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Der Bundestag hat am 25.01.2008 die Zwangsverrentung beschlossen
Am 15.02.2008 stimmte de Bundesrat den Gesetzentwürfen zu
Der frühestmögliche Zeitpunkt für die Zwangsverrentun wurde lediglich von 60 auf 63 Jahre verschoben.
Dies bedeutet bei der Rente mit 67 und einer Zwangsverrentung mit 63 Jahren lebenslang einen Abzug von bis zu 14,4%
Die Zwangsverrentung
Langzeitarbeitslose können nun nach Vollendung des 63. Lebensjahres in die Rente gezwungen werden, auch Abzüge müssen hingenommen werden. Die Abschläge für die Zwangsrente betragen ab Jahrgang 1944 - 3,6 Prozent und erhöhen sich stufenweise bis auf 14.4 Prozent für den Jahrgang 1964.
Wer ist betroffen?
Alle ab dem Geburtsjahrgang 1950 und diejenigen, die ab dem 01.01.2008 arbeitslos geworden sind, können mit Beginn ihres 63. Lebensjahr von der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE gezwungen werden innerhalb einer bestimmten Frist die Rente zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie Alg II (Harzt IV) Bezieher sind. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, dem wird die Geldleistung gestrichen.
1949 und früher Geborene, die erst nach dem 31.12.2007 arbeitslos geworden sind, besitzen nicht den Schutz der 58er-Regelung. Dadurch können sie ab dem 63 Lebensjahr zwangsverrentet werden. Auch hier gilt, um zwangsverrentet zu werden, muss man AlgII-Bezieher sein.
Gibt es Ausnahmen?
Wer vor 1950 geboren ist und bereits vor 2008 einen Alg II-Anspruch hatte, ist nach der alten "58er-Regelung" geschützt.
Der Verweis älterer Alg II-Empfänger auf eine abschlagsgeminderte Altersrente kann, muss aber nicht zwangsläufig ab vollendetem 63. Lebensjahr erfolgen. Näheres hierzu soll in der Verordnung des BMAS nach § 13 Absatz 2 SGB II geregelt werden. Hierbei scheint relativ sicher, dass zumindest eine der Absurditäten des derzeit noch geltenden Rechts, wonach selbst sozialversicherungspflichtig beschäftigte Hartz IV - Empfänger vom Grundsicherungs-Träger auf eine (Teil-) Rente verwiesen werden könnten, beseitigt wird. «Liegt eine besondere Härte vor, dann ist der Verweis auf einen vorgezogenen Rentenbezug nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise für Menschen, die als sogenannte Aufstocker zu ihrem Arbeitseinkommen ergänzend Arbeitslosengeld II bekommen. Es wäre unbillig, die Menschen für einen niedrigen Lohn in Haftung zu nehmen. Eine Ausnahmeregelung für ausschließlich geringfügig Beschäftigte dürfte es dagegen vermutlich nicht geben. Im Vorfeld der getroffenen Einigung zwischen CDU/CSU und SPD wurden als Beispiele für die Unbilligkeit der Zwangsverrentung desweiteren genannt: Hilfebedürftige Ältere, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen können oder glaubhaft machen können, dass sie innerhalb von sechs Monaten in Arbeit eingegliedert werden können. Ob die genannten sowie weitere Ausnahmen am Ende Eingang in die Verordnung finden werden, bleibt abzuwarten.
Wer genau nachlesen möchte: Kein Ende der Zwangsverrentung. Das Koalitionsvorhaben zur Frühverrentung von «Hartz IV-lern». Johannes Steffen – Arbeitnehmerkammer Bremen – 12/2007
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Zwangsverrentung für langjährig Versicherte ab 63 Jahren
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Zwangsverrentung für Schwerbehinderte ab 63 Jahren
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Zwangsverrentung für Frauen ab 63 Jahren
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Zwangsverrentung für Alo/Atz ab 63 Jahren
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Das Neue Gesetz zwingt Arbeitslose in die Rente: Die Regierungskoalition aus CDU und SPD haben sich gegen die Stimmen von "Bündnis 90/ Die Grünen" und "Die Linke" und gegen den Protest von Sozialverbänden und Gewerkschaften auf die Zwangsrente für Arbeitslose ab 63 verständigt. So können Arbeitslose zukünftig mit 63 Jahren zwangsweise in die Altersrente gezwungen werden und müssen Abschläge hinnehmen.
§ 53a SGB II - Arbeitslose >>neuer Paragraph<<
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.“
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Die Begründung zu § 53a SGB II
(Aus dem Text) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet und danach innerhalb der letzten zwölf Monate in Arbeitslosigkeit und im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein Arbeitsangebot erhalten haben, muss aber angenommen werden, dass ihre Integrationschancen trotz des Aufschwungs am Arbeitsmarkt eingeschränkt bleiben und sie nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen können, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie stehen damit zwar nicht erklärtermaßen, aber faktisch der Arbeitsvermittlung nur begrenzt zur Verfügung und sollen daher nicht mehr zur Zahl der registrierten Arbeitslosen gezählt werden...
