Den klassischen Dienstwagen kennt man ja. Doch immer mehr Arbeitgebende gehen, auch aus Umweltschutzgründen, dazu über, ihren Angestellten ein Fahrrad oder E-Bike zur Verfügung zu stellen. Aber was geschieht mit den Leasingraten für das Rad, wenn der Arbeitnehmende längerfristig erkrankt? Muss ein Arbeitnehmender, der länger krankgeschrieben ist und Krankengeld erhält, weiterhin die Leasingraten zahlen? Mit diesen Fragen beschäftigte sich kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen und entschied im Sinne der Arbeitgebenden.
Im vor dem ArbG Aachen verhandelten Fall hatte die Arbeitnehmerin im Rahmen eines sogenannten Job-Rad-Modells zwei Fahrräder für den Arbeitnehmer geleast und ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt, erläutert beck-aktuell. Der Arbeitnehmer war dann für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben und erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Während er das Krankengeld bezog, blieben die Leasingraten für die Fahrräder jedoch unbezahlt und wurden dem Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr in den Job von den nächsten Entgeltzahlungen abgezogen.
Als der Mann das festgestellt hatte, forderte er die gezahlten Beträge für diesen Zeitraum zurück und berief sich dabei auf die Intransparenz der Klauseln im Vertrag zur Fahrradüberlassung. Außerdem war er der Auffassung, dadurch unangemessen benachteiligt zu werden. Die Arbeitgeberin sah das anders und so musste das ArbG Aachen den Fall entscheiden.
Pech für den Mann: Zuvor hatte das ArbG Osnabrück das anders gesehen. Dieses stufte die Vereinbarung zum Job-Rad-Leasing in einem anderen Fall als AGB ein. In diesem Einzelfall war die Vertragsklausel als unwirksam angesehen worden, da die Abwälzung der Leasingraten bei fehlendem Lohnbezug die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt habe. In der Folge musste die Arbeitnehmerin die Leasingraten nicht übernehmen.
Quelle; onlinehaendler-news
Zahlung auch bei Krankengeldbezug?
Beim sogenannten Dienstrad-Leasing wird dem Arbeitnehmenden vom Arbeitgebenden ein Rad zur Nutzung überlassen, welches durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Heißt: Der Arbeitgebende fungiert als Leasingnehmer und die monatlichen Leasingraten werden dem Arbeitnehmenden monatlich vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen.Im vor dem ArbG Aachen verhandelten Fall hatte die Arbeitnehmerin im Rahmen eines sogenannten Job-Rad-Modells zwei Fahrräder für den Arbeitnehmer geleast und ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt, erläutert beck-aktuell. Der Arbeitnehmer war dann für einen längeren Zeitraum krankgeschrieben und erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Während er das Krankengeld bezog, blieben die Leasingraten für die Fahrräder jedoch unbezahlt und wurden dem Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr in den Job von den nächsten Entgeltzahlungen abgezogen.
Als der Mann das festgestellt hatte, forderte er die gezahlten Beträge für diesen Zeitraum zurück und berief sich dabei auf die Intransparenz der Klauseln im Vertrag zur Fahrradüberlassung. Außerdem war er der Auffassung, dadurch unangemessen benachteiligt zu werden. Die Arbeitgeberin sah das anders und so musste das ArbG Aachen den Fall entscheiden.
Leasingraten sind weiter zu zahlen
Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und erklärte, dass sie dazu berechtigt sei, im Zuge einer Aufrechnung die Leasingraten einzufordern (Urteil vom 02.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22). Auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie beim Bezug von Krankengeld, bestehe weiterhin die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers. Dies sei auch nicht überraschend für ihn, schließlich folgte der Vertragsschluss auf seine Initiative hin und unterlag der individuellen Vertragsgestaltung. Vor allem aber begründete das Gericht die Pflicht damit, dass der Arbeitnehmer auch bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit weiter die Möglichkeit habe, die Räder zu nutzen.Pech für den Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht Aachen sah auch keine unangemessene Benachteiligung des Mannes. Schließlich stelle der Vertrag ein unmittelbares Austauschverhältnis aus der Nutzung der Fahrräder und der Zahlung der Leasingraten dar. Die individuelle Vertragsgestaltung unterliege daher auch nicht einer Kontrolle nach dem Maßstab, der bei einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) angewendet wird.Pech für den Mann: Zuvor hatte das ArbG Osnabrück das anders gesehen. Dieses stufte die Vereinbarung zum Job-Rad-Leasing in einem anderen Fall als AGB ein. In diesem Einzelfall war die Vertragsklausel als unwirksam angesehen worden, da die Abwälzung der Leasingraten bei fehlendem Lohnbezug die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt habe. In der Folge musste die Arbeitnehmerin die Leasingraten nicht übernehmen.
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Quelle; onlinehaendler-news