Die Bundesnetzagentur hat am 4. Juli 2017 eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz veröffentlicht. Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen. „Wir definieren anhand klarer Kriterien, wann bei Breitbandanschlüssen im Festnetz die Downloadgeschwindigkeit nicht dem Vertrag entspricht. Dies soll Verbrauchern den Nachweis gegenüber ihrem Anbieter erleichtern“, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Kunden können unter breitbandmessung.de ihre Internetgeschwindigkeit messen und mittels der Protokolle beim Anbieter reklamieren.
Konkretisierung der gesetzlichen Regelung
Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.
Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download
Nachweis mittels Breitbandmessung
Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Dieser soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen. Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit LAN-Verbindung erfolgen. Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.
Die Mitteilung, die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen sowie eine Auswertung der Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.
Quelle; INFOSAT
Konkretisierung der gesetzlichen Regelung
Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.
Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download
- nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
- die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
- die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.
Nachweis mittels Breitbandmessung
Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Dieser soll mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen. Dabei hält es die Bundesnetzagentur für erforderlich, dass mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Zudem sollen die Messungen mit LAN-Verbindung erfolgen. Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll.
Die Mitteilung, die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen sowie eine Auswertung der Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.
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Quelle; INFOSAT
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