die IP-Adresse über 1&1 vergeben wird, und teilte die Nutzerkennung mit. Anhand dieser Kennung ermittelte 1&1 im zweiten Schritt den Namen und die Adresse der gesuchten Kundin.

Bestandsdaten wie die Kundenanschrift dürfen herausgegeben werden
Auskünfte, die auf sogenannten Verkehrsdaten fußen, dürfen Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Erlaubnis erteilen. Zu diesen Daten zählen die IP-Adresse oder der Tag und die Uhrzeit, zu der die Datei illegal hochgeladen wurde. Bei der Nutzerkennung und der Anschrift des Kunden handelt es sich laut BGH aber um Bestandsdaten. Diese dürfen einfach so herausgerückt werden.

Wäre der Senat zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, hätten davon andere abgemahnte Internet-Nutzer profitieren können. Geholfen hätte so ein Urteil allen denjenigen, die ihren Vertrag ebenfalls nicht direkt mit dem Netzbetreiber haben und deren Daten nur mit einer einzigen richterlichen Genehmigung in Erfahrung gebracht wurden. So wird es künftig für die Firmen leichter, Rechteverstöße zu ahnden.

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Quelle; onlinekosten

BGH erleichtert Verfolgung illegaler Uploads in Tauschbörsen


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Quelle; heise
 
Zuletzt bearbeitet:
In dem Zusammenhang wäre mal interessant zu wissen, wie lange die Provider nach aktueller Rechtslage (Vorratsdatenspeichrung noch nicht endgültig durch) solche Verbindungsdaten überhaupt vorhalten dürfen.
 
Ist doch irrelevant, wenn man einen vernünftigen VPN-Anbieter hat, oder habt ihr das immer noch nicht begriffen.
Wer heute noch mit seiner öffentlichen IP irgend etwas down oder noch schlimmer uploaded ist selber schuld.
 
genau. problematisch ist nur, dass der vpn anbieter die daten ebenfalls rausgeben könnte.

da bräuchtest du schon tor mit private exit node, wo du dir sicher sein kannst, dass nichts gespeichert wird. leider ist tor für download zu langsam
 
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Hat mein VPN-Anbieter noch nicht gemacht, andere schon. Der Einwand ist durchaus berechtigt, auch könnten die deine Daten verkaufen. Man sollte eben nicht so einen "kostenlosen" Mist verwenden, gut ist der Firmensitz in der Schweiz, und keine gemieteten Server.
 
Hast du da ne vernünftige Empfehlung? Ich habe noch nichts wirklich schnelles brauchbares gefunden.

Gesendet von meinem X520 mit Tapatalk
 
Wer nutzt den noch Tauschbörsen?

Außerdem geht's nur wieder um den upload.. Solang der Download straffrei bleibt, geht's fröhlich weiter grins..
 
und was ist mit der störerhaftung? denke die ist vom tisch.
dann ist doch alles reines wischiwaschi.
dann sagt man halt man bietet zugängliches wlan an und was dann?
 
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Derzeit ist sie schon durch, mit dem Vorbehalt, das die noch fallen kann (Vermutlich auch wird).
Nur sagt die NetzA, wir kontrollieren das nicht, ob gespeichert wird. Praktisch wie ein Ortsschild mit dem Vermerk, wir blitzen hier nicht und es gibt bei Verstoß von uns keine Strafe.

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Genau so sehe ich das auch, überhaupt vorhalten dürfen, wenn kein Leben in Gefahr ist. Hier gilt das 4 Augen Prinzip zu prüfen, ob Daten einer Herausgabe Berechtigung hat.


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Nachgebessert wurde das Gesetz für Internet Access Provider, praktisch die Jenigen, die freies* oder verschlüsseltes WLAN anderen Bürgern/Kunden zur Verfügung stellen, *müssten im schlimmsten Fall Seiten sperren, die Kosten müssen dann die Rechteinhaber bezahlen. Daher muss schon jemand das massiv missbrauchen, bis es dazu kommt. Jedoch könnte es bei Privatpersonen noch zu der Fragen kommen, mit welcher Absicht betreibt er einen Hotspot. Bei Cafe´s, Bistros, Hotels oder sonstige Läden ist es plausible.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
1&1 darf Nutzerdaten bei illegalem Filesharing liefern
1&1 gab Namen und Adresse einer Kundin heraus, obwohl ein Auskunftsanspruch wegen illegalem Filesharings nur gegen die Deutsche Telekom vorlag. Doch laut Bundesgerichtshof war das zulässig.

Wenn ein Rechteinhaber Nutzerdaten wegen einer illegalen Tauschbörsennutzung erhalten hat, obwohl kein Auskunftsanspruch direkt gegen das Unternehmen vorlag, können die Beweise trotzdem verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen I ZR 193/16). Koch Media hatte durch die Abmahnkanzlei RKA einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom durchgesetzt, die Beschuldigte war aber Kundin von 1&1 im Netz der Telekom.

Laut Bundesgerichtshof reicht der Filesharing-Auskunftsanspruch gegen den Netzbetreiber aus, ein erneuter Auskunftsanspruch gegen 1&1 ist nicht notwendig. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht, der Fall muss neu verhandelt werden.

