ARD und ZDF haben einen Rückschlag in dem seit 2013 andauernden Rechtsstreit um Einspeiseentgelte für die Nutzung der Kabelnetze erlitten. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 12. Juli 2017 zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber. Die Rundfunkanstalten müssen demnach für die Kabelverbreitung insgesamt rund 3,5 Millionen Euro zahlen. Streitgegenständlich waren allein die Entgelte für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016.
Die Parteien streiten darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind, für die Verbreitung ihres Rundfunkprogramms über das Kabelnetz Entgelte zu zahlen. Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener Einspeisevertrag. Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunkanstalten jedoch gemeinsam dazu entschlossen, den Einspeisevertrag zu kündigen und fortan keine Zahlungen mehr zu leisten.
Nach der Auffassung des Senats ist der zwischen den Beteiligten in 2008 geschlossene Einspeisevertrag nicht wirksam gekündigt worden, so dass die Rundfunkanstalten weiterhin verpflichtet seien, Einspeiseentgelte zu zahlen. Die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten seien kartellrechtswidrig. Sie verstießen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), weil sie nicht aufgrund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten.
Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der unstreitig stattgefundene Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die im Juni 2012 erklärten Kündigungen war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Rundfunkanstalten die Kündigungen jeweils aufgrund eines eigenständig gefassten Entschlusses erklärt hätten, bestünden nicht. Dokumente, Entscheidungsvorlagen, Protokolle oder Beschlüsse der zuständigen Gremien, die auf ein selbständiges Handeln der Anstalten deuteten, seien nicht vorgelegt worden. Genau das hatte aber der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 12. April 2016 (KZR 31/14) in diesem Zusammenhang verlangt.
Der Senat führte außerdem aus, der Einspeisevertrag sei als solcher wirksam. Er begegne insbesondere keinen kartellrechtlichen Bedenken.
Die Entgeltsetzung verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB; ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die rundfunkrechtlichen Entgeltvorgaben des § 52d Rundfunkstaatsvertrag oder ein sogenannter Preishöhenmissbrauch festzustellen. Eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Rundfunkanstalten bestehe nicht. Die Vertragsparteien unterlägen hinsichtlich der Signaleinspeisung einer wechselseitigen Abhängigkeit.
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunkanstalten liege nicht vor. In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Netzbetreiberin abgewiesen. Das zunächst ergangene Berufungsurteil des erkennenden Senats wurde vom Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Eine erneute Revision gegen das jetzt ergangene Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zugelassen. Das weitere Vorgehen von ARD und ZDF bleibt abzuwarten. Eine ARD-Sprecherin erklärte gegenüber dem Digitalmagazin, dass die ARD die 70-seitige Urteilsbegründung derzeit prüfe und anschließend dazu eine Stellungnahme abgeben werde.
Quelle; INFOSAT
Die Parteien streiten darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind, für die Verbreitung ihres Rundfunkprogramms über das Kabelnetz Entgelte zu zahlen. Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener Einspeisevertrag. Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunkanstalten jedoch gemeinsam dazu entschlossen, den Einspeisevertrag zu kündigen und fortan keine Zahlungen mehr zu leisten.
Nach der Auffassung des Senats ist der zwischen den Beteiligten in 2008 geschlossene Einspeisevertrag nicht wirksam gekündigt worden, so dass die Rundfunkanstalten weiterhin verpflichtet seien, Einspeiseentgelte zu zahlen. Die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten seien kartellrechtswidrig. Sie verstießen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), weil sie nicht aufgrund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten.
Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der unstreitig stattgefundene Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die im Juni 2012 erklärten Kündigungen war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Rundfunkanstalten die Kündigungen jeweils aufgrund eines eigenständig gefassten Entschlusses erklärt hätten, bestünden nicht. Dokumente, Entscheidungsvorlagen, Protokolle oder Beschlüsse der zuständigen Gremien, die auf ein selbständiges Handeln der Anstalten deuteten, seien nicht vorgelegt worden. Genau das hatte aber der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 12. April 2016 (KZR 31/14) in diesem Zusammenhang verlangt.
Der Senat führte außerdem aus, der Einspeisevertrag sei als solcher wirksam. Er begegne insbesondere keinen kartellrechtlichen Bedenken.
Die Entgeltsetzung verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB; ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die rundfunkrechtlichen Entgeltvorgaben des § 52d Rundfunkstaatsvertrag oder ein sogenannter Preishöhenmissbrauch festzustellen. Eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Rundfunkanstalten bestehe nicht. Die Vertragsparteien unterlägen hinsichtlich der Signaleinspeisung einer wechselseitigen Abhängigkeit.
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunkanstalten liege nicht vor. In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Netzbetreiberin abgewiesen. Das zunächst ergangene Berufungsurteil des erkennenden Senats wurde vom Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Eine erneute Revision gegen das jetzt ergangene Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zugelassen. Das weitere Vorgehen von ARD und ZDF bleibt abzuwarten. Eine ARD-Sprecherin erklärte gegenüber dem Digitalmagazin, dass die ARD die 70-seitige Urteilsbegründung derzeit prüfe und anschließend dazu eine Stellungnahme abgeben werde.
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