Das Bundesverfassungsgericht verlangt mehr Rechtssicherheit für die Inhaber von Internetanschlüssen in Fällen von illegalem Filesharing. Die Frage, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte, sei nicht abschließend geklärt, so das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Deshalb könne es willkürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) verweigere (1 BvR 2365/11). Damit hatte die Beschwerde eines Polizeibeamten Erfolg. Der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über den gemeinsam genutzten Anschluss Musikdateien angeboten. Der Beamte war auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum BGH nicht zugelassen.
Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidung auf und verwiesen die Sache zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Frage der Haftung in solchen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.
Quelle: Digitalfernsehen
Verfassungsgericht zu Filesharing: Klärung der Haftungsfrage notwendig
Das
In der Sache ging es um die Beschwerde eines Polizeibeamten, der nach Angaben des Gerichts auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisiert ist. Der Polizist war von einem Unternehmen der Musikindustrie wegen der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin über den Anschluss Filesharing betrieben hatte, nahmen die Kläger ihre Schadensersatzforderung zwar zurück, bestanden aber auf Ersatz der Anwaltskosten.
Das Landgericht Köln (Az. 28 O 202/10) hatte den Beamten zum Ersatz der Kosten verurteilt. Der Anschlussinhaber hafte für die Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Angesichts seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden.
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 208/10) hatte diese Entscheidung bestätigt und die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Diese Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Frage der Haftung in solchen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.
Die Gründe für die Ablehnung der Revision seien nicht erkennbar, obwohl eine Entscheidung des BGH "im vorliegenden Fall nahegelegen hätte", heißt es in der
Quelle: heise.de
Deshalb könne es willkürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) verweigere (1 BvR 2365/11). Damit hatte die Beschwerde eines Polizeibeamten Erfolg. Der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin hatte über den gemeinsam genutzten Anschluss Musikdateien angeboten. Der Beamte war auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hatte die Revision zum BGH nicht zugelassen.
Die Verfassungsrichter hoben die Entscheidung auf und verwiesen die Sache zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Frage der Haftung in solchen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.
Quelle: Digitalfernsehen
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verlangt mehr Rechtssicherheit für die Inhaber von Internetanschlüssen in Fällen von illegalem Filesharing. Die Frage, wann der Anschlussinhaber für andere Nutzer hafte, sei nicht abschließend geklärt, befand das Gericht in einem am heutigen Freitag veröffentlichten
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. Deshalb könne es willkürlich sein, wenn ein Gericht in dieser Frage die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) verweigere (Az. 1 BvR 2365/11).In der Sache ging es um die Beschwerde eines Polizeibeamten, der nach Angaben des Gerichts auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisiert ist. Der Polizist war von einem Unternehmen der Musikindustrie wegen der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin über den Anschluss Filesharing betrieben hatte, nahmen die Kläger ihre Schadensersatzforderung zwar zurück, bestanden aber auf Ersatz der Anwaltskosten.
Das Landgericht Köln (Az. 28 O 202/10) hatte den Beamten zum Ersatz der Kosten verurteilt. Der Anschlussinhaber hafte für die Schutzrechtsverletzung, weil er seinen Internetzugang zur Verfügung gestellt und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglicht habe. Angesichts seiner besonderen beruflichen Kenntnisse habe für den Beschwerdeführer jedenfalls eine Prüf- und Handlungspflicht bestanden.
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 208/10) hatte diese Entscheidung bestätigt und die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Diese Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurück. Die Nichtzulassung der Revision verletze das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter, da die Frage der Haftung in solchen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei.
Die Gründe für die Ablehnung der Revision seien nicht erkennbar, obwohl eine Entscheidung des BGH "im vorliegenden Fall nahegelegen hätte", heißt es in der
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des Bundesverfassungsgerichts weiter. Eine Revision sei zwingend zuzulassen, "wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung" habe. Die hier entscheidende Frage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werde von den Oberlandesgerichten bisher nicht einheitlich beantwortetQuelle: heise.de
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