Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

PC & Internet BGH-Urteil: Filesharing verjährt erst nach 10 Jahren

Das Jahr 2016 geht doch noch mit einem Paukenschlag bei der Rechtsprechung von Filesharing-Fällen zu Ende. Bereits im Mai verhandelt, aber erst jetzt als Volltext erschienen ist das Urteil des Bundesgerichtshofes in einem Fall, bei dem man feststellt, dass Filesharing-Delikte erst nach 10 Jahren verjähren (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch"). Damit herrscht nun Klarheit, worüber lange diskutiert wurde. Bisher ging man meist von 3 Jahren aus.

Im Volltext ist nun ein Urteil des Bundesgerichtshofs erschienen, das maßgeblichen Einfluss auf Filesharing-Fälle haben wird. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet durch Nutzung Tauschbörsen begangen werden, verjähren erst nach 10 Jahren (BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15 - "Everytime we touch").

"Die überwiegende Mehrheit der deutschen Gerichte nahm an, dass Schadenersatzansprüche der Film- und Musikindustrie bereits nach drei Jahren verjähren", sagt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden, dessen Kanzlei auch auf das bereits im Mai gefällte Urteil hingewiesen hat. Auch unter Anwälten wurde lange darüber diskutiert, ob bei Filesharing 3 oder 10 Jahre als Verjährung anzusetzen sind, wie es etwa ein ausführlicher Beitrag von Dr. Lars Jäschke aufzeigt.

Von Rüden führt weiter aus: "In seinem Urteil stützt sich der Bundesgerichtshof nicht auf die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs, sondern auf die Verjährung eines so genannten bereicherungsrechtlichen Anspruchs. Dieser würde nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst 10 Jahre nach seiner Entstehung verjähren. Begründet wird dies damit, dass sich der Anschlussinhaber durch das Herunterladen der Datei als Eigentümer aufführt und in Rechte eingreift, die nur dem Eigentümer zustünden. Da dieses Recht nicht körperlich herausgegeben werden kann, ist der Anschlussinhaber zum Wertersatz verpflichtet. Dieser entspricht dann der Höhe des Schadenersatzanspruchs. Von der neuen Verjährungsfrist dürften Hunderttausende Anschlussinhaber betroffen sein."

"Wer in den vergangenen Jahren bereits erfolglos auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde, braucht nicht mehr mit einer Klage zu rechnen. Auch wenn das Gericht damals den Anspruch wegen der dreijährigen Verjährung abgewiesen hat. Für alle anderen kann es in den kommenden Jahren noch eng werden", schätzt von Rüden nun die neue Situation ein. "Aus einer gegnerischen Kanzlei haben wir bereits gehört, dass nach dieser Klarstellung noch 'etwas Größeres' kommen wird."

Damit müssen alle, deren Filesharing-Fälle noch nicht 10 Jahre zurückliegen, fürchten, dass sie doch noch gerichtlich wegen eines Lizenzschadens belangt werden, wenn bei Abmahnung, die üblicherweise ausgesprochen wird, die aufgerufenen Summen nicht beglichen wurden. Teilweise haben die abmahnenden Kanzleien die Forderungen an Inkassobüros abgetreten, die sich nun noch melden können. Insbesondere in der Vorweihnachtszeit kann man nun mit erhöhter Aktivität rechnen, was sich bereits in den vergangenen Jahren zeigte. Die meisten Fälle aus der Hochzeit der Kontrolle von P2P-Tauschbörsen sind damit noch nicht verjährt. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt: Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren ebenso wie der Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Daher schätzt man bei WBS ein: "Das ist zweifelsohne zunächst einmal ein Rückschlag und keine gute Nachricht für alle Abgemahnten. Allerdings verjährt der in Filesharing-Abmahnungen geforderte Aufwendungsersatz, der auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite beinhaltet, weiterhin nach drei Jahren. Da Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungskosten nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, muss nicht zwangsläufig damit gerechnet werden, dass nun vermehrt Altfälle weiterverfolgt werden. Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könnte dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden."

