Online-Käufe können widerrufen werden - egal warum. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekräftigte mit dieser Entscheidung am Dienstag, den 15. März erneut geltendes Recht und so den Schutz der Verbraucher bei Online-Geschäften. „Es ist vollkommen ohne Belang, warum ein Kunde vom Recht auf Widerruf Gebrauch macht“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger am Mittwoch, den 16. März. Damit bekommt ein Kunde im vorliegenden Fall sein Geld zurück, das er für zwei im Internet bestellte und dann zurückgeschickte Matratzen bezahlt hatte.
Er hatte zuvor vergeblich versucht, eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen, mit der die Firma aus Rottweil die Matratzen beworben hatte. Das Unternehmen wollte ihm die 30-Euro-Preisdifferenz zum billigeren Konkurrenten aber nicht auszahlen. Daraufhin widerrief der Mann fristgerecht. Die Firma sah in der Begründung des Mannes aber einen Missbrauch des Widerrufsrechtes und wollte den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Der Kunde zog vor Gericht und bekam nun auch vor dem BGH Recht. Der Kläger habe zwar Preise verglichen und wollte zunächst nachverhandeln, so der 8. Zivilsenat. Das spiele für den späteren Widerruf aber keine Rolle. (Az.: VIII ZR 146/15).
Das Unternehmen war schon in den beiden Vorinstanzen unterlegen und hatte vor dem BGH Revision eingelegt. Rechtsanwalt Felix Buchmann, der die Firma in den Vorinstanzen vertreten hatte, nannte das Vorgehen des Kunden „eine Verhöhnung des Händlers“.
Richterin Milger sagte hingegen, dass der Gesetzgeber den Verbrauchern aus gutem Grund mit diesem „effektiven und einfachen Recht“ auf Widerruf die unproblematische Loslösung von solchen Verträgen ermögliche. „Nur weil das so ist, ist ja auch die Hemmschwelle für solche Bestellungen niedrig“, erläuterte sie. Der Kunde könne also gefahrlos bestellen - und das wiederum erhöhe die Marktchancen der Online-Händler.
Quelle; INFOSAT
Er hatte zuvor vergeblich versucht, eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen, mit der die Firma aus Rottweil die Matratzen beworben hatte. Das Unternehmen wollte ihm die 30-Euro-Preisdifferenz zum billigeren Konkurrenten aber nicht auszahlen. Daraufhin widerrief der Mann fristgerecht. Die Firma sah in der Begründung des Mannes aber einen Missbrauch des Widerrufsrechtes und wollte den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Der Kunde zog vor Gericht und bekam nun auch vor dem BGH Recht. Der Kläger habe zwar Preise verglichen und wollte zunächst nachverhandeln, so der 8. Zivilsenat. Das spiele für den späteren Widerruf aber keine Rolle. (Az.: VIII ZR 146/15).
Das Unternehmen war schon in den beiden Vorinstanzen unterlegen und hatte vor dem BGH Revision eingelegt. Rechtsanwalt Felix Buchmann, der die Firma in den Vorinstanzen vertreten hatte, nannte das Vorgehen des Kunden „eine Verhöhnung des Händlers“.
Richterin Milger sagte hingegen, dass der Gesetzgeber den Verbrauchern aus gutem Grund mit diesem „effektiven und einfachen Recht“ auf Widerruf die unproblematische Loslösung von solchen Verträgen ermögliche. „Nur weil das so ist, ist ja auch die Hemmschwelle für solche Bestellungen niedrig“, erläuterte sie. Der Kunde könne also gefahrlos bestellen - und das wiederum erhöhe die Marktchancen der Online-Händler.
Quelle; INFOSAT