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Bildschirmfoto erlaubt?

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Sachsen
Ist es erlaubt, wenn ich z. B. von einem Artikel oder Foto der Onlineausgabe einer Zeitung ein Bildschirmfoto (neudeutsch Screenshot) mache und das im Internet, z. B. auf Facebook zeige (natürlich mit Quellenangabe) oder mache ich mich da strafbar?
 
AW: Bildschirmfoto erlaubt?

Mit Quellangabe würde ich sagen sollte nichts dagegen sprechen.

Gesendet vom Xperia Z3
 
AW: Bildschirmfoto erlaubt?

Screenshots sind so eine Sache, es kommt immer darauf an, welche Inhalte gezeigt werden und ob das Urheberrecht greift, bzw. verletzt wird.

Screenshots von z.B: Video- und Fernsehaufnahmen zeigen fast immer urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind deshalb nicht erlaubt. Ausnahmen bilden Inhalte unter einer hier akzeptierten freien Lizenz und gemeinfreie Werke, was bei der Online-Ausgabe einer Tageszeitung sicher nicht der Fall ist.

Auch Bildschirmfotos von Software zeigen meistens urheberrechtlich geschützte Inhalte und sind ebenfalls nicht erlaubt.

Der eigentliche Knackpunkt sind allerdings sehr häufig die Logos in veröffentlichten Screenshots, deren Verwendung man generell vermeiden sollte.

Ein weiterer zu beachtender Punkt für eventuellen urheberrechtlichen Schutz ist die nötige Schöpfungshöhe. Wird diese nicht erreicht, sind Screenshots unter Umständen erlaubt.
Zur Rechtslage kann man sich an folgenden Ausführungen orientieren:

Prinzipiell können Websites den Schutz eines urheberrechtlichen Werkes genießen. Die Rechtsprechung geht jedoch sehr vorsichtig mit dieser Frage um. Notwendig ist zumindest auch hier, dass die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27. Juni 2007, Az. 2 W 12/07). Eine recht einfache HTML-Seite ist meist nicht geschützt. Ein einheitliches Design bzw. eine einheitliche grafische Gestaltung reicht auch nicht aus (LG Köln, Urt. v 20.06.2007, Az. 28 O 298/04).
Interessant an der genannten Entscheidung des OLG Rostock ist, dass in diesem Fall ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt wurde. Dieser wurde darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war

In strittigen Fällen sollte man also eine Genehmigung einholen.

Damit Du in Deinem Falle (Zeitungen) erst gar nicht in irgendwelche Streitigkeiten gerätst, würde ich nicht mit Screenshots arbeiten, sondern den Inhalt mittels c&p veröffentlichen und auf die entsprechende Quelle hinweisen.

Gruß

Fisher
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Bildschirmfoto erlaubt?

Danke Euch:thank_you:,aber jetzt bin ich genau so schlau wie vorher :confused:. Ist also, wie so vieles in Deutschland, ne rechtliche Grauzone.
 
AW: Bildschirmfoto erlaubt?

Also nochmals: Der Screenshot an sich ist irrelevant, es kommt darauf an, was auf dem Screenshot letztendlich zu sehen ist.

Wenn Du also nicht die ganze Seite, sondern nur einen redaktionellen Artikel wiedergibst, ist die Wiedergabe der Webseite eher als Zitat zu sehen und dann erlaubt.

Hier der Passus aus dem UrhG:

§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


Gruß

Fisher
 
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