Das LG Köln verurteilte die über 70-jährige Mutter eines Freifunkers ohne eigenen PC auch in zweiter Instanz wegen Filesharing.
Das Landgericht Köln (LG) bestätigte aktuell am 23.09.2021 (Az. 14 S 10/20) ein Urteil des Amtsgerichts Köln (AG). Somit sah es das Gericht „mittels gewagter richterlicher Tatbestandsergänzung des Telemediengesetzes“ als erwiesen an, dass eine über 70-jährige Frau Filesharing betrieben hätte. Folglich soll sie 2000 € Schadensersatz zahlen,
Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber allgemein eine sekundäre Darlegungslast. Die AnschlussinhaberIn muss folglich hierfür darlegen, wer konkret alles auf ihren Internetanschluss Zugriff hat. Das schließt ein, dass sie vor Gericht ausführen muss, wer Filesharing-Programme bedienen kann bzw. wer von den Personen für die Tat aufgrund der bisherigen Erfahrungen infrage kommen könnte. Sie muss die Vermutung ihrer eigenen Täterschaft ausräumen, indem sie weitere dafür infrage kommende Personen benennt.
Das Landgericht Köln (LG) bestätigte aktuell am 23.09.2021 (Az. 14 S 10/20) ein Urteil des Amtsgerichts Köln (AG). Somit sah es das Gericht „mittels gewagter richterlicher Tatbestandsergänzung des Telemediengesetzes“ als erwiesen an, dass eine über 70-jährige Frau Filesharing betrieben hätte. Folglich soll sie 2000 € Schadensersatz zahlen,
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, Rechtsanwältin und Freifunkerin aus Berlin, auf dem Blog Freifunk statt Angst.Warner Bros. verklagt über 70-Jährige auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Ursprünglich ging es in dem Verfahren um die illegale Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen über eine Tauschbörse. Der Beklagten wurde durch eine beauftragte Firma unter Zuhilfenahme eines „Forensic-Systems“ nachgewiesen, dass über ihren Internetanschluss Filmmaterial zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wurde, obwohl die Beklagte hierzu nicht berechtigt war. Allein die Klägerin, Warner Bros., hatte die uneingeschränkten Rechte an dem Film. Sich darauf berufend verschickte Warner Bros. eine Abmahnung und verlangt zudem einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 €.Gericht fordert in Filesharing-Fällen Erfüllung einer sekundären Darlegungslast
Die Klägerin, also Warner Bros., trägt eine Darlegungs- und Beweislast. Daher muss sie auch nachweisen, dass die Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn keine andere Person den für die Urheberrechtsverletzung infrage kommenden Internetanschluss benutzen konnte.Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt auch von anderen Personen benutzt werden konnte. In diesen Fällen trifft den Anschlussinhaber allgemein eine sekundäre Darlegungslast. Die AnschlussinhaberIn muss folglich hierfür darlegen, wer konkret alles auf ihren Internetanschluss Zugriff hat. Das schließt ein, dass sie vor Gericht ausführen muss, wer Filesharing-Programme bedienen kann bzw. wer von den Personen für die Tat aufgrund der bisherigen Erfahrungen infrage kommen könnte. Sie muss die Vermutung ihrer eigenen Täterschaft ausräumen, indem sie weitere dafür infrage kommende Personen benennt.
Beklagte hat weder Computer noch Filesharing-Software
Vor Gericht gab die alte Frau an, weder Computerkenntnisse zu haben, noch einen eigenen Computer zu besitzen. Ahnung davon zu haben, wie überhaupt Filesharing via Tauschbörse funktioniert, verneinte sie ebenso. Ihr Sohn hat allerdings in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Sie sei als Anschlussinhaberin ausgewiesen und damit Vertragspartnerin des Providers. Somit ist sie Diensteanbieterin, indem sie Dritten den Zugang zum Internet gewährt.Erfüllung der sekundären Darlegungslast zwingende Voraussetzung für Freispruch
In dem Fall konnte jedenfalls die Beklagte niemanden anderes konkret benennen, der für die Urheberrechtsverletzung sonst noch verantwortlich sein könnte. Sie erfüllte die sekundäre Darlegungslast nicht. Somit unterstellt ihr infolge das Gericht, dass sie selbst beide Urheberrechtsverletzungen an dem Rechner ihres Sohnes oder den ihres Ehemannes hätte vornehmen können. Auch die Bekundungen der Frau, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine PC-Kenntnisse zu haben, ignorierte das Gericht. Stattdessen wurde ihr vorgeworfen, sie „habe fahrlässig Filesharing betrieben. Diese Ansicht begründen die erkennenden Richter mit langjähriger Erfahrung in Filesharing-Fällen“.Beklagte als Opfer der Rechtssprechung?
Im Endergebnis hat die Frau nun 2000 € Schadensersatz zu zahlen. Auch in dem Fall geht das Gericht automatisch davon aus, dass die Beklagte für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist und dafür aufkommen muss.Als Fazit führt Beata Hubrig aus:
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