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Warum hafte ich, wenn Ebay-Angebote mit Fehlern bei Google Shopping ausgespielt werden?

In den letzten Tagen wurde der Beitrag zu einem Urteil oft gelesen: Es ging dabei darum, dass ein Händler abgemahnt wurde, weil in einer Anzeige auf Google Shopping ein rechtswidriger Fehler enthalten war. Der Händler konnte sich nicht damit retten, dass Ebay das Angebot falsch ausgespielt habe. Haften muss er dennoch. Dazu haben uns Kommentare erreicht, dass der Fehler bei Google Shopping doch zwangsläufig in einer rechtswidrigen Angabe im Angebot des Händlers liegen muss. Dem ist leider nicht so, wie ein Beispiel zeigt.

Daten falsch übernommen

Ein Händler hat uns Screenshots übermittelt: Dort sieht man, dass in dem Ebay-Angebot eine Grundpreisangabe hinterlegt wurde. Auch die Versandkosten wurden angegeben. In der Google-Shopping-Anzeige steht dann aber, dass der Versand kostenlos sei. Und die Grundpreisangabe fehlt vollständig.


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Dabei handelt es sich in beiden Fällen um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Grundpreisangabe muss laut Preisangabenverordnung immer dann erfolgen, wenn der Gesamtpreis genannt wird, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Bei den unterschiedlichen Angaben zu den Versandkosten handelt es sich um widersprüchliche Angaben. Die Kundschaft sieht auf Google Shopping, dass der Versand kostenlos ist, klickt auf die Anzeige und sieht dann erst in dem Ebay-Shop, dass für den Versand eben doch Kosten anfallen. So eine Konstellation ist der Klassiker der Irreführung.

Man sieht also anhand des Beispiels, dass korrekte Angaben im Ebay-Angebot nicht vor einer rechtswidrigen Angabe bei Google Shopping schützen. Wir haben Ebay zu der Problematik angefragt und folgendes Statement erhalten: „Grundsätzlich halten wir die gesetzlichen Vorgaben ein. Kommt es in Einzelfällen dennoch zu Problemen, so können sich die Händler und Händlerinnen direkt an uns wenden. Wir sind mit Google Ads, unserem Partner, in Austausch, um die in Google Ads angezeigten Informationen zu eBay-Angeboten ständig zu verbessern.“

Warum haften Händler:innen dennoch?

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass man als Händler oder Händlerin für die Darstellung auf Marktplätzen und in Anzeigen haftet. Das gilt selbst dann, wenn man nichts für den Fehler kann. Die Begründung lautet ganz salopp gesagt: Wenn du auf einer Plattform nicht für die rechtssichere Darstellung deiner Produkte sorgen kannst, dann handle halt nicht dort.

Solche Haftungsregelungen gibt es in vielen anderen Bereichen auch. Zum Beispiel: Läuft aus meiner Eigentumswohnung Wasser in die darunter liegende Wohnung, so bin ich erst einmal diejenige, die den Schaden regulieren muss. Dass ich möglicherweise den Handwerker, der den Einbau der neuen Armatur unsachgemäß durchgeführt hat, in Regress nehmen kann, steht auf einem anderen Blatt geschrieben und ist für denjenigen, der die Wohnung unter mir bewohnt, irrelevant.

Das können Händler:innen tun

Bemerken Unternehmen, dass bei Google Shopping gewisse Anzeigen auf eine Art und Weise ausgespielt werden, die möglicherweise zu einer Abmahnung führen kann, so sollte direkt der Support von Ebay kontaktiert werden. Schnelles Handeln ist hier notwendig, damit die rechtswidrige Darstellung nicht unnötig lange im Netz herumgeistert.

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Quelle; onlinehaendler-news
 
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