Die Rechtslage ist doch eigentlich recht eindeutig: die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres,in dem der Rechteinhaber von der Identität des Rechtsverletzers erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Und das ist die Beauskunftung durch den Provider und nicht etwa -wie manche Abmahner behaupten- das Datum der Abmahnung selbst. Und da der Upload beim Filesharing nur eine unerwünschte Nebenwirkung ist und der Rechtsverletzer auch keinen Vorteil durch den Upload erlangt und sich nichts erspart (Lizenzen für diese Verbreitungsart gibts ja nicht),kann hier auch nichts anderes als die 3jährige Verjährungsfrist gelten.