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vergleichen

Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man im deutschen Zivilrecht einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen können, im Wege gegenseitigen Verlassens der Extrempositionen und Kompromissfindung beseitigt wird. Die Legaldefinition findet sich in § 779 BGB.
Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne wird jede persönliche Beziehung oder die Beziehung einer Person zu einer Sache verstanden. Streit im Sinne der Norm besteht bei ausgetragenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Mit der Einigung über die Rechtsfolge und dass der Streit beziehungsweise die Ungewissheit beigelegt sein sollen, wird der Vergleich geschlossen. Anfechtbarkeit der Vergleichsregelung besteht nach allgemeinen Regeln mit Ausnahme einer Irrtumsanfechtung, die sich auf einen der ursprünglich streitigen oder ungewissen Punkte des Vergleichs bezieht, also gerade Gegenstand des Vergleichs war.

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    Phantom

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