Im konkreten Fall kommen auf den Beklagten so über 5.000 Euro nebst Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten aus drei Instanzen. Während die Beklagten noch vor dem Landgericht gewannen und die Klage der Kläger abgewiesen wurde, lief es in den Folgeinstanzen schlechter.

Geklagt hatte Universal Music, vertreten durch die Kanzlei Rasch, weil die Beklagten im Jahre 2007 809 Audiodateien bei Bearshare getauscht hatten - 15 Fälle zu 200 Euro das Stück erkannte der BGH an. 2008 wurde abgemahnt, 2012 wurde ein Mahnbescheid zugestellt. Alleine die Abmahnkosten belaufen sich auf 2.380,80 Euro plus Zinsen. Die IP wurde über die üblichen Wege von der Pro Media GmbH ermittelt und in Erfahrung gebracht, worüber der BGH aber nicht mehr befand.

Quelle: pcgameshardware
 
Hi,

ich muss lachen, hier melden sich genau die "Filesharing-Lümmels" zu Wort... :D

Mir ist das via Usenet (und ja ich bin auch son "Download-Lümmel") völlig egal.

Gruß

PS: Abmahnungen sollte man pauschal erstmal ignorieren, mehr nicht.
Ich kenne jemanden, der alles bezahlt hat und Unterlassungserklärungen unterschrieben hat. Herzlichen Glückwunsch!!! :D
 
Lächerlich, wenn man bedenkt, dass es bei "echten" Diebstahl nur fünf Jahre sind.
Also wenn ich einem Autohaus ein Auto klaue, hab ich nach fünf Jahren nichts mehr zu befürchten.

Wenn ich aber "virtuell" eine CD/DVD/Film/etc. "klaue", wo erst man dahingestellt ist, wie hoch der finanzielle Schaden ist, dann verjährt es erst nach 10 Jahren.....

Also selbst wenn man der Ansicht ist, dass zwischen "echten" und "virtuellen" Diebstahl kein Unterschied besteht, der sollte das echt lächerlich finden!

Wenn man so wie ich zwar beides nicht in Ordnung findet, aber den virtuellen Teil weniger schlimm finde, dann wirkt es noch lächerlicher!
 
Ich sehe den Unterschied darin:

Fall "echt"
Ich möchte einen Audi A3, kann ihn mir aber nicht leisten bzw. will dafür kein Geld ausgeben, also klaue ich ihn -> Dem Händler/Besitzer entsteht ein Schaden in Höhe des Zeitwerts, da er das Fahrzeug ja vorher gekauft hat bzw. es zu seinen Vermögenswerten zählt.


Fall "virtuell"
Ich möchte einen Film schauen/ein Spiel spielen, kann es mir aber nicht leisten bzw. würde es mir auch nicht kaufen, wenn ich das Geld dafür hätte, also lade ich es auf Tauschbörsen herunter -> Der Rechteinhaber ärgert sich vielleicht, hat aber keinen finanziellen Schaden.

Ich sehe das vor allem im Bezug auf Spiele in meinem Bekanntenkreis. Obwohl mit Denuvo ein wirksamer Kopierschutz da ist, werden viele Spiele nicht gekauft, da es sie "nicht wert sind". Ohne Kopierschutz würden sie vllt. geladen und angespielt werden, aber nicht gekauft. (vllt. sogar gekauft, wenn sie besser sind als gedacht, aber in diesem Fall würde der Schaden sogar durch Denuvo entstehen, was aber viele nicht wahr haben wollen)

Das ist genau der Punkt, der viele wahrscheinlich aufregt, die diese Rechnungen sehen, in den jeder Download mit einmal Vollpreis als "Schaden" dargestellt wird.

Aber selbst wenn du (@mattmasch) es vollkommen identisch siehst, müsstest du diese Diskrepanz auch bemerken, dass es ja nicht mal identisch behandelt wird.

Ich für meinen Fall gebe trotz diesem Riesen Angebot an illegalen Downloads in Bereich Musik/Filme/Spiele/Programme im Jahr einen hohen vierstelligen Betrag dafür aus, aber nur für die, die es auch wert sind und nutze oft die illegalen Angebote als "Demoversion".
 
