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versuchen

Der Versuch bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Deliktsstadium, das zwischen strafloser Tatvorbereitung und Tatvollendung liegt. Gemäß § 22 des Strafgesetzbuchs (StGB) liegt ein Versuch vor, wenn der Straftäter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.
Führt der Versuch zur Vollendung eines Tatbestands, ist er für die Strafbarkeit des Täters nicht von Belang; er ist gegenüber der Vollendung subsidiär. Eigenständige Bedeutung besitzt der Versuch hingegen, wenn die versuchte Straftat nicht zur Vollendung gelangt. Hierzu kommt es, wenn der objektive Tatbestand eines Delikts entgegen der Vorstellung des Täters nicht erfüllt wird, etwa, weil der tatbestandsmäßige Erfolg nicht eintritt. So verhält es sich etwa, wenn der Täter sein Opfer töten will, ihm jedoch lediglich dessen Verletzung gelingt. Lediglich ein Versuch liegt ebenfalls vor, wenn der Erfolg zwar eintritt, aber nicht kausal durch den Täter herbeigeführt wird oder ihm nicht objektiv zugerechnet werden kann. An Kausalität fehlt es etwa, wenn das Opfer eines Tötungsdelikts von einem anderen erschossen wird, bevor das vom Täter beigebrachte Gift zu wirken beginnt.
Unter welchen Voraussetzungen der Versuch einer Tat strafbar ist, ergibt sich aus § 23 StGB. Hiernach ist der Versuch bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Als Verbrechen gelten gemäß § 12 Absatz 1 StGB alle Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Hierzu zählen etwa Totschlag (§ 212 StGB), Raub (§ 249 StGB) und Brandstiftung (§ 306 StGB).
Der Strafrahmen des Versuchs richtet sich nach dem des versuchten Tatbestands. Der Versuch ist teilnahmefähig, da er eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat ist. Wer einem anderen folglich bei der Begehung eines Totschlags hilft, ist wegen Beihilfe (§ 27 StGB) strafbar, auch wenn die Haupttat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt.

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