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Abwägungssache Sat-Installation

Abwägungssache Sat-Installation: „Einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht“

Digitalmagazin im Gespräch mit Michael Zeck, Justiziar Astra Deutschland


Ob ein Mieter eine Satellitenanlage installieren darf, bedarf nach Einschätzung des Astra-Justiziars Michael Zeck jeweils der Einzelfallbetrachtung. „Eine einheitliche Rechtsprechung mit konkreten Vorgaben, wann der Vermieter zuzustimmen hat, gibt es nicht“, betont der Jurist. Digitalmagazin sprach mit ihm über das Spannungsfeld, das sich aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit und dem auf Eigentum ergibt.

Digitalmagazin: Max Mustermann, Mieter in einem Mehrfamilienhaus, will eine Satellitenanlage installieren. Unter welchen Voraussetzungen darf er das?
Zeck: Dies hängt grundsätzlich davon ab, ob der Vermieter im Einzelfall der Installation einer Parabolantenne zustimmt. Eine einheitliche Rechtsprechung mit konkreten Vorgaben, wann der Vermieter zuzustimmen hat, gibt es nicht. Es ist vielmehr eine konkrete Einzelfallbetrachtung notwendig, die sich anhand einer Abwägung des Grundrechts auf Informationsfreiheit mit dem auf Eigentum bestimmt. Auf der einen Seite gilt in Deutschland für jedermann das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dies bedeutet, dass man sich ungehindert aus frei zugänglichen Quellen informieren können muss. Dazu zählen auch
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und Fernsehen. Aus diesem Grundsatz der Informationsfreiheit lässt sich allerdings kein generelles Recht darauf ableiten, dass jeder Mieter eines Hauses ein Recht auf

Satellitenanschluss hat. Dem Grundrecht wird unter Umständen auch schon dadurch Genüge getan, wenn sich ein gemeinschaftlicher Kabelanschluss oder eine Gemeinschafts-Empfangsanlage für
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im Haus befindet. Der Mieter müsste schon ein qualifiziertes Informationsbedürfnis haben, das nicht durch die allgemein im Haus verfügbaren Fernsehprogramme abgedeckt werden kann, damit sein Grundrecht auf Informationsfreiheit das Bedürfnis eines Satellitenanschlusses rechtfertigen kann. Dieses kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass ein ausländischer Mieter Programme aus seiner Heimat empfangen möchte, die ausschließlich via Satellit zu empfangen sind.

Demgegenüber stehen jedoch die Rechte des Hauseigentümers bzw. des Vermieters. Darunter zählen Vereinbarungen zugunsten des Vermieters im Mietvertrag und seine allgemeinen Rechte als Eigentümer, die gegen eine Zustimmung zur Installation der Satelliten-Anlage sprechen können. Der Mieter darf beispielsweise nicht durch das eigenmächtige Anbringen einer Satelliten-Empfangsanlage die Bausubstanz oder den optischen Eindruck des Hauses beeinträchtigen. Dies würde eine Eigentumsverletzung des Vermieters darstellen, welche durch die Informationsfreiheit des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre. Folglich hat das Gericht im Einzelfall abzuwägen, welches der sich gegenüberstehenden Grundrechte in der konkreten Situation überwiegt, wobei sich eine uneinheitliche Rechtsprechung ergibt.

Allerdings ist aus der unterschiedlichen Rechtsprechung auch ein Grundkonsens zu den allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Zustimmung des Vermieters zu erwirken, erkennbar:
Das Informationsinteresse des Mieters kann ohne Satellitenempfang nicht bedient werden und

  • eine fachmännische Anbringung erfolgt, die erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz vermeidet;
  • die Anlagen baurechtlichen Vorgaben gerecht wird;
  • der Mieter sich verpflichtet, dass dieser alle Kosten übernehmen wird;
  • die Parabolantenne auf Verlangen des Vermieters dort angebracht wird, wo sie am wenigsten stört;
  • die Parabolantenne zu keiner nennenswerten ästhetischen Beeinträchtigung am Gebäude führt;
  • der Mieter sich zur Entfernung der Antenne für den Fall verpflichtet, dass seine Medienversorgung durch die Errichtung einer gemeinschaftlichen Empfangsanlage sichergestellt wird.
Digitalmagazin: Welche Lösungen gibt es aus juristischer Sicht, damit weder die Bausubstanz noch das ästhetische Empfinden des Hausbesitzers verletzt werden?
Zeck: Laut Bundesgerichtshof könnte das Interesse des Mieters am Empfang der von ihm ausgewählten ausländischen Satellitenprogramme überwiegen, wenn nur eine optische Beeinträchtigung des Gebäudes entsteht, die von außen kaum erkennbar ist und im Verhältnis zu der zulässigen Aufstellung von z .B. Gartenmöbeln und der restlichen Fassadengestaltung nicht weiter ins Gewicht fällt. Somit müsste der Vermieter in einem solchen Fall wohl unauffällige Parabolantennen dulden. Dies ist etwa dann konkret der Fall, wenn die Parabolantenne im Inneren des Gebäudes im Fenster oder auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist.

Digitalmagazin: Was sollte Mustermann tun, wenn der Vermieter dennoch einer Installation nicht zustimmt – etwa mit Verweis auf ein bestehendes Kabelangebot?

Zeck: Wenn Herr Mustermann sein Informationsinteresse ohne Satellitenempfang nicht bedient sieht, sollte er den Rechtsanwalt seines Vertrauens konsultieren oder sich an die Verbraucherzentrale wenden.
Digitalmagazin: Herr Zeck, vielen Dank für das Gespräch.



Quelle: INFOSAT
 
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