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PC & Internet Bundesnetzagentur stellt Reklamationsregeln für langsame DSL-Anschlüsse auf

Die Bundesnetzagentur hat am 4. Juli 2017 eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz veröffentlicht. Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen. „Wir definieren anhand klarer Kriterien, wann bei Breitbandanschlüssen im Festnetz die Downloadgeschwindigkeit nicht dem Vertrag entspricht. Dies soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber ihrem Anbieter erleichtern“, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Kunden können unter breitbandmessung.de ihre Internetgeschwindigkeit messen und mittels der Protokolle beim Anbieter reklamieren.

Konkretisierung der gesetzlichen Regelung

Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.

Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download

  • nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  • die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
Der Veröffentlichung der Mitteilung war eine öffentliche Anhörung vorausgegangen, in der interessierte Kreise zu dem Entwurf der Mitteilung Stellung nehmen konnten. Es gingen insgesamt acht Stellungnahmen ein, so von Branchenvertretern, TK-Experten, Verbraucherschützern und aus der Politik.

Nachweis mittels Breitbandmessung

Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Dieser soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen. Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit LAN-Verbindung erfolgen. Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.

Die Mitteilung, die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen sowie eine Auswertung der Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.

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Quelle; INFOSAT
 

Anhänge

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...und was ist bei Verträgen mit der Angabe "bis zu 50 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit"???
 
Da ist dann die vertraglich vereinbarte Leistung bis zu 50MBit und die wird jederzeit erfüllt, selbst mit nur 5MBit oder noch weniger. Aber es gibt ja noch diesen Reklamationsgrund :

...
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird ...
Wenn man also normalerweise um die 5MBit oder noch weniger am bis zu 50MBit Anschluss hat, ist das auch solange in Ordnung, wenn diese normale, aber geringe Leistung in 90% der Messungen erreicht wird.

Also in solchen Fällen hat man dann keinen Grund zur Klage.
 
Na das stimmt aber so nicht ganz.. in den AGB`s müssen nun neben den Standardgeschwindigkeiten auch die Mindestgeschwindigkeiten angegeben werden und nicht nur die beworbenen Geschwindigkeiten/Produktnamen. Bei einem DSL 50 sind das minimum 16Mbit. Auch diese Angaben sind nun verpflichtend für jeden Anbieter.. und auch in den aktuellen Leistungsbeschreibungen zu den Produkten aufgeführt. Schaut euch mal bei euren Anbietern um...
Wenn euch der Anbieter jedoch darauf hinweist, dass die Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht wird, kann auch davon abgewichen werden.. so dass zumindest etwas geht..
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei einem RAM Anschluss hast du ja bereits eine Leitung die nicht die geforderte Bandbreite bereitstellen kann, daher wird mit dem Rate Adaptive Mode versucht das möglichste aus der Leitung rauszuholen... Hier wirst du nichts bewirken, da dir dein Anbieter damit bereits sagt, dass die Mindestbandbreite an dem Anschluss nicht machbar ist würde ich mutmaßen...
 
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