BGH verlängert Haftung für illegales Filesharing
Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist für illegales Filesharing auf zehn Jahre erhöht. Ob wirklich eine neue Welle von Abmahnungen folgt, ist noch unklar.

Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist für illegales Filesharing von drei auf zehn Jahre erhöht. Das Urteil (I ZR 48/15) vom Mai 2016 wurde nun veröffentlicht. "Das ist keine gute Nachricht für alle Abgemahnten", erklärte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen am 17. November 2016. Wer bereits erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, brauche jedoch nicht mehr mit einer Klage zu rechnen.

"Da allerdings die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite weiterhin nach drei Jahren verjähren, muss abgewartet werden, ob tatsächlich eine neue Abmahnwelle droht", sagte Hummel.

Drei verschiedene Ansprüche
In seinem Urteil stützt sich der Bundesgerichtshof auf die Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Wertersatzes. Bei Filesharing-Abmahnungen werden oft drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, ein Aufwendungsersatz- sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach wie vor nach drei Jahren. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet vor allem die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien und auch dieser verjährt weiterhin nach drei Jahren.

Der Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke sagte Golem.de auf Anfrage: "Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs horrende Lizenzgebühren von beispielsweise 200 Euro je Musiktitel von Filesharern bis zu 10 Jahre lang herausverlangt werden können. Da aber Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungen nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, ist nicht zwangsläufig damit zu rechnen, dass nun vermehrt Altfälle gerichtlich weiterverfolgt werden."

Auch in eventuellen gerichtlichen Verfahren könne dann allenfalls der Lizenzschadensersatz verlangt werden. Für den Lizenzschaden müsse der Täter der Urheberrechtsverletzung aufkommen und nicht der Störer. "Das heißt: Sofern nachgewiesen werden kann, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist, beziehungsweise auch andere namentlich bekannte potenzielle Täter in Betracht kommen, so muss dieser regelmäßig auch nicht für den fiktiven Lizenzschaden aufkommen."

Trotz des neuen Gesetzes zur Begrenzung der Abmahnkosten erlauben unklare Regelungen den Abmahnanwälten weiter, von Verbrauchern hohe Gebühren einzufordern. Das ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentralen, die am 6. Oktober 2016 vorgestellt wurde. Wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte einigen sich oft außergerichtlich mit Abmahnkanzleien. "Diese außergerichtlichen Vergleichsforderungen der Abmahnkanzleien sind weiterhin sehr hoch und gemäß unserer Auswertung seit 2012 sogar um 15 Prozent gestiegen, von 757 Euro auf 872 Euro", sagte Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Quelle: golem
 
So ein Schwachsinn. Mitarbeiter bei uns in der Firma hat Betriebsdaten mitgehn lassen, hochgeladen auf ein FTP-Server und zuhaus runtergeladen. IP liegt vor und sein Login wurde benutzt.

Polizei sagt der Download läge zu lang zurück sie könnten die Daten nicht mehr von der Telekom bekommen also der Beweis dass die IP seinem Heimanschluss zugeordnet ist. Anzeige wurde sofort gestellt aber eben erst ewig später bearbeitet.
 
Jeder der jetzt Post bekommt behauptet, er ist gemäß TMG §8 Abs 3 Beifügung nicht für Schadenersatz pflichtig, weil er anderen Nutzern kostenlos ein drahtlos lokales Netzwerk zur Verfügung stellt. Macht auch Sinn, sonst müsste jedes Familien Mitglied einen eigenen Anschluß haben.
 
Hi,

@hasi, verbreite doch hier nicht son Müll wieder...

Quelle?

@predator69, das wird je nach Größe der Firma eher die IT-Sicherheitsrichtlinie ausgelöst haben, da sitzen ja nicht nur Honks rum lustig...

Gruß

PS: Ich habe selbst schon beim ISP gearbeitet übrigens.

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Umsetzung soll wohl im Sommer 2017 spätestens erfolgen.
Hier noch mal eine interessante Webadresse um Abmahnungen mit wenig Klicks zu beantworten: abmahnbeantworter.ccc.de
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zurück
Oben