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BGH-Urteil: Nacktfotos nur auf Zeit

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Eine einmalige Einwilligung gilt nicht für die Ewigkeit. Das hat der Bundesgerichtshof heute für Nacktbilder entschieden, die während Partnerschaften entstanden sind. Bei der Durchsetzung des Urteils wird es zu interessanten technischen Fragen kommen.

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Expartner Nacktaufnahmen aus der Beziehung auf Verlangen herausgeben und auch von digitalen Speichermedien löschen müssen.

Geklagt hatte die Exfreundin eines Fotografen. Dieser hatte sie während der Beziehung häufig einvernehmlich fotografiert - teilweise nackt, teilweise beim Sex. Der Streit ging durch alle Instanzen - der Mann hatte bereits früher eingewilligt, die Bilder nicht an Dritte weiterzugeben, doch das reichte der Klägerin nicht. Vielmehr müsse er alle Abzüge und auch alle digitalen Kopien der Bilder löschen, so ihre Forderung.

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt der Rechtsauffassung der Frau angeschlossen: Verlangt der Partner nach dem Ende einer Beziehung die Löschung und Vernichtung entsprechender Bilder, muss diesem Wunsch entsprochen werden. Denn auch wenn die Fotos zum Zeitpunkt der Aufnahme im gegenseitigen Einvernehmen angefertigt wurden, ist dem Gericht zufolge davon auszugehen, dass die Einwilligung nur für den Zeitraum der Beziehung gilt.

Auch wenn der Mann die Fotos nach Ende der Beziehung nur ab und zu betrachte, habe er weiterhin die Verfügungsgewalt über die Bilder, so die Karlsruher Richter. Jeder habe aber das Recht zu entscheiden, wem "Einblick in das eigene Geschlechtsleben gewährt wird". Die andauernde Inhaberschaft der Bilder sei daher ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn einer der früheren Partner die Löschung oder Herausgabe verlange.

Recht auf Löschung gilt auch digital
Das Recht auf Löschung gilt nach Ansicht der Richter auch für digitale Originale (auf der Speicherkarte oder der Kamera) und digitale Kopien. Hier ist unklar, wie weit das Enforcement reicht. Nicht erst, seit der GCHQ vom Guardian die komplette Zerstörung von SSD, Arbeitsspeicher und weiteren Komponenten eines Macbooks mit Snowden-Dokumenten verlangte, ist bekannt, dass sich gelöschte Daten häufig relativ leicht wiederherstellen lassen. Die Purdue-Universität in den USA wollte sogar einen Beamer zerstören, weil dort möglicherweise Reste geheimer Folien zu erkennen waren.

Gilt also vor diesem Hintergrund die SD-Karte der Kamera als Original - wie ein Negativstreifen - und muss auch sie herausgegeben werden? Gilt dies auch für eine ganze Festplatte, weil gelöschte Daten einfach wiederherzustellen sind? Auf diese technische Herausforderung ist der BGH in seinem Urteil nicht eingegangen.

Das Verfahren beim Bundesgerichtshof hat das Aktenzeichen VI ZR 271/14.

Quelle; golem
 
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