Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich die fristlose Kündigung eines Justizangestellten am Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wegen der unberechtigten Nutzung seines dienstlichen PC’s bestätigt (BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 8/15). Mehrere Beamte haben offensichtlich von den über 6.400 Schwarzkopien profitiert und den Fall mehrere Jahre lang toleriert.
Zunächst erregte der IT-Beauftragte im Oberlandesgericht in Naumburg Aufsehen mit nachgemachten CD-Covern, die der Mann offenbar am Arbeitsplatz mit einem Farbdrucker erstellt hat. Später wurde die vom Arbeitnehmer benutzte Festplatte seines Dienstrechners untersucht. Dabei wurden über 6.400 Dateien festgestellt, die gegen gültiges Recht verstoßen. Darunter diverse E-Books, MP3s, Spielfilme und ISO-Images von kommerziellen DVDs. Entdeckt wurde auch ein Programm, mit dem der Kopierschutz von Original-Software umgangen werden kann.
In der Vorinstanz sprach der Verteidiger des Justizangestellten, David Ingenkamp, davon, sein Mandant sei wie ein „Sündenbock“ behandelt worden. Für ihn gab es diverse Indizien dafür, dass das Vorgehen des IT-Verantwortlichen geduldet wurde, weil Dritte direkt davon profitiert haben. Kopien wurden auch von anderen Mitarbeitern an seinem Arbeitsplatz angefertigt, während der Mann im Urlaub oder krank war.
Nach Ansicht der Richter der Vorinstanz muss bei mehr als nur einer Person der 140 Mitarbeiter des Oberlandesgerichts das nötige Unrechtsbewusstsein gefehlt haben. Für das Haus ist die ganze Angelegenheit deswegen sehr peinlich. Drei beim Kopieren erwischte Mitarbeiter wurden zwischenzeitlich an andere Gerichte versetzt.
Bundesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung
Das Disziplinarverfahren gegen den heute 61 Jahre alten Mann ruhte bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Doch das hat sich aufgrund der Kündigung nun erledigt. Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen durfte, dass ihm die Kopier- und Brennvorgänge an seinem Arbeitsplatz erlaubt sein würden. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob Dritte die Kopien angefertigt oder sein Vorgehen schlichtweg toleriert haben. Die Kündigung ist laut Urteil rechtskräftig, auch die vergleichsweise lange Betriebszugehörigkeit konnte diese nicht verhindern.
Fazit: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hält in seinem Urteil fest: Jede unbefugte private Verwendung eines dienstlichen Computers kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Quelle: tarnkappe
Zunächst erregte der IT-Beauftragte im Oberlandesgericht in Naumburg Aufsehen mit nachgemachten CD-Covern, die der Mann offenbar am Arbeitsplatz mit einem Farbdrucker erstellt hat. Später wurde die vom Arbeitnehmer benutzte Festplatte seines Dienstrechners untersucht. Dabei wurden über 6.400 Dateien festgestellt, die gegen gültiges Recht verstoßen. Darunter diverse E-Books, MP3s, Spielfilme und ISO-Images von kommerziellen DVDs. Entdeckt wurde auch ein Programm, mit dem der Kopierschutz von Original-Software umgangen werden kann.
In der Vorinstanz sprach der Verteidiger des Justizangestellten, David Ingenkamp, davon, sein Mandant sei wie ein „Sündenbock“ behandelt worden. Für ihn gab es diverse Indizien dafür, dass das Vorgehen des IT-Verantwortlichen geduldet wurde, weil Dritte direkt davon profitiert haben. Kopien wurden auch von anderen Mitarbeitern an seinem Arbeitsplatz angefertigt, während der Mann im Urlaub oder krank war.
Nach Ansicht der Richter der Vorinstanz muss bei mehr als nur einer Person der 140 Mitarbeiter des Oberlandesgerichts das nötige Unrechtsbewusstsein gefehlt haben. Für das Haus ist die ganze Angelegenheit deswegen sehr peinlich. Drei beim Kopieren erwischte Mitarbeiter wurden zwischenzeitlich an andere Gerichte versetzt.
Bundesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung
Das Disziplinarverfahren gegen den heute 61 Jahre alten Mann ruhte bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Doch das hat sich aufgrund der Kündigung nun erledigt. Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen durfte, dass ihm die Kopier- und Brennvorgänge an seinem Arbeitsplatz erlaubt sein würden. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob Dritte die Kopien angefertigt oder sein Vorgehen schlichtweg toleriert haben. Die Kündigung ist laut Urteil rechtskräftig, auch die vergleichsweise lange Betriebszugehörigkeit konnte diese nicht verhindern.
Fazit: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hält in seinem Urteil fest: Jede unbefugte private Verwendung eines dienstlichen Computers kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Quelle: tarnkappe