josef.13
Boardveteran
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch darauf, dass die Behörden die Kosten für einen Kabel-TV-Anschluss übernehmen, sofern dieser den Vertrag mit dem Netzbetreiber selbst abschließt. Dies urteilte das Landessozialgericht Halle in einem aktuellen Fall.
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für ihren Kabel-TV-Anschluss übernommen werden. Dies berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" in ihrer aktuellen Ausgabe unter Berufung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Halle.
In einem konkreten Fall hatte ein Mieter geklagt, der einen Kabelanschluss außerhalb seines Mietvertrages abgeschlossen hatte, weil der Vermieter ihm die Installation einer Satellitenschüssel untersagt hatte. Die Behörden hatten sich im geschilderten Falle geweigert, die Kosten für den Kabelvertrag zu übernehmen.
Das Gericht urteilte jedoch, dass die Behörden den Anschluss nur dann zahlen müssten, wenn dieser als Teil der Betriebskosten an den Vermieter gezahlt werden müsse. Sofern der Mieter selbst einen Vertrag abschließt, müsse er diesen auch selbst zahlen. Entsprechende Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur seien im Regelsatz für Arbeitslosengeld II bereits enthalten und müssten nicht extra geleistet werden.
Quelle: Digitalfernsehen
Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für ihren Kabel-TV-Anschluss übernommen werden. Dies berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" in ihrer aktuellen Ausgabe unter Berufung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Halle.
In einem konkreten Fall hatte ein Mieter geklagt, der einen Kabelanschluss außerhalb seines Mietvertrages abgeschlossen hatte, weil der Vermieter ihm die Installation einer Satellitenschüssel untersagt hatte. Die Behörden hatten sich im geschilderten Falle geweigert, die Kosten für den Kabelvertrag zu übernehmen.
Das Gericht urteilte jedoch, dass die Behörden den Anschluss nur dann zahlen müssten, wenn dieser als Teil der Betriebskosten an den Vermieter gezahlt werden müsse. Sofern der Mieter selbst einen Vertrag abschließt, müsse er diesen auch selbst zahlen. Entsprechende Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur seien im Regelsatz für Arbeitslosengeld II bereits enthalten und müssten nicht extra geleistet werden.
Quelle: Digitalfernsehen