Namen und Adresse des Kunden keine Verkehrs-, sondern Bestandsdaten
Nur die Telekom konnte als Netzbetreiber die Auskunft über die Verkehrsdaten erteilen und die ermittelte IP-Adresse zuordnen. Nur 1&1 konnte der Kundennummer Namen und Adresse zuordnen. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erklärte: "Und hierzu ist kein weiterer Auskunftsanspruch notwendig, da ein richterlicher Beschluss gemäß Paragraf 109 Absatz 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz lediglich für Verkehrsdaten notwendig ist und Namen und Adresse des Kunden keine Verkehrsdaten, sondern Bestandsdaten sind." Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun erstmalig höchstrichterlich beantwortet.

Die Nutzerin hatte das Computerspiel "Dead Island" in File-Sharing-Netzwerken zur Verfügung gestellt. Die Klägerin verlangte die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 860 Euro und 500 Euro Schadenersatz.

Quelle; golem
 
Filesharing: Bundesgerichtshof spricht sich gegen Beweisverwertungsverbot aus

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht, wie dem illegalen Tausch von Musik, Filmen, Software oder E-Books über Tauschbörsen, müssen die Netzbetreiber die Nutzerdaten bzgl. der IP-Adresse herausgeben, wenn eine Richtergenehmigung vorliegt. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erweiterte am Donnerstag in einem Urteil den Wirkungsbereich dieser Richtergenehmigungen auch auf Reseller, dem Nutzer einer Netzinfrastruktur als Wiederverkäufer. Bislang musste in solchen Fällen eine weitere Richtergenehmigung beantragt werden.

Der Beklagten wurde zur Last gelegt, sie hätte in einer Internet-Tauschbörse das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen angeboten. Die Koch Media GmbH, vertreten durch die Abmahnkanzlei Reichelt Klute Assmann (RKA), machte ihre Rechte geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel zu sein. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten (859,80 €) und Schadensersatz (500 €). Der Auskunftsanspruch richtete sich gegen die Deutsche Telekom AG, ihr Provider jedoch war die „X AG“.

Nach der Identifikation der IP-Adresse hatte ein Richter die Forderung auf Herausgabe der Nutzerdaten vom Netzbetreiber genehmigt. Dieser war allerdings die Deutsche Telekom, von welcher die „X AG“ die Netzinfrastruktur als Wiederverkäufer nutzt. Die „X AG“ hatte zwar auf Nachfrage der Telekom die Nutzerdaten der Frau herausgegeben.

Name und Anschrift waren als Beweismittel in vorherigen Instanzen jedoch nicht anerkannt worden, da die Richtergenehmigung sich auf die Telekom als Netzbetreiber bezogen hatte und die vom Provider, der „X AG“, erteilten Auskünfte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, sodass nicht festgestellt werden könne, ob das Computerspiel „Dead Island“ zum Herunterladen über den Anschluss der Beklagten erfolgt sei: „Seien Netzbetreiber (Deutsche Telekom AG) und Endkundenanbieter (Provider „X AG“) nicht identisch, so müsse der als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Endkundenanbieter („X AG“) beteiligt werden“, so urteilte das Landgericht (LG) Frankenthal (Az. 6 S 149/15). Weil die Auskunft der „X AG“ nicht gestattet wurde, könnten ihre Auskünfte auch nicht verwertet werden.

Bisher wurde also nach geltendem Recht geurteilt, dass bei einer solchen Konstellation Name und Adresse des jeweils Betroffenen überhaupt nicht hätten herausgegeben werden dürfen, diese Daten unterlagen einem Beweisverwertungsverbot. Dem Rechteinhaber wurde es somit unmöglich, eine Urheberrechtsverletzung überhaupt nachzuweisen.

Der BGH urteilte nun jedoch grundsätzlich anders, indem er ausführte, dass bei diesen Gegebenheiten kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Somit wären die von Provider „X AG“ mitgeteilten Nutzerdaten auch als Beweismittel zulässig. Begründet wurde das dadurch, dass es sich dabei nicht um Internet-Verkehrsdaten wie IP-Adresse, Tag und Uhrzeit handelte, sondern um Bestandsdaten, nämlich Namen und Adresse des Kunden. Hierzu ist kein weiterer Auskunftsanspruch notwendig, ein richterlicher Beschluss gemäß § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG wäre lediglich für Verkehrsdaten erforderlich.

Für diesen Fall bedeutet das, dass aufgrund der neuen Beweislage eine weitere Verhandlung anberaumt werden wird, in der eine rechtskräftige Verurteilung der Beklagten sehr wahrscheinlich ist, da die Beweismittel ja bereits vorliegen und jetzt auch verwertet werden dürfen.

Fazit:
Indem nun die herausgegeben Kundendaten als Bestandsdaten verwertet werden dürfen und keinem Beweisverwertungsverbot mehr unterliegen, hat hat sich das Risiko für aktive Filesharer, erwischt und belangt zu werden nun nochmals deutlich erhöht. Während sich einige Piraten vorher noch hinter Netzkunden der Deutschen Telekom verstecken konnten, ist seit diesem Urteil eine einmalig ausgestellte Richtergenehmigung automatisch auch für diese gültig, die Auskünfte somit auch als Beweismittel zulässig.

Quelle; tarnkappe
 
Wer Datein ohne Schutzmaßnahmen wie vpn anderen zur verfügung stellt ist ziemlich dämlich. Aber ich gehe davon aus das es nur die normalen Nutzer trifft die keine Ahnung davon haben das z.b. Torrents auch gleichzeitig upgeloaded werden. Das wissen die Kanzleien doch genau. Es geht nur um Geldmacherei, die gehören selbst abgemahnt.
 
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