Das Amtsgericht (AG) Bochum hat den Betreiber der Streamingseiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Das Amtsgericht Bochum hatden ehemaligen Betreiber der Streamingseiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Az.: 30 Ls 7/14, rechtskräftiges Urteil vom 15. April 2014). Das gab die Anwaltskanzlei Rasch in einer aktuellen Mitteilung bekannt. Auf Anfrage von heise online wurden inzwischen auch noch die Anklageschrift und das Urteil im Volltext veröffentlicht.
Danach hatte der Verurteilte auf den beiden Internetseiten für jedermann frei zugänglich alle rund 150 Folgen der Hörspielreihe "Die Drei ???" zum Abruf per Streaming bereitgehalten. Entsprechende Lizenzen der Rechteinhaber hatte er hierfür nicht eingeholt. Einnahmen generierte der Verurteilte dabei über einen Online-Marketing-Dienst, der auf den Plattformen Werbeeinblendungen geschaltet hatte. Auf diese Art hatte sich der Betreiber zunehmend Gewinne und eine fortlaufende Einnahmequelle erwirtschaftet.
Seine Identität hielt der Verurteilte, ein nicht vorbestrafter deutscher Staatsbürger, zunächst mit erheblichem Aufwand verborgen. So war die Domain diedreifragezeichen.net auf eine in Kuala Lumpur niedergelassene Firma registriert worden. Bezüglich dieser Domain leitete die Kanzlei ein Domain-Schiedsverfahren bei der WIPO ein und erreichte so 2012 die Übertragung der Internetadresse. Diese fungiert heute als Weiterleitung auf eine offenbar von den Rechtsinhabern geduldete Fanseite.
Von diesem Verlust der Domain offenbar unbeeindruckt, veröffentlichte der Verurteilte die vollständige Hörspielreihe kurze Zeit später erneut über die Domain ddf.to und schaltete auch dort wieder Werbung. Die Inhalte lagen dabei bei einem in Rumänien ansässigen Hostprovider. Dieser wurde laut der Kanzlei zunächst zur Löschung der Inhalte und zur Nennung des Kunden aufgefordert. Nachdem der Hoster darauf nicht reagiert hatte, wurde er durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) Mitte 2013 als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Schließlich teilte das rumänische Unternehmen die Kundendaten des Seitenbetreibers mit, gegen den daraufhin Anklage vor dem AG Bochum wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in zwei Fällen erhoben wurde.
Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber der beiden Seiten wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach Paragraf 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt; 30 Tagessätze entsprechen einem aktuellen Monatseinkommen eines Verurteilten. Allerdings gilt der Verurteilte nach dieser Entscheidung nicht als vorbestraft, da eine Eintragung der Strafe in das Führungszeugnis erst dann erfolgt, wenn die Grenze von 90 Tagessätzen überschritten wird. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: heise
Das Amtsgericht Bochum hatden ehemaligen Betreiber der Streamingseiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (Az.: 30 Ls 7/14, rechtskräftiges Urteil vom 15. April 2014). Das gab die Anwaltskanzlei Rasch in einer aktuellen Mitteilung bekannt. Auf Anfrage von heise online wurden inzwischen auch noch die Anklageschrift und das Urteil im Volltext veröffentlicht.
Danach hatte der Verurteilte auf den beiden Internetseiten für jedermann frei zugänglich alle rund 150 Folgen der Hörspielreihe "Die Drei ???" zum Abruf per Streaming bereitgehalten. Entsprechende Lizenzen der Rechteinhaber hatte er hierfür nicht eingeholt. Einnahmen generierte der Verurteilte dabei über einen Online-Marketing-Dienst, der auf den Plattformen Werbeeinblendungen geschaltet hatte. Auf diese Art hatte sich der Betreiber zunehmend Gewinne und eine fortlaufende Einnahmequelle erwirtschaftet.
Seine Identität hielt der Verurteilte, ein nicht vorbestrafter deutscher Staatsbürger, zunächst mit erheblichem Aufwand verborgen. So war die Domain diedreifragezeichen.net auf eine in Kuala Lumpur niedergelassene Firma registriert worden. Bezüglich dieser Domain leitete die Kanzlei ein Domain-Schiedsverfahren bei der WIPO ein und erreichte so 2012 die Übertragung der Internetadresse. Diese fungiert heute als Weiterleitung auf eine offenbar von den Rechtsinhabern geduldete Fanseite.
Von diesem Verlust der Domain offenbar unbeeindruckt, veröffentlichte der Verurteilte die vollständige Hörspielreihe kurze Zeit später erneut über die Domain ddf.to und schaltete auch dort wieder Werbung. Die Inhalte lagen dabei bei einem in Rumänien ansässigen Hostprovider. Dieser wurde laut der Kanzlei zunächst zur Löschung der Inhalte und zur Nennung des Kunden aufgefordert. Nachdem der Hoster darauf nicht reagiert hatte, wurde er durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) Mitte 2013 als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt. Schließlich teilte das rumänische Unternehmen die Kundendaten des Seitenbetreibers mit, gegen den daraufhin Anklage vor dem AG Bochum wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in zwei Fällen erhoben wurde.
Das Amtsgericht verurteilte den Betreiber der beiden Seiten wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach Paragraf 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt; 30 Tagessätze entsprechen einem aktuellen Monatseinkommen eines Verurteilten. Allerdings gilt der Verurteilte nach dieser Entscheidung nicht als vorbestraft, da eine Eintragung der Strafe in das Führungszeugnis erst dann erfolgt, wenn die Grenze von 90 Tagessätzen überschritten wird. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: heise