Muss nur noch die Hausgemeinschaft überzeugen "AbEr WaS iSt WeNn WiR iN dEn UrLaUb FaHrEn!?!?"
Urlaubsfahrten sind doch Ladetechnisch kein Problem mehr.
Die Hausgemeinschaft muss nicht überzeugt werden du hast Anspruch auf eine Lademöglichkeit trägst allerdings die Kosten selber.
Hat ein Eigentümer einen Anspruch auf Errichtung einer Lademöglichkeit für sein E-Fahrzeug?
Grundsätzlich ja. Mit dem neuen § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG werden bauliche Veränderungen, die u.a. dem Laden elektrisch betrie-
bener Fahrzeuge dienen sollen, privilegiert. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, eine
Lademöglichkeit für sein Elektrofahrzeug zu errichten – also einen Anspruch darauf hat –, auch, wenn hierdurch das gemein-
schaftliche Eigentum betroffen ist. Zu den Elektrofahrzeugen gehören neben den klassischen Elektroautos auch Hybridelektro-
oder Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrisch betriebene Zweiräder oder spezielle Elektromobile für Gehbehinderte.
Kann die Ladestation ohne Zustimmung der WEG errichtet werden?
Nein, der Anspruch auf Errichtung der Ladestation gestattet einem Wohnungseigentümer nicht, die Maßnahme ohne vorherige
Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer auf eigene Faust durchzuführen, wenn durch die Errichtung in das gemeinschaft-
liche Eigentum eingegriffen wird. Vielmehr ist auch hierfür ein entsprechender Beschluss (Gestattungs- oder Vornahmebeschluss)
der Gemeinschaft notwendig. Will also ein Eigentümer beispielsweise eine Wallbox installieren, so muss er sein Verlangen ge-
genüber der Gemeinschaft aussprechen, die üblicherweise von einem Verwalter vertreten wird. Der Verwalter muss anschließend
einen entsprechenden Beschlussvorschlag in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufnehmen oder im Ein-
zelfall eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen.
Die Gemeinschaft hat dann im Rahmen der Beschlussfassung allerdings keinen Entscheidungsspielraum bei dem „Ob“ der Maß-
nahme – der privilegierte Wohnungseigentümer hat folglich einen Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einen entsprechenden
Beschluss fasst. Über die Durchführung, also das „Wie“ der Maßnahmen, kann die Gemeinschaft hingegen im Rahmen ordnungs-
gemäßer Verwaltung beschließen. Das heißt, die Gemeinschaft kann über die Art und Weise der privilegierten baulichen Maß-
nahme mitbestimmen.
Wer trägt die Kosten der baulichen Maßnahme?
Die Kosten der Installation der Lademöglichkeit trägt der begünstigte Eigentümer, also der Eigentümer, der die bauliche Verän-
derung verlangt. Die Kosten umfassen dabei nicht nur die Kosten der baulichen Veränderung selbst, sondern auch ihre Erhal-
tungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten. Haben mehrere Wohnungseigentümer die Installation der Lademöglichkeiten verlangt,
so sind die Kosten unter ihnen nach dem Verhältnis ihrer Anteile umzulegen bzw. von ihnen nach diesem Schlüssel zu tragen.
Nur dem bzw. den begünstigten Eigentümer gebührt/gebühren dann aber auch die Nutzungen
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