Einer Mutter bleibt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erspart, eine Rechnung von gut 1250 Euro zu begleichen, die ihr Sohn angehäuft hatte.
Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern über teure 0900er-Telefonnummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung bezahlen. Solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben, haftet grundsätzlich der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. (Az. III ZR 368/16)
Damit bleibt es einer Mutter erspart, eine Rechnung von gut 1250 Euro zu begleichen. Ihr Sohn hatte mit 13 Jahren ein an sich kostenloses Computerspiel gespielt. Virtuelle Extras konnten aber zugekauft werden. Dafür war unter anderem eine 0900er-Nummer angegeben ("Pay by Call"). Der Junge rief dort 21 Mal an.
Der BGH begründete, der Sohn der Beklagten sei weder von seiner Mutter bevollmächtigt worden noch hätten die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen. Paragraf 45i Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes sei hier nicht anzuwenden.
Quelle; heise
Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern über teure 0900er-Telefonnummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung bezahlen. Solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben, haftet grundsätzlich der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. (Az. III ZR 368/16)
Damit bleibt es einer Mutter erspart, eine Rechnung von gut 1250 Euro zu begleichen. Ihr Sohn hatte mit 13 Jahren ein an sich kostenloses Computerspiel gespielt. Virtuelle Extras konnten aber zugekauft werden. Dafür war unter anderem eine 0900er-Nummer angegeben ("Pay by Call"). Der Junge rief dort 21 Mal an.
Der BGH begründete, der Sohn der Beklagten sei weder von seiner Mutter bevollmächtigt worden noch hätten die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen. Paragraf 45i Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes sei hier nicht anzuwenden.
Quelle; heise