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GEMA will für eingebettete Youtube-Videos Gebühren verlangen

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GEMA will für eingebettete Youtube-Videos Gebühren verlangen


Die Verwertungsgesellschaft GEMA spricht sich für Lizenzgebühren für in Webseiten oder sozialen Netzen eingebettete Videos aus, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. Das gilt beispielsweise für zahlreiche Clips auf Videoplattformen wie Youtube oder Vimeo.
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Die Forderung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte steht im Zusammenhang mit der von der EU-Kommission durchgeführten
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. Deren Ziel ist es, “Input von allen Interessenvertretern zur Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht zu sammeln”. Gesucht werden Beiträge “von Konsumenten, Nutzern, Autoren, Darstellern, Verlagen, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittlern, Verteilern und anderen Dienstleistern, Verwertungsgesellschaften, öffentlichen Behörden und Mitgliedstaaten”. Die Einsendefrist wurde bis zum 5. März verlängert.
In diesem Rahmen hatte sich schon die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM für eine Vergütungspflicht für eingebettete Online-Videos stark gemacht. Sie versandte vorausgefüllte Fragebögen der EU-Kommission an seine rund 20.000 Mitglieder. In einer vorformulierten Antwort forderte sie darin einen “angemessenen Ausgleich” für Musikvideos, die “in fremde Websites eingebettet” werden.
Gegenüber
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erklärte nun eine GEMA-Sprecherin: “Wir sehen das wie die AKM. Im Gegensatz zu einfachen Hyperlinks, die für uns keine relevante Nutzungshandlung darstellen, sollte Embedded Content lizenziert werden. Denn hier ist für den Nutzer nicht klar ist, dass die Datei von einer anderen Seite stammt.”
Die Frage, ob das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing einen Urheberrechtsverstoß darstellt,
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(EuGH). Unter Framing versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.
Sollte der EuGH das Einbinden fremder Inhalte mittels Framing tatsächlich als Urheberrechtsverletzung bewerten, könnte auf die Nutzer sozialer Netze eine Abmahnwelle zukommen. Denn allein auf
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werden täglich tausende Youtube-Videos auf diese Art weiterverbreitet.
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Quelle: Zdnet
 
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