§ 3 SGB II – Leistungsgrundsätze
(2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahrvollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln
§ 12a - Vorrangige Leistungen
Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
(2) „ Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
Vorgaben der BA:
Keine Zwangsrente im „Übergangsloch“ Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten der Neuregelung „… ist generell davon abzusehen, Hilfebedürftige zur Stellung eines Antrages auf vorgezogene Altersrente aufzufordern. Eine Antragstellung durch die Leistungsträger im Rahmen § 5 Abs. 3 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht“ schreibt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in ihrer Geschäftsanweisung Nr. 55 vom 21.12.2007. Keine „58er-Erklärung“ nötig Vorher hatte die BA bereits klar gestellt, dass keine Erklärung zur 58er-Regelung abgegeben worden sein muss, um als „Altfall“ (spätestens am 1.1.1950 geboren, ALG II-Anspruch bestand bereits vor dem 1.1.2008) vor einer Zwangsverrentung mit Abschlägen nach § 65 Abs. 4 SGB II geschützt zu sein.
Von der IG Metall: Link ist nicht mehr aktiv.
Ältere Hartz IV-ler Verschwinden im Dunkel ...
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Ein Jahr ohne Jobangebot und sie werden aus der Statistik gestrichen..
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VdK-Stellungnahme zum Siebten SGB III Änderungsgesetz und anderer Gesetze
Sie können die komplette Stellungnahme auch als PDF herunterladen:
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Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland zum Siebten Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze; Stand: 16.1.2008
Arbeitslose Ältere sollen aus der Statistik fallen
Mit dem Jahreswechsel ist die 58er-Regelung ausgelaufen. Danach fielen Arbeitslose ab einem Alter von 58 Jahren aus der Statistik, wenn sie selbst keine Vermittlung mehr wünschten. Nun sollen sie ohne Zustimmung rausfallen. Experten sprechen von „Verschleierung" und „Statistik-Tricks".
Von „Verschleierung“ und „Statistik-Tricks“ war die Rede, von „Manipulation“ und „künstlicher Reduzierung“ der Arbeitslosigkeit – die Experten waren sich in ihren Stellungnahmen einig. Einhellig verrissen sie bei der Anhörung im Bundestag die Pläne der Regierung, 58-jährige Arbeitslose aus der Statistik zu streichen, sofern diese ein Jahr lang kein Stellenangebot erhalten haben.
Mit dieser Gesetzesänderung reagiert die große Koalition auf das Auslaufen der so genannten 58er-Regelung zum Jahreswechsel. Bislang fielen 58-jährige Arbeitslose danach aus der Statistik, sofern sie selbst keine Vermittlung mehr wünschten. Nach Schätzungen nutzen derzeit bis zu einer halben Million älterer Arbeitsloser diese Möglichkeit – und drücken so die Arbeitslosenzahl zur Freude der Politiker deutlich nach unten.
Pressemitteilung Koalition der Altersarmut
„Die Rentnerinnen und Rentner werden dauerhaft vom Aufschwung abgekoppelt“, kommentiert der stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, Klaus Ernst, Medienberichte, nach denen auch 2008 eine Rentenerhöhung von lediglich 0,5 Prozent in Aussicht genommen wird. Klaus Ernst weiter:
„Der minimale Anstieg der Renten ist Resultat der von Union, SPD, Grünen und FDP durchgesetzten Rentenreformen und also politisch gewollt. 2008 droht die fünfte reale Minusrunde in Folge. Durch den Einbau der Dämpfungsfaktoren in die Rentenformel wird gezielt verhindert, dass steigende Bruttolöhne auch zur Anhebung der Renten führen, wie dies vorher der Fall war. Renterinnen und Rentner werden durch diese Politik dauerhaft von wirtschaftlichen Verteilungszuwächsen abgekoppelt. Sie sind nur an den steigenden Lebenshaltungskosten beteiligt. Allein in den letzten 12 Monaten sind die Verbraucherpreise durchschnittlich um etwa 2,8 Prozent gestiegen. Eine Rentenerhöhung um einen halben Prozentpunkt bedeutet für sie einen Kaufkraftverlust von über 2 Prozent in diesem Jahr.
Die Folge ist eine Zunahme der Altersarmut in der heutigen und mehr noch in künftigen Rentnergenerationen. Wer das verhindern will, muss die Rentendämpfung zurück nehmen und die Rentenpolitik wieder vom Kopf der Beitragssatzfixierung auf die Füße der Lebensstandardsicherung stellen. Die Renten müssen der Lohnentwicklung folgen und dadurch gewährleisten, dass Rentnerinnen und Rentner nicht ins gesellschaftliche Abseits gestellt werden. Dafür steht im Bundestag nur DIE LINKE und sieht sich dabei unterstützt von Sozialverbänden und Gewerkschaften. Union, SPD, Grüne und FDP hingegen sind eine Koalition der Altersarmut.“
Quelle: theonussbaum