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Off Topic Neues Urteil entlastet den Webhoster Rapidshare

Neues Urteil entlastet den Webhoster Rapidshare

Ein neues Gerichtsurteil entscheidet, dass der Webhoster nicht für die Nutzerinhalte haftbar zu machen ist. In der Konsequenz ist Rapidshare für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten von Nutzern nicht verantwortlich. (Florian Schmidt, 05.05.2010)
Gegen den Webhoster Rapidshare lag eine einstweilige Verfügung vom Filmverleiher Capelight Pictures vor. Diese wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Der Webhoster Rapidshare ist laut dem Urteil nicht für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Material von Nutzern haftbar. Die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln entschieden anders. Sie legten Rapidshare eingeschränkte Prüfpflichten auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging zwar auf die Prüfpflichten in der
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ein, entschied jedoch, dass die bisherigen Maßnahmen von Rapidshare gegen Urheberrechtsverletzungen ausreichen. Der Webhoster stellt lediglich den Speicherplatz für den Austausch von Daten zur Verfügung. Die Links zu den Inhalten werden von den Nutzern weitergegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält weiter fest, dass der Dienst "in weiten Teilen legal" sei, denn das Geschäftsmodell hält die Rechtsordnung ein. Capelight Pictures forderte, dass die hochgeladenen Daten mit Hilfe von Wortlisten geprüft werden sollen. Dies lehnte das Gericht ab, da dieser Vorgang nicht praktikabel sei.


Quelle: pcgameshardware
 
AW: Neues Urteil entlastet den Webhoster Rapidshare

Raubkopien: RapidShare gewinnt Prozess gegen Filmvertrieb Capelight Pictures

Der umstrittene schweizerische Hoster RapidShare hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nach eigenen Angaben ein weiteres Berufungsverfahren gegen den Filmvertreiber Capelight Pictures gewonnen.

Gegenstand des Streits war die Frage, ob der Internet-Provider alles Zumutbare unternommen habe, um gegen die rechtswidrige Verbreitung des Spielfilms "Inside a Skinhead" auf seinen Servern vorzugehen. Die Richter bejahten dies laut Mitteilung am Donnerstag (Aktenzeichen: I-20 U 8/10). RapidShare hatte zuvor gegen eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf im vergangenen Jahr Berufung eingelegt.

Im April war der in Cham ansässige Anbieter bereits in einem anderen Berufungsverfahren gegen Capelight erfolgreich. Damals lag die Besonderheit vor, dass die Filmtitel aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache, wie "Insomnia" oder "The Fall" bestanden, sodass der Einsatz eines Wortfilters bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausschied.

Im aktuell entschiedenen Verfahren beinhaltete der Dateiname wiederum den vollständigen Filmtitel, der allerdings anders als im zuvor entschiedenen Verfahren nicht allein aus beschreibenden Begriffen bestand. Das Gericht bestätigte nach Angaben von Rapidshare, dass auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sei, da hierdurch das rechtmäßige Speichern von Privatkopien verhindert werde. Das Speichern urheberrechtlich geschützter Werke unter Verwendung ihres eindeutigen Werktitels sei bei Privatkopien zulässig, sodass ein Wortfilter auch zur Löschung rechtmäßiger Privatkopien führe.

Rapidshare hat verstärkt mit juristischen Schwierigkeiten zu kämpfen

Die Frage, ob der Hoster die Möglichkeit und damit die Verpflichtung hat, eine Verbreitung von Download-Links über Linksammlungen zu verhindern, verneinte das Gericht. Das Urteil sei ein "weiterer Schritt in die richtige Richtung", freute sich denn auch RapidShare-Rechtsanwalt Daniel Raimer. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, das Unternehmen "unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells auf gut Glück zu verklagen" gehe nicht mehr auf. Der neue Geschäftsführer Christian Schmid hofft, dass wegen des Kostenerstattungsanspruches Rechteinhaber in Zukunft genauer überlegen, ob sie prozessieren wollen.

Rapidshare hatte zuletzt verstärkt mit juristischen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Hauptvorwurf der Medienindustrie lautet, dass Rapidshare als eine Art Verteilstation für Raubkopien agiert. Der Hoster verweist dagegen darauf, lediglich Speicherplatz zur Verfügung zu stellen und für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer nicht verantwortlich sein zu können. In der realen Welt ist dies so: So kann beispielsweise die Post nicht für Inhalte der von ihr transportieren Briefe oder Pakete zur Rechenschaft gezogen werden.

Quelle: Sat+Kabel
 
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