Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

Hartz IV: Ohne Sachleistungen rechtswidrig

TV Pirat

Elite Lord
Registriert
3. März 2008
Beiträge
3.138
Reaktionspunkte
3.493
Punkte
373
Ort
Tief im Westen
22.01.2013

Bild ist nicht mehr aktiv.

Kinder im Haushalt: Hartz IV Sanktionen unheilbar rechtswidrig ohne Sachleistungen

Ein Sanktionsbescheid ist dann „unheilbar rechtswidrig“, wenn einem Hartz IV-Bezieher als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, in der minderjährige Kinder leben, keine Sachleistungen seitens des Jobcenters gewährt werden. Ob ein Antrag auf Sachleistungen gestellt wurde oder nicht, ist dabei unerheblich. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az: L 19 AS 1334/12.

Die Pflicht zur Bereitstellung von Sachleistungen aufgrund von Sanktionen bei Hartz IV ergibt sich aus dem § 31 a Abs. 3 S. 2 SGB II. Darin heißt es: „Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (Sachleistungen) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.“

Die Gesetzesregelung soll verhindern, dass Kinder im Haushalt durch Sanktionen der Eltern über Gebühr belastet werden. Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112). Wird nicht explizit in dem Sanktionsbescheid auf Sachleistungen hingewiesen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben, so ist dieser als „unheilbar rechtswidrig“ anzusehen.

Bezieher/innen des Arbeitslosengeld II können den Punkt „Sachleistungen“ meist auf der Seite Zwei des Bescheides lesen. Dort steht, ob Sachleistungen gewährt sind. Steht dort nicht der Hinweis auf Sachleistungen für den Zeitraum der Sanktionen, so sollte gegen den Bescheid und mit Angabe des Aktenzeichens Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden.

Hartz IV Bezieher wurden bei Tombola verlost

Quelle: gegen-hartz
 
Zurück
Oben